Betriebsratswahlen

Betriebsratswahlen

Sollten auch in Ihrem Betrieb dieses Jahr Betriebsratswahlen anstehen, sind Sie sich bei der Durchführung unsicher oder brauchen Sie allgemeine Beratung in Bezug auf die Tätigkeiten des Betriebsrats, stehen wir Ihnen in allen Fragen zur Verfügung. Nehmen Sie unverbindlich Kontakt zu uns auf. Wir beraten Sie zuverlässig!

Fazit in Kürze zur Betriebsratswahl:

Das Wahlverfahren im Betriebsverfassungsgesetz ist sehr detailliert geregelt, jedoch macht es das Verfahren auch sehr fehleranfällig. Je nach zahlenmäßiger personeller Größe des Betriebs und der Beantwortung der Frage, ob schon ein Betriebsrat bestand, ändern sich die Verfahrensvoraussetzungen. Auch die einzelnen Arbeitnehmer*innen haben Einfluss auf die Art des durchzuführenden Wahlverfahrens, wenn beispielsweise nur eine Vorschlagsliste eingereicht wird. Dennoch lohnt sich der Aufwand meist sowohl für die Arbeitnehmer*innen-, als auch Arbeitgeberseite, da der Betriebsrat und der/die Arbeitgeber*in dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit unterliegen und der/die Arbeitgeber*in auch eine gebündelte Informationsquelle für Meinungen und Anliegen seiner Beschäftigten hat.

Für Sie da: Fachanwalt für Arbeitsrecht Torsten Klose

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Die Betriebsratswahlen - Das Wahlverfahren im Betriebsverfassungsrecht

Was hat die Fußballweltmeisterschaft in Katar mit dem Betriebsverfassungsrecht gemein? Beide finden im Jahr 2022 wieder statt. Als Faustregel lässt sich festhalten, dass die ordentlichen Betriebsratswahlen stets im selben Jahr wie die Fußballweltmeisterschaften stattfinden und zwar in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai.

Für manchen ist das eine Event spannender als das andere, komplex in der Durchführung dürften hingegen unstreitig beide sein. Mit der Komplexität der Betriebsratswahlen, der Frage, wie die Vorschriften für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Wahl zu handhaben sind, sowie der Stellung des Betriebsratsmitgliedes im Betrieb, beschäftigt sich dieser Artikel.

Betriebsratswahl - Wann wird der Betriebsrat gewählt?

Die ordentlichen Betriebsratswahlen finden gemäß § 13 Abs. 1 S. 1 BetrVG, alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Es sind jedoch auch Szenarien denkbar, in denen der Betriebsrat außerplanmäßig, außerhalb des vorgesehenen Vierjahreszyklus gewählt werden muss oder kann. Diese zählt § 13 Abs. 2 BetrVG katalogartig auf und nennt unter anderem die praxisrelevanten Gründe des Ausscheidens von Betriebsratsmitgliedern aus dem aktuellen Betriebsrat, sowie dessen Nichtbestehen.

So kann die Mitgliedschaft gemäß § 24 BetrVG durch Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Betriebsratsmitglieds, aber auch durch Niederlegung seines Betriebsratsamtes erlöschen. Im Falle der außerordentlichen Betriebsratswahl, richtet sich der Zeitpunkt der Durchführung der nächsten ordentlichen Wahl, nach dem einzuhaltenden Vierjahreszyklus. Etwas anderes gilt, wenn der außerordentlich gewählte Betriebsrat im Zeitpunkt der nächsten planmäßigen Wahl, noch nicht ein Jahr im Amt gewesen sein wird. In diesem Fall wäre ein neuer Betriebsrat erst bei der übernächsten planmäßig durchzuführenden Wahl zu wählen. Wurde beispielsweise Ende 2021 ein neuer Betriebsrat gewählt, so ist die nächste planmäßige Betriebsratswahl erst im Jahr 2026 durchzuführen. Fand die letzte Betriebsratswahl hingegen Ende 2020 statt, so ist die nächste planmäßige Betriebsratswahl im Jahr 2022 durchzuführen, da der Betriebsrat zu diesem Zeitpunkt über ein Jahr im Amt gewesen ist.

Stets vorliegen müssen die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 S. 1 BetrVG, wobei es sich um einen Betrieb mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen handeln muss, von denen drei wählbar sind.

Betriebsratswahl - Wer ist wahlberechtigt, wer darf gewählt werden?

Das Gesetz knüpft für die Voraussetzungen der Wahlberechtigung im Grundsatz ausschließlich an das Alter der Arbeitnehmer*innen an, wohingegen für die Wählbarkeit sowohl das Alter, als auch die Dauer der Betriebszugehörigkeit herangezogen werden.


Gemäß § 7 BetrVG sind alle Arbeitnehmer*innen wahlberechtigt, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Der Gesetzgeber hat durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz das Wahlalter erstmals von 18 auf 16 gesenkt. Im Falle der Arbeitnehmerüberlassung, wird zusätzlich eine dreimonatige Betriebszugehörigkeit gefordert, die jedoch ansonsten nicht erforderlich ist.


Wählbar sind gemäß § 8 BetrVG alle Arbeitnehmer*innen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens sechs Monaten dem Betrieb angehören. Eine Ausnahme wird gemacht für die Betriebe, die seit weniger als sechs Monaten bestehen. Strafgerichtliche Verurteilungen können im Einzelfall zur Unwählbarkeit eines/r Arbeitnehmers/in führen.

Betriebsratswahl - Aus wie vielen Mitgliedern besteht der Betriebsrat?

Die Zahl der Betriebsratsmitglieder orientiert sich an der Zahl der Zugehörigkeit der (wahlberechtigten) Arbeitnehmer*innen zum Betrieb. Um die Voraussetzungen zu erfüllen, müssen diese dort in der Regel beschäftigt sein. Die genaue Anzahl regelt § 9 BetrVG, der eine Staffelung vorsieht. So reicht die Zahl der notwendigen Betriebsratsmitglieder von einem/r, bei fünf bis 20 im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen, bis über 35, in Betrieben mit über 9000 Arbeitnehmer*innen.

Ab einer Anzahl von über 51 Arbeitnehmer*innen, wird für die Berechnung der zu wählenden Betriebsratsmitglieder, nicht mehr auf die Wahlberechtigung abgestellt. Bei 51 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen im Betrieb, besteht der Betriebsrat aus fünf Mitgliedern. Für die weitere Berechnung, wird ab dem/der 52. Arbeitnehmer*in bis zum/zur 100. nicht mehr auf deren Wahlberechtigung abgestellt. Bei Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmer*innen, kommt es auf die Wahlberechtigung hingegen gar nicht mehr an.

Betriebsratswahl – Größe des Betriebsrates

Für den Fall, dass das Gesetz durch diese Berechnungsmethode eine höhere Anzahl an Betriebsratsmitgliedern anordnen würde, als wählbare Arbeitnehmer*innen im Betrieb beschäftigt sind, regelt § 11 BetrVG, dass für die Zahl der Betriebsratsmitglieder, dann auf die jeweils nächstniedrigere Betriebsgröße im Sinne des § 9 BetrVG abzustellen ist. Nicht möglich ist eine Betriebsratsgröße, die nicht von § 9 BetrVG vorgesehen ist. So wäre in einem Betrieb mit 150 Arbeitnehmer*innen, ein Betriebsrat bestehend aus sieben Mitgliedern zu wählen. Gibt es jedoch nur sechs wählbare Arbeitnehmer*innen im Betrieb, so darf der Betriebsrat nicht aus sechs Mitgliedern bestehen. Es ist gemäß § 11 BetrVG die nächstniedrigere Betriebsgröße zugrunde zu legen. Der Betriebsrat hätte in diesem Fall nur fünf Mitglieder, da die nächstniedrigere Betriebsgröße ein Betrieb mit in der Regel 51 wahlberechtigten bis 100 Arbeitnehmer*innen ist

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Zählsystem - Verhältnis- oder Mehrheitswahl?

