Abfindungsrechner

Abfindungsrechner Symbolbild

Abfindungsrechner – Einfach berechnen was Ihnen zustehen kann

Eine Kündigung ist nicht nur ein Schlag ins Gesicht, sondern oft auch ein Grund zur Panik. Sofort legt das Gedankenkarussell los: Wie soll ich ohne regelmäßiges Einkommen das Haus abbezahlen, wie die Miete? Was ist mit dem Kredit fürs Auto? Wo finde ich einen neuen Job?

Nur eines beruhigt das Gemüt – der Gedanke an die Abfindung. Wenn schon das Gehalt wegfällt, bleibt zumindest die Entschädigungssumme, oder? Ist dem wirklich so? Wer hat Anspruch auf eine Abfindungszahlung? Wie kann ich sie berechnen? Muss ich sie versteuern? Gehen wir den wichtigsten Fragen auf den Grund.

Orientierungshilfe Abfindungsrechner – wie funktioniert er?

Probieren Sie es mit Ihren Daten aus, berechnen Sie Ihre mögliche Abfindung.

Wer seine Abfindung berechnen will, kommt oft an seine Grenzen. Schnell stiften die vielen verschiedenen Rechenformeln und Parameter Verwirrung beim Arbeitnehmer. Doch zum Glück gibt es unseren digitalen Assistenten, der sie bei der Ermittlung der Abfindungssumme unterstützt. Die Rede ist vom Abfindungsrechner. Mit seiner Unterstützung lässt eine Abfindungshöhe ermitteln.

Eine Nutzungsgebühr verlangt der Abfindungsrechner nicht. Er ist kostenlos.

Abfindungsrechner




Jahre: 5

Berechnungsfaktor: 1.5
Mögliche Abfindung 75 €
bei einem Faktor von 1.5
Dieser Bereich setzt eine fast klar unwirksame Kündigung voraus, ähnlich 1,25. Der Trennungswille des Arbeitgebers ist so groß, dass er bereit ist eine rechtsunwirksame Kündigung auszusprechen, aber tatsächlich keine nach dem Kündigungsschutzgesetz wirksamen Kündigungsgründe findet. Abfindungen in diesem Bereich finden sich in Sozialplänen, die mit dem Betriebsrat verhandelt wurden.

Ihr Abfindungsrechner - das Wesentliche in Kürze zur Abfindungsermittlung

Wenn Sie Ihre Beschäftigungsdauer und das Gehalt und eine mögliche Sonderzahlung eingegeben haben, können Sie über den Schieberegler den Faktor verändern. 

Ein niedriger Faktor mit 0,25 ist dann realistischer, wenn an der Kündigung tatsächlich etwas „dran“ sein könnte.

Wenn die Kündigung aber nahezu unmöglich ist, darf der Regler gerne sehr weit aufgezogen werden. Ein Berechnungsfaktor von 2,5 ist nicht ausgeschlossen, wenn der Arbeitgeber einen unkündbaren Mitarbeiter entlassen will.

Tipp für Sie

Gut zu wissen: Nicht selten spielt bei der Abfindungsrechnung auch das Lebensalter der Gekündigten und die weitere Chance am Arbeitsmarkt eine Rolle. Bei guter Taktik steigt der Parameter von 0,5 auf 0,75 oder bestenfalls sogar auf 1,0 an. Und je höher der Parameter, desto höher das Rechnungsergebnis. Auch hier hilft ein erfahrener Fachanwalt für Arbeitsrecht und sein Verhandlungsgeschick.

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Ihr Abfindungsrechner - Abfindung berechnen – so funktioniert es

Regelt nicht ein Tarifvertrag oder ein Sozialplan den Abfindungsanspruch, gibt es einen gängigen Weg zur Berechnung der zu erwartenden Abfindungssumme. Wir stellen Ihnen den am Arbeitsgericht München üblichen Berechnungsweg vor.

In der Regel brauchen Sie für die Abfindungsberechnung folgende Parameter:

1. Dauer der Betriebszugehörigkeit: Wie viele Jahre waren Sie bei diesem Arbeitgeber beschäftigt?

2. Durchschnittlicher Monatsverdienst: Was haben Sie im Monat als Bruttolohn erhalten? Gab es Jahressonderzahlungen?

3. Rechtmäßigkeit der Kündigung: Lässt sich die Kündigung rechtlich begründen? Hier werden die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage geschätzt

4. Verhandlungsgeschick: Kommen sie mit dem Arbeitnehmer zum Konsens? Wie erfahren ist Ihr Vertreter.

Möchten Sie Ihre Abfindung berechnen, orientieren Experten sich an dieser Faustformel:

0,5 x Durchschnittlicher Bruttomonatslohn x Dauer der Betriebszugehörigkeit in Jahren = Höhe der Abfindungssumme

Sehen wir uns dazu ein konkretes Beispiel an: Nach acht Jahren erhält Marina Maier eine Kündigung von ihrem Arbeitgeber. Monatlich stand ihr ein Bruttogehalt von 3.000 Euro zur Verfügung. Daraus ergibt sich eine Abfindungsrechnung von:

0,5 x 3.000 Euro x 8 = 12.000 Euro

Was ist eine Abfindung und wer bekommt sie?

Eine Abfindung ist eine Einmalzahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer im Falle einer unwirksamen Kündigung oder im Zusammenhang mit einer Aufhebungsvereinbarung. Ein gesetzlicher Anspruch besteht jedoch nicht. Allerdings veranlassen viele Arbeitgeber die Zahlung freiwillig, um einer möglichen Kündigungsschutzklage und einer gerichtlichen Entscheidung aus dem Weg zu gehen. 

Unter bestimmten Voraussetzungen aber hat der Arbeitnehmer einen gesetzlich verbrieften Anspruch auf die besondere Einmalzahlung:

Arbeitsvertrag

Hat der Arbeitnehmer zu Beginn des Arbeitsverhältnisses einen Vertrag unterzeichnet, der im Falle einer Kündigung eine Abfindungszahlung vorsieht, kann er diese geltend machen.

tarifverträge

Sprechen Tarifverträge dem Arbeitnehmer bei einer betriebsbedingten Kündigung eine Einmalzahlung zu, muss der Arbeitgeber diese auch leisten.

Kündigungsschutzgesetz

Reicht der Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung eine Kündigungsschutzklage ein, greift das Kündigungsschutzgesetz (KSchG). Demnach kann der Betroffene im Falle einer Entlassung eine Abfindungszahlung erstreiten.

sozialplan

Kommt es zu einer Betriebsänderung im Unternehmen, wird in der Regel ein Sozialplan entwickelt. Dieser kommt insbesondere dann zum Einsatz, wenn die Betriebsänderung wesentliche Nachteile für die Mitarbeiter bedeutet. Häufig behandelt dieser Sozialplan auch Abfindungsregelungen für gekündigte Arbeitnehmer.

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Sie haben Fragen zu Ihrer Berechnung? Wir bieten Ihnen ein Erstgespräch an und bewerten Chancen und Risiken. Rufen Sie an oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Auch kurzfristig möglich.

Wie wirken sich sonstige Zahlungen auf die Abfindungssumme aus?

Oft wird die Abfindung durch Zusammenziehen von anderen Ansprüchen ergänzt. Sprich: Der gekündigte Arbeitnehmer soll auf ihm zustehende Leistungen verzichten. Im Gegenzug bietet ihm der Arbeitgeber dann eine höhere Abfindungssumme an. Grundsätzlich kann in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich auch das vereinbart werden. Diese Art der Abfindung hat dann keinen Mehrwert, wenn Zahlungen wie Provisionen, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld oder Überstundenvergütung nur umgeschichtet werden. Es muss genau gerechnet werden, also...

... Achtung wichtig: 

Willigen Sie nicht sofort in das Angebot ein. Am besten nehmen Sie es nur an, wenn Sie sich Ihrem rechtlichen Anspruch auf die finanziellen Leistungen nicht sicher sind. Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Summe der Abfindung mit hoher Wahrscheinlichkeit noch nicht ausgezahlte Gehälter abdecken soll. Der Grund: Akzeptieren Sie das Angebot, spielen Sie Ihrem Arbeitgeber in die Hände. Denn sobald er die Ansprüche auf Arbeitslohn in einen Abfindungsanspruch umkehrt, kann er der Sozialversicherungspflicht aus dem Weg gehen.

Welchen Einfluss hat die Betriebszugehörigkeit auf die Abfindungszahlung?

