Kollektives Arbeitsrecht

Kollektives Arbeitsrecht
Eine Erklärung

Kollektives Arbeitsrecht umfasst das Verhältnis zwischen Gewerkschaften und Betriebsräten bzw. Personalräten auf der einen Seite und den Arbeitgeberverbänden und Arbeitgebern auf der anderen Seite.

Hierbei kommt nicht nur den Tarifverträgen und den Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden Mitwirkung zu. Die in Betrieben eingerichteten Betriebsräte sind bei vielen Entscheidungen des Arbeitgebers zu beteiligen.

§§ 87 ff. BetrVG - Soziale Angelegenheiten
§§ 90 ff. BetrVG – Arbeitsplatzgestaltung
§§ 92 ff. BetrVG - Personelle Angelegenheiten
§§ 106 ff. BetrVG - Wirtschaftliche Angelegenheiten

Zum Teil können sich einzelne Arbeitnehmer Anordnungen des Arbeitgebers widersetzen, wenn der Betriebsrat nicht beteiligt wurde. Dabei bestehen neben echten Mitbestimmungsrechten auch Informations-, Anhörungs- und Beratungsrechte, die nachfolgend in Beispielen genannt sind.

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Kollektives Arbeitsrecht & Mitbestimmungsrechte

  • Soziale Angelegenheiten §§ 87 BetrVG
  • Weiterbeschäftigungsanspruch 
    nach Widerspruch § 102 III -V BetrVG
  • Personelle Einzelmaßnahmen § 99 I und II BetrVG
  • Auswahlrichtlinien § 95 BetrVG
  • Außerordentliche Kündigung 
    (Betriebsratsmitglied) § 103 BetrVG
  • Belastungsmilderung § 91 BetrVG
  • Personalplanung § 92 II BetrVG
  • Ausschreibung § 93 BetrVG
  • Entfernung störender Arbeitnehmer
  • Sozialplan ( § 112 I 3, II, IV BetrVG)
  • Kollektives Arbeitsrecht & Informationsrechte

  • Organisationsplanung  90 I BetrVG
  • Personalplanung § 92 I 1 BetrVG
  • Leitende Angestellte § 105 BetrVG
  • Betriebsänderung § 111 I 1 BetrVG
  • Durchführung allgAufgaben § 80 II BetrVG)
  • Kollektives Arbeitsrecht & Anhörungs- und Vorschlagsrechte

  • Anhörung vor Kündigung § 102  II 1 BetrVG
  • Kollektives Arbeitsrecht & Beratungsrechte

  • Art und Umfang der Personalplanung § 92 I 2 BetrVG
  • Berufsbildung (Maßnahmen und 
    Einrichtungen) § 97 BetrVG
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    Aus meinem Blog: