Arbeitszeitbetrug als Kündigungsgrund

Arbeitszeitbetrug als Kündigungsgrund:
Das müssen Sie beachten 

Wer einen Arbeitsvertrag unterschreibt, muss die vereinbarte Arbeitszeit ableisten. Einzelne Verstöße wie das Zuspätkommen zählen zwar zur Arbeitsrealität, sollten jedoch nicht zur Regel werden. Zuspätkommen ohne ausreichende Entschuldigung ist ein Pflichtenverstoß und kann nach Abmahnung auch zur Kündigung führen.

Täuschen Beschäftigte aber nur vor, während der Arbeitszeit zu arbeiten, begehen sie Arbeitszeitbetrug.

Für Unternehmen entsteht ein immenser Schaden – schließlich bezahlen sie Mitarbeiter für die volle Zeit. Als Arbeitgeber haben Sie daher das Recht, sich dagegen zu wehren. Welche Möglichkeiten Sie haben und wie Ihr Anwalt für Arbeitsrecht Ihnen dabei hilft, erfahren Sie im folgenden Ratgeber.

Arbeitszeitbetrug als Kündigungsgrund, Symbolbild

Das Wichtigste im Überblick

  • ein Arbeitszeitbetrug liegt vor, wenn Mitarbeiter vorsätzlich oder mutwillig weniger arbeiten, als vom Arbeitgeber vorgegeben und dabei vortäuschen, dass sie die volle Arbeitszeit gearbeitet hätten
  • dabei handelt es sich um einen Kündigungsgrund, sodass arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur fristlosen Kündigung folgen können
  • der Betrug muss dem Arbeitnehmer nachgewiesen werden können, wobei auch die Abgrenzung zum einfachen Arbeitszeitverstoß beachtet werden muss

Was genau versteht man unter Arbeitszeitbetrug?

Mit Beginn der Tätigkeit vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Arbeitszeit, die abzuleisten ist. Die Arbeitszeit pro Woche in Stunden, die genauen Zeiten vom Beginn bis zum Ende des Arbeitstages sowie die Pausen umfasst das. Sowohl im Arbeitsvertrag oder auch im Tarifvertrag kann die Arbeitszeit geregelt werden. Es obliegt im Regelfall dem Arbeitgeber, die konkreten Arbeitszeiten vorzugeben.

Verstößt ein Arbeitnehmer gegen die Vereinbarung oder die zeitlichen Vorgeben, kann ein Arbeitszeitbetrug vorliegen. Dies ist der Fall, wenn der Mitarbeiter bewusst falsche Angaben über seine tatsächlich abgeleistete Arbeitszeit macht. Am Ende wird er somit auch für die Zeiten vergütet, in denen er nicht gearbeitet hat. Schon ab der ersten Minute liegt streng genommen ein Betrug vor.

Arbeitszeitbetrug als Kündigungsgrund, Symbolbild

Beispiele für den Betrug bei der Arbeitszeit sind:

  • private Tätigkeiten während der Arbeitszeit
  • Pausen, die nicht erfasst werden
  • Missbrauch der Zeiterfassung (z.B. Stempelkartenmissbrauch mithilfe von Kollegen)
  • häufiges, aber vertuschtes Zuspätkommen
  • Vortäuschen von Arbeit im Außendienst oder Homeoffice

Was unterscheidet Arbeitszeitverstöße vom Betrug?

Damit man einem Arbeitnehmer einen Arbeitszeitbetrug ankreiden kann, muss er vorsätzlich oder mutwillig handeln. Das Zuspätkommen oder das Überziehen von Pausen können jedoch auch unabsichtlich geschehen – zum Beispiel durch Unachtsamkeit. In der Regel sind Arbeitnehmer dann zudem bereit, die verlorene Arbeitszeit nachzuholen oder zumindest auf die Vergütung zu verzichten. In diesem Fall liegt keine Betrugsabsicht vor. Betrugabsicht bedeutet nämlich, dass man seinen Vertragspartner darüber tauscht, dass gearbeitet wurde, damit er den vollständigen Lohn auszahlt.