Der Betriebsrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt, § 14 Abs. 1 BetrVG. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen sollen vor sozialem, wie auch arbeitsrechtlichem Druck geschützt werden, weswegen die Wahlen geheim stattfinden. Dies zu gewährleisten ist Sache des Wahlvorstandes. Gemäß § 12 Abs. 1 der Wahlordnung zu den Betriebsratswahlen (WO), hat dieser geeignete Vorkehrungen für die unbeobachtete Bezeichnung der Stimmzettel im Wahlraum zu treffen und für die Bereitstellung einer Wahlurne oder mehrerer Wahlurnen zu sorgen. Unmittelbar ist die Wahl, da keine Zwischenpersonen eingeschaltet werden.

Grundsatz der Verhältniswahl

Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, § 14 Abs. 2 S. 1 BetrVG. Von den Wahlberechtigten werden Vorschlagslisten mit den wählbaren Kandidat*innen aufgestellt und beim Wahlvorstand eingereicht, der diese prüft §§ 6, 7 WO. Jede Vorschlagsliste soll mindestens doppelt so viele Bewerber*innen aufweisen, wie Betriebsratsmitglieder zu wählen sind. Die wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen dürfen gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 WO ihre Stimme nur für eine der als gültig anerkannten Vorschlagslisten abgeben. Zu beachten ist, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, § 15 Abs. 2 BetrVG. Für das Minderheitengeschlecht ist daher eine Mindestanzahl an Plätzen „reserviert“. Die gilt jedoch nur für Betriebsräte, die aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, also nicht in Betrieben, in denen lediglich fünf bis 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen beschäftigt sind. Gemäß § 15 WO wird nach den Stimmabgaben ausgewertet, wie viele Stimmen die jeweiligen Vorschlagslisten bekommen haben und diese dann durch 1, 2, 3, 4 usw. geteilt, um die Sitzverteilung für die jeweiligen Listen zu ermitteln.

Betriebsratswahlen – Zahlenbeispiel

In einem Betrieb mit 220 Arbeitnehmer*innen ist gemäß § 9 BetrVG ein Betriebsrat mit 9 Mitgliedern zu wählen. Nach Einreichung der Vorschlagslisten durch die Wahlberechtigten, sowie deren Prüfung und Bekanntmachung durch den Wahlvorstand (§§ 6 ff. WO) bestehen vier Vorschlagslisten. Hierbei waren 20 Arbeitnehmer*innen nicht wahlberechtigt. Liste A erhält 90, Liste B 50, Liste C 40 und Liste D 20 Stimmen. Die Stimmen werden nun durch 1, 2, 3, 4 geteilt. Für Liste A ergäbe dies 90, 45, 30 sowie 22,5; für Liste B 50, 25, 16,6 und 12,5; für Liste C 40, 20, 13,3 und 10 und für Liste D 20, 10, 6,6 und 5. Die sich ergebenden Teilzahlen werden nun der Größe nach geordnet. Die neun höchsten Zahlen, werden für ihre jeweilige Liste berücksichtigt. Hieraus ergeben sich für jede Liste die zu verteilenden Sitze: Liste A bekommt 4 Sitze, Liste B und C bekommen jeweils 2 Sitze und Liste D erhält einen Sitz.

In Durchbrechung dieses Grundsatzes erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl, wenn nur ein Wahlvorschlag, also eine Vorschlagsliste eingereicht wird, § 14 Abs. 2 S. 2 BetrVG. Dies gilt ebenso für die Wahl im Rahmen des vereinfachten Wahlverfahrens nach § 14a BetrVG. Bei der Mehrheitswahl erhalten die wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen so viele Stimmen, wie Betriebsratsmitglieder nach der Berechnung aus § 9 BetrVG, aufzustellen sind. Diese Stimmen können sie auf die einzelnen Kandidat*innen verteilen. Es handelt sich um eine Personenwahl. Die Kandidat*innen mit den meisten Stimmen werden zum Betriebsratsmitglied gewählt. Auch hier gilt die Minderheitenregelung des im Betrieb weniger vertretenen Geschlechts, welches eine Mindestanzahl an Sitzen zugesichert bekommt, § 15 Abs. 2 BetrVG.

