Neue Grenzwerte für Cannabis / THC im Blut im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr - seit 22.08.2024
Gesetzesänderung: Eine gewisse Menge THC (Cannabis) erlaubt, aber Ausnahmen und Besonderheiten können nach wie vor (schnell) den Führerschein kosten
Das Sechste Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und weiterer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde am 21.08.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet und ist daher mit Wirkung zum 22.08.2024 in Kraft getreten. Wesentliche Neuerung hierdurch ist die lang erwartete Festlegung von Grenzwerten hinsichtlich THC (Cannabis) im Blut (Blutplasma) beim Autofahren und der Teilnahme am Straßenverkehr.
Grundsätzlich gilt nun: Bis zu 3,5 Nanogramm THC (Tetrahydrocannabinol) pro Milliliter Blutplasma (3,5 ng THC / ml Blutplasma) sind jetzt bei der Teilnahme am Straßenverkehr erlaubt. Wer aber die Ausnahmen und Besonderheiten hierzu nicht kennt, riskiert nach wie vor seinen Führerschein.
Ausnahme Nummer 1: Fahranfänger und Führerschein auf Probe
Der Gesetzgeber erlaubt unter keinen Umständen, dass Cannabiskomsum und / oder Alkoholgenuss bei Fahranfängern vorkommt. Wer also seinen Führerschein nur auf Probe hat oder noch keine 21 Jahre alt ist, der riskiert bei Zuwiderhandlungen gegen das Cannabis- und Alkoholverbot für Fahranfänger jedenfalls ein Bußgeld von 250,00 EUR, eine Verlängerung der Probezeit und ein Aufbauseminar. Im Wiederholungsfalle dürften die Fahrerlaubnisbehörden regelmäßig die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Frage stellen, denn es handelt sich um einen sogenannten "A-Verstoß". Ergebnis: Führerschein (wieder) weg!
Ausnahme Nummer 2: Begleitendes Fahren (Begleitperson mit erhöhten THC-Werten im Blut)
Wer glaubt, die Grenze von 3,5 ng / ml THC im Blut(plasma) gilt nur, wenn er persönlich hinterm Steuer sitzt, der irrt! Die sogenannte Begleitperson beim begleiteten Fahren ("Führerschein ab 17") muss ebenfalls die einschlägigen Grenzwerte hinsichtlich Alkohol und Cannabis einhalten.
Das besonders Kritische dabei: Auch der Fahranfänger kann wegen zu viel Cannabis bei seiner Begleitperson sanktioniert werden - und dass Fahranfänger schnell zu einem Aufbauseminar verdonnert werden oder den "Lappen" schneller wieder abgeben müssen, ist allgemein bekannt.
Ausnahme Nummer 3: Cannabis und Alkohol gemischt
Zugegeben: Streng genommen ist es keine Ausnahme, sondern eine Besonderheit... Wer nämlich mehr als 3,5 ng/ ml THC im Blut hat und ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt, der begeht eine Ordnungswidrigkeit. Es drohen 500 EUR Bußgeld und ein Fahrverbot von 1 Monat.
Wer aber den Grenzwert von 3,5 ng / ml THC überschreitet und dazu noch (das kleinste bisschen) Alkohol trinkt, der ist ganze 1.000,00 EUR an Bußgeld los und geht 1 Monat zu Fuß.
Großes Problem: Wiederholte Verstoße führen sehr schnell zur Anordnung einer MPU und einem Führerscheinentzug
Generell hat der Gesetzgeber die Eskalationsstufen bei wiederholten Verstößen gegen die Grenzwerte im Zusammengang mit THC und dem Straßenverkehr streng angesetzt:
Nach einem ersten Verstoß drohen einem Nicht-Fahranfänger 500,00 EUR Geldbuße und 1 Monat Fahrverbot. Dem Wiederholungstäter winken 1.000,00 EUR Bußgeld und 3 Monate Fahrverbot, ab dem dritten Verstoß steigert sich die Sanktion auf 1.500,00 EUR und 3 Monaten Fahrverbot.
Wer aber denkt, 3 Monate ohne Führerschein und ein paar Tausend Euro Bußgeld sind das Ende der Fahnenstange, der vergisst, dass die Führerscheinbehörden bei wiederholten Verstößen geneigt sein werden, einen Cannabis-Missbrauch oder gar eine -abhängigkeit zu unterstellen.
Cannabis-Missbrauch definiert sich gemäß Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) wie folgt:
"Missbrauch
(Das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung beim Führen eines Fahrzeugs können nicht hinreichend sicher getrennt werden.)"
Im Klartext heißt dies:
Wer es (wiederholt) nicht lassen kann, dass er mit überhohten THC-Werten am Straßenverkehr teilnimmt, ist nicht geeignet, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen. Ihm ist der Führerschein zu entziehen.
In der Praxis wird dies auf Führerscheinentzug, medizinisch-psychologische Gutachten (MPU) und ärztliche Untersuchungen hinauslaufen. Diesbezüglich gilt ausnahmslos: Teuer, zeitaufwendung und nicht gerade vergnügungssteuerpflichtig!
Sollten Sie - aus welchen Gründen auch immer - Probleme mit Ihrer Führerscheinstelle im Zusammenhang mit THC-/Cannabiskonsum und dem Führen von Kraftfahrzeugen haben, lohnt sich die spezialisierte Beratung durch einen verkehrsrechtlich versierten Anwalt allemal.
Durch die aktuelle Gesetzesänderung können auch bisher aussichtslose Anträge auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nun erfolgreich sein - wenn man sich taktisch klug verhält!