Auch Gespräche mit Kollegen, die das soziale Miteinander stärken, werden meist nicht als Betrug bewertet. Dies gilt ebenfalls für die Zerstückelung von Pausenzeiten in viele kleine Pausen durch Raucher. Wichtig ist hier nur, dass dies richtig erfasst wird.

Der Arbeitszeitbetrug im Homeoffice

Auch bewusste Verstöße gegen die festgelegte Arbeitszeit im Homeoffice gelten grundsätzlich als Betrug. Schließlich ist gerade bei der Arbeit von Zuhause die Dokumentation der gearbeiteten Stunden elementar. Daheim während der Arbeitszeit private Telefonate zu führen, im Internet zu surfen oder sich sogar vom Arbeitsplatz zu entfernen, sind typische Beispiele.

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Ihre Rechte als Arbeitgeber

Arbeitet ein Mitarbeiter nicht in dem Umfang, wie es vertraglich vereinbart oder vorgegeben wurde, hat das für Unternehmen finanzielle Nachteile. Schließlich leistet der Mitarbeiter weniger als seine Kollegen – erhält dafür jedoch den gleichen Lohn. Dadurch entsteht für das Unternehmen ein wirtschaftlicher Schaden. Sie haben daher das Recht, arbeitsrechtliche Konsequenzen von der Abmahnung bis hin zur Kündigung zu ergreifen.

Abmahnung

Ist der Verstoß nicht gravierend und besteht eine Chance auf Besserung, bietet sich zunächst eine Abmahnung an. Sie soll den Arbeitnehmer auf sein konkretes Fehlverhalten hinweisen und ihn auffordern, dieses Fehlverhalten in Zukunft zu unterlassen. Auch offenbart sie dem Arbeitnehmer die Möglichkeit zur Wiedergutmachung. Gleichzeitig sollte eine Abmahnung vor schwerwiegenderen arbeitsrechtlichen Konsequenzen in Form einer Kündigung warnen.

Ein Betrug bei der Arbeitszeit gilt grundsätzlich schon ohne Abmahnung als Kündigungsgrund. Zu diesem Mittel sollten Arbeitgeber greifen, wenn:

  • der Arbeitnehmer das Unternehmen vorsätzlich in erheblichem Maße täuscht
  • eine Wiederholungsgefahr besteht
  • ein enormer Schaden für das Unternehmen entsteht
Bei der Frage, ob zunächst die Abmahnung oder doch gleich die Kündigung ausgesprochen wird, kommt es immer auf den Einzelfall an. Es ist juristisches Fingerspitzengefühl gefragt, weil eine Kündigung ohne Abmahnung auch unwirksam sein kann. Das ist immer dann der Fall, wenn der Verstoß nicht so gravierend ist.

Ordentliche Kündigung

Das Arbeitsrecht schützt Arbeitnehmer in vielen Fällen. Daher räumt es Unternehmen auch nur wenige Möglichkeiten zur ordentlichen Kündigung ein. Beim Betrug ist eine verhaltensbedingte Kündigung allerdings angemessen und gerechtfertigt. Nach einer Abmahnung – die im Falle eines Betrugs nicht immer zwingend ist – ist die ordentliche Kündigung meist der nächste logische Schritt. Das Unternehmen muss den gekündigten Arbeitnehmer jedoch bis zum Ende der Kündigungsfrist weiterhin beschäftigen und ihn für diese Zeit auch vergüten.

Fristlose Kündigung

Für eine fristlose Kündigung bedarf es eines wichtigen Grundes. Es muss für ein Unternehmen unzumutbar sein, einen Mitarbeiter weiterhin - bis zum Ende einer ordentlichen Kündigungsfrist - zu beschäftigen. Ein schwerer Betrugsfall stellt solch einen wichtigen Grund dar. Als Arbeitgeber können Sie somit eine außerordentliche, fristlose Kündigung aussprechen, ohne vorher zur Abmahnung greifen zu müssen. Das Arbeitsverhältnis endet damit sofort.

Viele Arbeitnehmer wehren sich gegen Abmahnungen und Kündigungen vor dem Arbeitsgericht. Daher muss schon die Formulierung der Schreiben gut durchdacht werden. Ihr Anwalt für Arbeitsrecht berät Sie.

Strafrechtliche Konsequenzen für Arbeitnehmer

Der vorsätzliche Verstoß gegen die Arbeitszeitregelungen stellt einen Betrug dar und ist damit nach § 263 StGB strafbar. Er kann somit nicht nur arbeitsrechtliche, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Wurde Ihrem Unternehmen im erheblichen Maße geschadet, können Sie Strafanzeige stellen. Die Bedingung für eine tatsächliche Verurteilung ist jedoch, dass zumindest ein bedingter Vorsatz vorliegt. Bei unbewussten Arbeitszeitverstößen liegt kein Betrug nach § 263 StGB vor.

Wie kann man den Betrug bei der Arbeitszeit nachweisen?

Im Zweifel für den Angeklagten – dieser Grundsatz gilt auch bei einem Betrugsverdacht in Bezug auf die Arbeitszeit. Als Arbeitgeber müssen Sie somit stichhaltige Beweise sammeln, um arbeitsrechtliche Konsequenzen einleiten zu können. Dies gilt schon bei der ersten Abmahnung.

Arbeitszeitbetrug auf frischer Tat

Am sichersten ist es, Mitarbeiter auf frischer Tat zu ertappen. Stempelt sich ein Mitarbeiter während einer Pause nicht aus oder kommt er wiederholt zu spät und verfügen Sie zudem über Belege (z.B. in Form von Zeiterfassungsbögen), haben Abmahnungen und Kündigungen in der Regel Bestand. Schwieriger wird die Erfassung bei Gleitzeit, im Außendienst oder im Homeoffice.

Wenn es kompliziert wird

Falls der Betrug inhaltlicher Natur ist, wird es kompliziert. Ist ein Mitarbeiter zwar immer pünktlich, nutzt seine Zeit am Arbeitsplatz jedoch für privates Surfen oder Telefonieren, ist dies nur schwer nachweisbar. Spezielle Software kann dabei zwar helfen, jedoch schränkt der Datenschutz die Möglichkeiten zur Überwachung der Mitarbeiter stark ein.

Was die Alternative ist

Eine Alternative ist die sogenannte Verdachtskündigung. Diese können Sie aussprechen, wenn nur Indizien vorliegen, die auf den Betrug hindeuten. Das Vertrauensverhältnis muss allein durch sie schon so stark gestört sein, dass eine Kündigung unumgänglich ist. Im Rahmen der Verdachtskündigung müssen Sie den betreffenden Mitarbeiter zu den Vorwürfen anhören und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme einräumen. Stellen sich die Indizien später jedoch als unzureichend heraus, kann die Kündigung vom Arbeitsgericht gekippt werden. Die Beratung durch Ihren Fachanwalt für Arbeitsrecht bewahrt Sie vor Fehlern.

Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in München berät Sie.

Beim Umgang mit Mitarbeitern ist Fingerspitzengefühl gefragt. Dies gilt auch für Beschäftigte, die sich des Arbeitszeitbetrugs schuldig gemacht haben. Nicht zuletzt fordert dies das Arbeitsrecht.

Als Arbeitgeber sollten Sie sich rechtzeitig mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen schützen, um Schaden von Ihrem Unternehmen abzuwenden. Nicht umsonst gilt der Betrug als Kündigungsgrund. Allerdings lauern gerade bei Abmahnungen und Kündigungen Fallen. Kleinste Fehler können dazu führen, dass das Arbeitsgericht Ihre Maßnahmen für unwirksam erklärt.

Als erfahrene Kanzlei in München sind wir Ihr Ansprechpartner beim Verdacht des Betrugs in Bezug auf die Arbeitszeit. Wir sind auf das Arbeitsrecht für Arbeitgeber spezialisiert und betreuen Sie so erfolgreich in allen arbeitsrechtlichen Fragen. Kontaktieren Sie uns jetzt für Ihr Erstgespräch zum Arbeitszeitbetrug als Kündigungsgrund. Wir beantworten Ihnen alle dringenden Fragen und unterstützen Sie beim sicheren Abmahnen und Kündigen sowie bei Verfahren vor dem Arbeitsgericht.