Die Qual der Wahl(en)

Für die Bestimmung des Ablaufs des Wahlverfahrens ist zu unterscheiden, ob die Betriebsratswahl nach dem gewöhnlichen Verfahren oder nach dem vereinfachten Verfahren für Kleinbetriebe nach § 14a BetrVG abläuft. Außerdem ergeben sich Unterschiede je nachdem, ob bereits ein Betriebsrat bestand, oder zum ersten mal einer gewählt wird.

Das vereinfachte Wahlverfahren

Das vereinfachte Wahlverfahren nach § 14a BetrVG ist zwingend durchzuführen in Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen. In der alten Fassung, die noch bis 2021 galt, waren es statt 100 nur 50 Arbeitnehmer. § 14a Abs. 5 erlaubt, das vereinfachte Wahlverfahren auch in Betrieben mit in der Regel 101 bis 200 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen durchzuführen, wenn der Wahlvorstand und der/die Arbeitgeber*in dies vereinbaren. In der alten Fassung waren es 51 bis 100 wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen. In einem zweistufigen Verfahren wird bei einer ersten Wahlversammlung ein Wahlvorstand gewählt. Diesen bestellt, sofern bereits einer bestand, der aktuelle Betriebsrat, ansonsten der Gesamt- oder der Konzernbetriebsrat und wenn beide nicht vorhanden sind, eine Wahlversammlung, deren Einberufung über die Verweisungsnorm des § 17a Nr. 3 BetrVG, durch drei wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen oder durch eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft erfolgen kann. Die Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer*innen wählt dann den Wahlvorstand. Auf der zweiten Wahlversammlung wird der Betriebsrat in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt. Lediglich einer Wahlversammlung bedarf es, wenn – falls vorhanden – der Betriebsrat, der Gesamt- oder der Konzernbetriebsrat, den Wahlvorstand bestellt haben. Bestellt ein vorhandener Betriebsrat spätestens vier Wochen (§§ 17a Nr. 1, 16 Abs. 1 S. 1 BetrVG) vor dem Ende seiner Amtszeit keinen Wahlvorstand, so können drei Wochen vor Ende der Amtszeit, mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft, die Bestellung beim zuständigen Arbeitsgericht beantragen. Aus §§ 14a, 17a BetrVG ergeben sich im Einzelfall Abweichungen für die Durchführung des vereinfachten Verfahrens, gegenüber dem Verfahren in größeren Betrieben.

Das gewöhnliche Wahlverfahren

In Betrieben mit in der Regel mehr als 200 wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen, sind zwingend die Vorschriften der §§ 16, 17 BetrVG zu beachten, ohne die Erleichterungen, die im vereinfachten Verfahren zur Anwendung kommen. Das Wahlverfahren läuft unterschiedlich ab, je nachdem, ob im Betrieb bereits ein Betriebsrat bestand oder dieser zum ersten mal gewählt wird. Falls schon ein Betriebsrat bestand, wird in einem ersten Schritt der Wahlvorstand bestellt, dem gemäß § 1 Abs. 1 WO die Leitung der Betriebsratswahl obliegt. Die Bestellung erfolgt spätestens 10 Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit, durch den alten Betriebsrat, gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 BetrVG.

Der Wahlvorstand hat aus mindestens drei Wahlberechtigten zu bestehen, wobei einer/eine zum/zur Vorsitzenden gewählt wird. Zwingend muss er aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen, wobei Ersatzmitglieder bestellt werden können und darauf zu achten ist, dass Frauen und Männer im Wahlvorstand vertreten sind, sofern im Betrieb beide Geschlechter vertreten sind. Im Falle der Untätigkeit des Betriebsrats, kann der Wahlvorstand auf Antrag von drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, acht Wochen vor Ende der Amtszeit des alten Betriebsrats, vom zuständigen Arbeitsgericht bestellt werden. 

