Urlaub & Arbeitsrecht
Urlaub im
Arbeitverhältnis
Für alle Arbeitsverhältnisse gilt das Bundesurlaubsgesetz. Dabei beträgt der gesetzliche Mindesturlaub 24 Werktage im Kalenderjahr. Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage einer 6-Tage-Woche. Das Gesetz nennt als Werktage nämlich: „Alle Kalendertage, die nicht Sonn - oder gesetzliche Feiertage sind“. Im Rahmen einer vereinbarten Arbeitszeit von Montag bis Freitag beträgt der gesetzliche Mindesturlaub als nur 20 Arbeitstage. Für Schwerbehinderte sieht das Gesetz (SGB IX) einen Zusatzurlaub vor.
Weniger Urlaub als den gesetzlichen Mindesturlaub können die Parteien nicht vereinbaren – mehr hingegen immer. Daher ist es oft üblich, dass Arbeits- oder Tarifverträge einen Urlaub von 26 Tagen oder mehr vorsehen.
Wird der Arbeitnehmer im Urlaub krank und legt eine ärztliche Bescheinigung über die Krankheit vor, erlischt der Urlaub für die Zeit der Krankheit nicht. Urlaub dient der Erholung, nicht der Gesundung. Wegen dieses Erholungsgedankens darf der Arbeitnehmer auch keine Erwerbstätigkeit während der Urlaubszeit ausführen, wenn dadurch der Urlaubszweck gefährdet wird.
Der Urlaub gilt grundsätzlich für das laufende Kalenderjahr. Wird er nicht beantragt, gewährt und genommen, verfällt der Urlaub ersatzlos. Nur in begründeten Ausnahmefällen (oder auch bei vertraglicher Vereinbarung) ist eine Übertragung in das folgende Kalenderjahr möglich.
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