Wie hoch die Abfindungssumme ausfällt, hängt ebenfalls von der Länge der Betriebszugehörigkeit ab. Genau genommen: Je länger Sie für das Unternehmen tätig waren, desto höher die Abfindungssumme. Genau deshalb erhalten ältere Arbeitnehmer oft eine höhere Abfindungssumme als jüngere Arbeitnehmer. Eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters der Mitarbeiter besteht hier allerdings nicht. So sagt es das Bundesarbeitsgericht.

Doch was genau ist nun unter Betriebszugehörigkeit zu verstehen?

Betriebszugehörigkeit meint alle Zeiträume, in denen ein Arbeitnehmer bei einem bestimmten Arbeitgeber beschäftigt war. Ob er in der Zeit tatsächlich gearbeitet hat, spielt dabei keine Rolle. So zählen auch Elternzeit, Krankheitszeiten und Teilzeit zur Betriebszugehörigkeit. Auch sehr kurzfristige Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses können unberücksichtigt bleiben.

Ist ein Beschäftigungsjahr nicht voll abgeschlossen, so wird ab sechs Monaten auf ein volles Jahr aufgerundet. Ein Beispiel: Sie haben zwei Jahre und zwei Monate für ein Unternehmen gearbeitet. So ergibt sich eine Betriebszugehörigkeit von insgesamt zwei Jahren. Waren es jedoch zwei Jahre und acht Monate, so sind es drei Jahre.

Ausnahmefälle – besonders lange und kurze Betriebszugehörigkeiten

War ein Arbeitnehmer besonders lange oder kurz für einen bestimmten Arbeitgeber im Einsatz, stoßen die Faustregel zur Abfindungsberechnung und auch unser Abfindungsrechner häufig an ihre Grenzen. Der ermittelte Wert ist nicht gerecht. In diesem Fall lohnt sich eine Korrektur des Abfindungsbetrags. Gerade, wenn der Arbeitnehmer eine höhere Abfindung durch eine besonders lange Betriebszugehörigkeit in Aussicht hat, sollte er sich unbedingt fachlich erfahren über einen Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten lassen.

Verhandlungsgeschick oft ausschlaggebend bei Abfindungsberechnung

Tipps für die Abfindungszahlung sind nützlich, am Ende zählt das Verhandlungsgeschick und die Erfahrung. Verhandlungsgeschick ist das A und O bei der Abfindungshöhe. In der Theorie gilt zwar die Faustformel "halbes bis ein ganzes Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr", in der Praxis aber greifen andere Regeln. Häufig weichen die Beträge deutlich voneinander ab. Denn je besser der Gekündigte verhandelt, desto besser stehen die Chancen auf eine höhere Abfindungssumme.

Rechtsanwälte für Arbeitsrecht kontaktieren – Fachanwälte haben Verhandlungsgeschick

Noch sicherer fühlen Sie sich bei den Verhandlungen mit erfahrenen Fachanwälten für Arbeitsrecht. Sie sind bestens mit den gängigen Argumenten der Arbeitgeber vertraut und kennen die Tricks einer erfolgreichen Abfindungsverhandlung. So kann ein guter Fachanwalt für Arbeitsrecht das Beste für Sie herausholen.

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Voraussetzung- Vom Kündigungsschutz Gebrauch machen

Die Stärke des Kündigungsschutzes ist bei der Abfindungsverhandlung ebenfalls essenziell. Denn je besser Sie gesetzlich vor einer Kündigung geschützt sind, desto bessere Chancen haben Sie im Falle einer Kündigungsschutzklage. Das flößt dem Arbeitgeber Respekt ein. Das Risiko, den Prozess zu verlieren, ist ihm zu hoch. Er willigt in die Abfindungszahlung ein.

Diese Aspekte wirken sich positiv auf Ihren Kündigungsschutz aus:

  • Sie haben vor der verhaltensbedingten Kündigung keine Abmahnung erhalten.
  • Ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) stand Ihnen während der Beschäftigungszeit nicht zu? Dann ist eine krankheitsbedingte Kündigung für den Arbeitgeber fast nicht durchzusetzen.
  • Sie gehören einer Personengruppen an, die Sonderkündigungsschutz hat? Dazu gehören unter anderem schwerbehinderte Arbeitnehmer, Schwangere, Mitglieder des Betriebsrates, Beschäftigte in Elternzeit.

Chancen auf Abfindung können steigen

Je länger ein Kündigungsschutzverfahren dauert, desto höher kann die Abfindungssumme ausfallen. Der Grund: Erweist sich eine Kündigung im Laufe des Prozesses als unwirksam, so wird das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst. In diesem Fall hat der Arbeitgeber einiges an Lohnkosten an Sie nachzuzahlen – vom Zeitpunkt der Kündigung bis zum Ende des Prozesses.

Je länger das Verfahren sich hinzieht und je besser Ihre Chancen stehen, desto mehr gerät der Arbeitgeber unter Druck. Genau deshalb entscheiden sich viele noch vor Prozessende freiwillig für eine höhere Abfindungszahlung.

Auch andere Aspekte haben neben Verhandlungsgeschick und Kündigungsschutzverfahren Einfluss auf die Höhe der Abfindungssumme. Hierbei handelt es sich vornehmlich um Eigenschaften des Arbeitnehmers wie Alter, Stellung im Unternehmen, Unterhaltsverpflichtungen, Erfolgschancen auf dem Arbeitsmarkt

Bestimmte Eigenschaften des Arbeitgebers können aber genauso berücksichtigt werden, allen voran die Größe des Unternehmens, Stellung der Branche, wirtschaftliche Lage des Betriebs.

Abfindung berechnen – eine komplexe Angelegenheit

Das Alter, die Länge der Betriebszugehörigkeit, Unterhaltungsverpflichtungen – bei Abfindungszahlungen spielen die verschiedensten Faktoren eine Rolle. Und je mehr Faktoren ins Gewicht fallen, desto komplexer wird die Angelegenheit. Sie wollen nichts verschenken?!

Vorsicht: Die Faustformel dient nur zur groben Orientierung. Nicht selten weicht Ihr selbst ermitteltes Ergebnis vom tatsächlichen Ergebnis ab. Umso mehr lohnt sich eine zweite Meinung. Einen ersten zuverlässigen Überblick vermittelt unser professioneller Abfindungsrechner. Geben Sie einfach Ihre Daten ein und holen Sie sich kostenlos eine realistische Einschätzung. Noch realistischer und gewissenhafter beurteilt ein geschulter Fachanwalt für Arbeitsrecht die Situation – zum Beispiel unsere Rechtsanwaltskanzlei Torsten Klose. Als erfahrener Anwalt für Arbeitsrecht in München steht Ihnen im Falle einer Entlassung ein kompetenter Ansprechpartner für Ihre Abfindungszahlungen zur Seite.

Wie viel bleibt von der Abfindungszahlung übrig?

Um Staatsausgaben zu decken, zieht der Gesetzgeber von allen Bürgern Geld ein. Die Lohnsteuer gehört ebenfalls zu unseren gängigen Abgaben an den Staat. Der Arbeitgeber führt sie an das Finanzamt ab, sodass unser Nettogehalt weniger beträgt als unser Bruttogehalt.

Nun stellt sich die entscheidende Frage: Müssen Sie auch bei der Abfindungszahlung mit Abgaben rechnen? Das müssen Sie. In voller Höhe steht Ihnen die Summe nicht zu. Die Abfindungssumme ist eine Bruttozahlung. Doch es gibt auch gute Neuigkeiten: Renten-, Kranken-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung fordern keine Zahlungen von Ihnen ein. Steuern hingegen werden fällig – allen voran die Lohnsteuer. Wenn Sie also Ihre potenzielle Abfindung berechnen, sei es mit der Faustformel oder dem Abfindungsrechner, dürfen Sie am Ende nicht den gesamten Betrag als Ihr Eigen betrachten. Am Ende bleibt weniger Geld übrig.

Die Fünftelregelung – was ist das?

Der Gesetzgeber behandelt Abfindungen anders als übliche Gehaltszahlungen. Schließlich handelt es sich nicht um regelmäßige, sondern um einmalige Zahlungen. Er zählt sie zwar zu Ihrem Einkommen, sieht sie jedoch als sogenannte außerordentliche Einkunft an. Und genau diese außerordentliche Einkunft hat beim Fiskus eine Sonderstellung. Daher fallen die Abgaben merklich niedriger aus.

Möglich macht es die Fünftelregelung. Gemäß § 34 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Abfindung wie folgt zu behandeln: Wie der Name schon verrät, wird lediglich ein Fünftel des versprochenen Betrags auf das Jahreseinkommen übertragen. Doch warum nun genau auf das Jahreseinkommen? Ganz einfach: Das Jahreseinkommen ist die Grundlage der Steuerermittlung.