Ist der Wahlvorstand bestellt, so hat dieser die Betriebsratswahl gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 BetrVG unverzüglich einzuleiten, durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Die Durchführung der Wahl richtet sich nach der Wahlordnung zum Betriebsverfassungsgesetz (WO). So hat der Wahlvorstand gemäß § 2 WO eine Wählerliste mit allen wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen, getrennt nach Geschlecht aufzustellen, wobei der/die Arbeitgeber*in die erforderlichen Auskünfte zu erteilen hat.

Der Wahlvorstand prüft anschließend die grundsätzlichen im BetrVG normierten Voraussetzungen, wie die Zahl der zu wählenden Betriebsratsmitglieder und die Berücksichtigung des zahlenmäßig unterlegenen Geschlechts und erlässt spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe ein von ihm unterschriebenes Wahlausschreiben gemäß § 3 WO, mit dem die Betriebsratswahl eingeleitet wird. Hierbei werden unter anderem Zeit und Ort der Wahl, der Mindestanteil der Betriebsratssitze für das zahlenmäßig unterlegene Geschlecht und die Voraussetzungen zur Einreichung einer ordnungsgemäßen Vorschlagsliste bekanntgegeben. Die eingereichten Vorschlagslisten werden vom Wahlvorstand geprüft, § 7 WO.

Wird nur eine gültige Vorschlagsliste eingereicht, so gelten die §§ 20 ff. WO, die die Durchführung der Mehrheitswahl regeln. Bei mehreren gültigen Vorschlagslisten, gelten die §§ 11 ff. WO, in denen die Durchführung der Verhältniswahl geregelt sind. Nach § 12 WO werden geeignete Vorkehrungen getroffen, um die Wahl geheim im Sinne von § 14 Abs. 1 BetrVG ablaufen zu lassen. Der Wahlvorstand entnimmt nach der Stimmabgabe die Stimmzettel, überprüft sie auf ihre Gültigkeit und verteilt bei der Verhältniswahl die Betriebsratssitze auf die Vorschlagslisten, nach dem in § 15 WO geschilderten Prinzip. Anschließend ist eine Wahlniederschrift zu erstellen. Die gewählten Arbeitnehmer*innen werden benachrichtigt und die gewählten Betriebsratsmitglieder durch zweiwöchigen Aushang bekanntgemacht.

Die ersten Betriebsratswahlen

In Betrieben, in denen zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt werden soll, ist vor der Betriebsratswahl ein Wahlvorstand nach § 17 BetrVG zu bestellen, da kein alter Betriebsrat existiert, der die Bestellung vornehmen könnte. Voraussetzung ist, dass es sich um einen Betrieb handelt, auf den die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, mithin der Betriebsratswahlen Anwendung finden. Daher muss es sich um einen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG handeln, also um einen solchen, in dem in der Regel mindestens fünf ständige wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen sind, von denen drei wählbar sein müssen. Besteht in einem Betrieb, der diese Voraussetzungen erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt den Wahlvorstand der Gesamtbetriebsrat, sofern ein solcher nicht existiert, der Konzernbetriebsrat,  § 17 Abs. 1 BetrVG. Besteht auch dieser nicht, so ist eine Betriebsversammlung einzuberufen, in welcher von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer*innen ein Wahlvorstand gewählt wird, § 17 Abs. 2 BetrVG.

Es gelten die Regelungen des § 16 Abs. 1 BetrVG entsprechend. Somit ist auch in diesem Fall ein mindestens dreiköpfiger Wahlvorstand  zu bestellen von denen einer/eine Vorsitzende(r) ist, sowie darauf zu achten, dass Frauen und Männer Teil des Wahlvorstandes sind. Für die Zusammensetzung der Betriebsversammlung gelten die §§ 42 ff. BetrVG. Einberufen werden kann sie gemäß § 17 Abs. 3 BetrVG von drei wahlberechtigten Arbeitnehmer*innen oder einer im Betrieb vertretenen Gesellschaft. Sie besteht aus allen Arbeitnehmer*innen. Haben der Gesamt-, der Konzernbetriebsrat oder die Betriebsversammlung einen Wahlvorstand gewählt, so hat dieser gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 BetrVG die Wahl unverzüglich einzuleiten und die Wahl nach den Vorschriften der WO durchzuführen.

