Arbeitsrechtliche Pflichten außerhalb der Arbeitszeit: Das BAG-Urteil vom 23. August 2023
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 23. August 2023 (Az. 5 AZR 349/22) eine wesentliche Entscheidung zur Frage der Verpflichtung von Arbeitnehmern getroffen, außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit dienstliche Anweisungen ihres Arbeitgebers zu befolgen. Das dürfte auch in München und Umgebung interessieren.
Hintergrund des Falls
Ein Notfallsanitäter, der von seinem Arbeitgeber kurzfristig für einen Einsatz eingeteilt wurde, ist die Hauptperson dieses Falls.
Die Einteilung zum Dienst erfolgte per SMS während der Freizeit des Mitarbeiters.
Über die Änderung des Einsatzplanes informierte sich unser Sanitäter nicht rechtzeitig und trat den Dienst verspätet an. Für den Arbeitgeber war die Sache klar: Der Sanitäter fehlt unentschuldigt! Der Arbeitnehmer sah das anders.
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts
Das BAG stellte klar, dass es für Arbeitnehmer zumutbar sei, auch in ihrer Freizeit per SMS übermittelte Weisungen zur Kenntnis zu nehmen, sofern dies der Organisation des Arbeitsablaufs dient. Insbesondere betonte das Gericht, dass die bloße Kenntnisnahme einer SMS, die den Beginn einer zuvor eingeteilten Arbeitsschicht mitteilt, die Ruhezeit des Arbeitnehmers nicht in einem Maße beeinträchtigt, dass von einer Verletzung des Freizeitanspruchs gesprochen werden könnte.
Bedeutung für die Praxis
Das Urteil hat weitreichende Folgen für die Flexibilität der Arbeitszeitgestaltung und die Kommunikation zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
Es bestätigt, dass Arbeitnehmer unter bestimmten Umständen verpflichtet sein können, auch außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit Anweisungen ihres Arbeitgebers zur Kenntnis zu nehmen und sich entsprechend zu informieren.
Zugleich wirft das Urteil Fragen auf bezüglich der Grenzen dieser Pflicht, insbesondere in Bezug auf die Länge und Komplexität der Weisungen, die außerhalb der Arbeitszeit übermittelt werden dürfen. Das BAG ließ offen, inwieweit umfangreichere oder komplexere Anweisungen ebenfalls in der Freizeit zur Kenntnis genommen werden müssen.
Fazit und Handlungsempfehlung
Die Entscheidung des BAG unterstreicht die Notwendigkeit für Arbeitnehmer, sich flexibel auf die Anforderungen ihres Arbeitsplatzes einzustellen, auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten. Gleichzeitig erinnert sie Arbeitgeber daran, die Kommunikation mit ihren Mitarbeitern sorgfältig zu planen und dabei die Grenzen der Zumutbarkeit zu berücksichtigen, wer wird schon gern im Münchner Biergarten zum Dienst abberufen.
Hätten Sie die SMS gelesen und beachtet?
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmer gleichermaßen ist es wichtig, sich über die aktuellen Entwicklungen im Arbeitsrecht zu informieren und gegebenenfalls bestehende Betriebsvereinbarungen oder Arbeitszeitregelungen anzupassen. Unsere Kanzlei steht Ihnen dabei mit umfassender Beratung und Expertise zur Seite, um sicherzustellen, dass Ihre Praxis den neuesten rechtlichen Anforderungen entspricht.
Bei Fragen zum BAG-Urteil oder anderen arbeitsrechtlichen Themen kontaktieren Sie uns gerne.