Lohnfortzahlung
bei Krankheit & Feiertag
Grundsätzlich erhält der Arbeitnehmer keinen Lohn, wenn er nicht arbeitet. Von diesem Grundsatz bestehen durch das Arbeitsrecht für Arbeitnehmer Ausnahmen. Der Lohn ist fortzuzahlen, an gesetzlichen Feiertagen und im Fall der Arbeitsunfähigkeit infolge unverschuldeter Krankheit.
Sie haben Fragen? Wir sind gerne für Sie für Sie da. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt auf.
Für die Feiertage ist aber zu beachten, dass dann keine Lohnfortzahlung erfolgt, wenn der Arbeitnehmer an einem Tag vor oder nach dem Feiertag unentschuldigt nicht zur Arbeit kommt. Es ist daher nicht möglich, einen Brückentag (Freitag) nach dem Feiertag (Donnerstag) einfach nicht in die Arbeit zu kommen, weil man zu lang gefeiert hat. In diesem Fall werden beide Tage nicht bezahlt und es droht eine Abmahnung wegen des unentschuldigten Fehlens.
Im Fall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit muss sich der Arbeitnehmer unverzüglich arbeitsunfähig melden und dem Arbeitgeber die voraussichtliche Dauer seiner Abwesenheit mitteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Der Arbeitgeber kann aber auch verlangen, dass das Attest bereits früher vorgelegt wird.
Sowohl für den Feiertag als auch für den Fall der Krankheit ist der Lohn fortzuzahlen. Anders als beim Urlaub berechnet sich der Lohn nicht nach dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen, sondern nach dem sogenannten Lohnausfallprinzip.
Sie haben Fragen oder wollen Ihre Ansprüche prüfen lassen, ich biete Ihnen ein Erstgespräch an und bewerte Chancen und Risiken.
Rufen Sie uns an oder nutzen Sie das Kontaktformular.
Soforthilfe von Ihren Anwälten für Arbeitsrecht
Wichtige Fristen nicht verstreichen lassen.
Jetzt schnell anwaltlichen Rat erhalten. Kündigung, Aufhebung, Abfindung. Alles zum Arbeitsrecht. Soforthilfe unter: