Kollektives Arbeitsrecht
Eine Erklärung
Kollektives Arbeitsrecht umfasst das Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten bzw. Personalräten auf der einen Seite und den Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern auf der anderen Seite.
Hierbei kommt nicht nur den Tarifverträgen und den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden Mitwirkung zu. Die in Betrieben eingerichteten Betriebsräte sind bei vielen Entscheidungen des Arbeitgebers zu beteiligen.
§§ 87 ff. BetrVG - Soziale Angelegenheiten
§§ 90 ff. BetrVG – Arbeitsplatzgestaltung
§§ 92 ff. BetrVG - Personelle Angelegenheiten
§§ 106 ff. BetrVG - Wirtschaftliche Angelegenheiten
Zum Teil können sich einzelne Arbeitnehmer Anordnungen des Arbeitgebers widersetzen, wenn der Betriebsrat nicht beteiligt wurde. Dabei bestehen neben echten Mitbestimmungsrechten auch Informations-, Anhörungs- und Beratungsrechte, die nachfolgend in Beispielen genannt sind.
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Kollektives Arbeitsrecht & Mitbestimmungsrechte
nach Widerspruch § 102 III -V BetrVG
(Betriebsratsmitglied) § 103 BetrVG
Kollektives Arbeitsrecht & Informationsrechte
Kollektives Arbeitsrecht & Anhörungs- und Vorschlagsrechte
Kollektives Arbeitsrecht & Beratungsrechte
Einrichtungen) § 97 BetrVG
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