Die Kosten der Wahl hat der/die Arbeitgeber*in zu tragen, § 20 Abs. 3 S. 1 BetrVG

Das Wahlergebnis ist nicht in Stein gemeißelt

Sowohl der/die Arbeitgeber*in, eine im Betrieb vertretene Gesellschaft, als auch mindestens drei wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen, können gemäß § 19 BetrVG das Wahlergebnis innerhalb einer Frist von zwei Wochen, beginnend ab dem Tag der Bekanntgabe der Wahlergebnisse, beim zuständigen Arbeitsgericht anfechten, das im Beschussverfahren entscheidet. Gestützt werden kann diese auf Verstöße gegen das Wahlrecht (z. B. § 7 BetrVG), die Wählbarkeit (§ 8 BetrVG) oder das Wahlverfahren (z. B. Verstöße gegen die WO). Voraussetzung ist, dass eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Berichtigung ist möglich, wenn bei ihrer Vornahme das Wahlverfahren noch vorschriftsgemäß hätte durchgeführt werden können. Das Gericht prüft, ob der Verstoß vorliegt und ob durch den Verstoß die Möglichkeit der Veränderung oder Beeinflussung des Wahlergebnisses möglich ist. Bei erfolgreicher Anfechtung ist die Wahl neu durchzuführen. Der neu eingefügte Absatz drei des § 19 BetrVG stellt klar, dass eine Anfechtung nicht erfolgen darf, wenn ein Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste gemäß § 4 WO statthaft gewesen wäre.

Betriebsratswahlen, Symbolbild Anwalt für Arbeitsrechtin München

Wie geht es für den gewählten Betriebsrat weiter?

Ist der Betriebsrat gewählt, wählt er selbst einen/eine Vorsitzende(n) aus seiner Mitte, sowie einen/eine Stellvertreter*in, gemäß § 26 Abs. 1 BetrVG. Der/die Vorsitzende, beziehungsweise der/die Stellvertreter*in, vertritt den Betriebsrat und nimmt Erklärungen die gegenüber diesem abzugeben sind entgegen.

Ab neun Mitgliedern ist ein Betriebsausschuss zu bilden, dem der/die Vorsitzende und der/die Stellvertreter*in zwingend angehören. Die Wahl der weiteren Betriebsausschussmitglieder, erfolgt im Wege der Verhältniswahl, bei nur einem Wahlvorschlag nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl. Zwingend zu übernehmende Aufgabe des Betriebsausschusses ist die Geschäftsführung des Betriebsrats, § 27 Abs. 2 S. 1 BetrVG. Möglich ist auch die Übertragung weiterer Aufgaben zur selbständigen Erledigung.

Für Betriebe mit mehr als 100 Arbeitnehmer*innen, erlaubt § 28 BetrVG die Bildung weiterer Ausschüsse.

Tätigkeiten des neuen Betriebsrates

Der Betriebsrat entscheidet im Beschlusswege. Beschlüsse werden in den Sitzungen gefasst, zu denen der/die Betriebsratsvorsitzende gemäß § 29 Abs. 2 BetrVG einberuft. Er/Sie hat die Tagesordnung festzusetzen, die Betriebsratsmitglieder ordnungsgemäß zu laden und die Verhandlung zu leiten. Zur konstituierenden Sitzung des Betriebsrats, in der die Wahl nach § 26 Abs. 1 BetrVG stattfindet, beruft der Wahlvorstand der vorangegangenen Betriebsratswahl, die Mitglieder innerhalb einer Woche nach dem Wahltag ein, § 29 Abs. 1 BetrVG. Auf Verlangen des Betriebsrats hat der/die Arbeitgeber*in gemäß § 29 Abs. 4 S. 1 BetrVG an den Sitzungen teilzunehmen, wenn er/sie hierzu eingeladen worden ist. Die Sitzungen des Betriebsrats finden in der Regel während der Arbeitszeit statt, betriebliche Notwendigkeiten sind jedoch zu berücksichtigen. Aufgrund des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes, sind unter den Voraussetzungen des § 30 Abs. 2 BetrVG nun auch Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz möglich.

Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des Betriebsrats, kann auch ein/eine Beauftragte(r) einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen, § 31 BetrVG. Die Schwerbehindertenvertretung kann stets beratend teilnehmen.

Mehrheitsbeschlüsse im Betriebsrat

Beschlüsse fasst der Betriebsrat grundsätzlich mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder, § 33 Abs. 1 BetrVG (Mehrheitsbeschluss). Als anwesend gelten auch die Mitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz teilnehmen. Die Beschlussfähigkeit setzt die Teilnahme von mindestens der Hälfte der Betriebsratsmitglieder voraus. Über die Verhandlung ist eine Sitzungsniederschrift zu erstellen.

Weitere Regelungen zur Geschäftsführung des Betriebsrats, kann dieser in einer sich selbst zu gebenden Geschäftsordnung treffen, gemäß § 36 BetrVG.

Die Stellung des Betriebsratsmitglieds im Betrieb

Das Amt eines Betriebsratsmitglieds bringt einige Rechte und Pflichten mit sich. Das Mitglied bewegt sich oftmals in einem sensiblen Spannungsbereich zwischen Arbeitnehmerinteressen und den betrieblichen sowie wirtschaftlichen Belangen des/der Arbeitgebers/Arbeitgeberin.

Deshalb genießt dieses einen besonderen Schutz und hat zudem eine besondere Stellung im Betrieb.

So regelt § 37 BetrVG, dass das Amt unentgeltlich als Ehrenamt ausgeführt wird, jedoch keine Minderung des Arbeitsentgelts durch den/die Arbeitgeber*in stattfinden darf, wenn die Mitglieder zur Ausübung ihres Amtes von der beruflichen Tätigkeit befreit werden müssen, insbesondere bei der Teilnahme an einer Betriebsratssitzung, die in der Regel während der Arbeitszeit stattfindet. Bei einem Tätigwerden außerhalb der Arbeitszeit, stehen dem Betriebsratsmitglied Ansprüche auf entsprechende Arbeitsbefreiung, subsidiär auf Vergütung zu.

Für die Vermittlung erforderlicher Kenntnisse, hat das Betriebsratsmitglied einen Anspruch auf Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, deren Kosten gemäß § 40 Abs. 1 BetrVG der/die Arbeitgeber*in zu tragen hat.

Gemäß § 38 BetrVG sind ab einer bestimmten Anzahl von Arbeitnehmer*innen im Betrieb, Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit freizustellen. Die Staffelung ist ähnlich der des § 9 BetrVG.

Kündigungsschutz der Betriebsratsmitglieder

Das in der Praxis wohl bedeutsamste Privileg ist der besondere Kündigungsschutz des Betriebsratsmitglieds. Die ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist – mit Ausnahme der Fälle des § 15 Abs. 4, 5 KSchG – grundsätzlich unzulässig, gemäß § 15 Abs. 1 KSchG. Der Schutz besteht noch bis zu einem Jahr ab Beendigung der Amtszeit. Auch der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung unterliegt Einschränkungen. So muss der Betriebsrat für die Wirksamkeit der außerordentlichen Kündigung dieser zustimmen, gemäß § 103 Abs. 1 BetrVG.  Bei Verweigerung der Zustimmung verbleibt dem Arbeitgeber nur die Beschreitung des Rechtsweges über die Arbeitsgerichtsbarkeit, gemäß § 103 Abs. 2 BetrVG.

Das Zustimmungserfordernis gilt auch für eine geplante Versetzung des Betriebsratsmitglieds, gemäß § 103 Abs. 3 BetrVG.

§ 78 Abs. 1 BetrVG gewährleistet die ungestörte Ausübung der Betriebsratstätigkeit. Das Betriebsratsmitglied darf nicht benachteiligt, aber auch nicht begünstigt werden.