Steht das Ergebnis fest, wird der Betrag zum Vergleich herangezogen. Wie viel beträgt die Steuerlast beim normalen Jahreseinkommen ohne Abfindungszahlung? Anschließend wird die Differenz aus den beiden Beträgen mit fünf multipliziert. Was sich daraus ergibt, ist nun der Betrag, den Sie als Einkommenssteuer von der Einmalzahlung an das Finanzamt abtreten müssen. Auf die reguläre Steuerlast des laufenden Jahres durch den normalen Verdienst hat dies aber keinen Einfluss.

Das Wichtigste in Kürze:

Die sogenannte Fünftelregelung beschert Ihnen eine Steuerminderung. Sie müssen deutlich weniger von der Abfindungssumme an den Fiskus abgeben. Achtung: Bei der Berechnung der Abfindungssumme spielen auch die Auszahlungsmodalitäten eine Rolle, die Sie mit Ihrem früheren Arbeitgeber festgelegt haben. Haben Sie Teilbeträge vereinbart, greift womöglich die Fünftelregelung bei der Abfindungsberechnung nicht. Hier empfiehlt es sich aber neben Ihrem Anwalt für Arbeitsrecht auch einen Steuerberater zu befragen. Es lassen sich große Veränderungen ermöglichen, die die Kündigung und die ungewisse Zukunft etwas leichter erscheinen lassen.

Ihr Abfindungsrechner - Abfindung berechnen im Falle eines Nachteilsausgleichs

Missachtet ein Arbeitgeber bei einer Betriebsänderung die offiziellen Vorgaben des Betriebsverfassungsgesetzes, hat der Gekündigte womöglich Anspruch auf eine Abfindungszahlung. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Arbeitgeber einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat ohne triftigen Grund umgeht und Abweichungen vornimmt.

Die Höhe der Abfindungssumme legt hierbei das Arbeitsgericht fest. Das Alter des Gekündigten sowie die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit spielen bei der Bestimmung ebenfalls eine tragende Rolle. Dabei kommen die Verantwortlichen nicht selten auf einen Wert von bis zu 18 Monatsgehältern (brutto).

Die Rechenformel lautet:

Lebensalter x Dauer der Betriebszugehörigkeit x spezifischer Faktor = Nachteilsausgleichs-Zahlung

Ihr Abfindungsrechner - Abfindung berechnen im Falle eines Sozialplans

Gemäß Betriebsverfassungsgesetz (§ 112) können Betriebsrat und Arbeitgeber eine schriftliche Einigung erzielen, wie sie die durch die Betriebsänderungen entstandenen wirtschaftlichen Schäden für den gekündigten Arbeitnehmer mildern können – zumindest anteilig. Bei dieser Übereinkunft wird meist auch gleich die Abfindungsformel konkretisiert. Für gewöhnlich lautet sie wie folgt:

Grundbetrag + Aufstockungsbetrag + Sozialbetrag = Sozialplanabfindung

Im ersten Moment mag diese Formel etwas verwirrend sein. Welcher Faktor bedeutet hier was? Klären wir die wichtigsten Begriffe in unserer Checkliste:

  • der Grundbetrag: ein fester Wert wie ein monatliches Bruttogehalt
  • der Aufstockungsbetrag: ein variabler Wert, der sich aus dieser Formel errechnet: Alter des Gekündigten x Dauer der Betriebszugehörigkeit x Bruttomonatsgehalt / 52 (Wochen)
  • der Sozialbetrag: Zusätzlich können sich die Parteien auf die Auszahlung eines sogenannten Sozialbetrags einigen – entweder für schwerbehinderte Arbeitnehmer oder für Arbeitnehmer mit unterhaltspflichtigem Nachwuchs.

Vorsicht:

Die Berechnungsformeln dienen nur zur Orientierung. Jederzeit können die ermittelten Summen von der Realität abweichen. Umso mehr lohnt sich eine professionelle Meinung vom Fachanwalt für Arbeitsrecht, denn oft ist die Sozialplanabfindung gedeckt.

Fazit:

Und genau eine derart komplexe Angelegenheit gehört in erfahrene Hände – in die erfahrenen Hände eines Fachanwalts für Arbeitsrecht. Denn Abfindungszahlungen sind ein Fall für den Experten. Mit professioneller Unterstützung kommen Sie zu Ihrem Recht.

Soforthilfe von Ihren Anwälten für Arbeitsrecht

Wichtige Fristen nicht verstreichen lassen.

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