Verkehrszivilrecht

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Symbolbild Haftpflichtschaden | Anwalt Verkehrsrecht München

Wie mache ich meine Ansprüche geltend? An dieser Stelle möchte ich über die wesentlichen erstattungsfähigen Schäden informieren. Der Unfallverursacher hat den Geschädigten nach dem Gesetz so zu stellen, als wenn dieser keinen Unfall erlitten hätte.

Auch wenn der Schaden gering scheint, sollten Sie einen Rechtsanwalt beauftragen. Die Kosten hierfür trägt im Normalfall die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.

Sachschäden: Geleistet wird Schadensersatz für das beschädigte Kfz und andere durch den Unfall beschädigte Gegenstände.

Heilbehandlungskosten: Der Geschädigte hat einen Anspruch auf Ersatz der durch den Unfall verursachten Heilbehandlungskosten.

Schmerzensgeld: Schmerzensgeld soll einen Ausgleich für die bei einem Unfall erlittenen psychischen und physischen Schäden erbringen, es stellt mit anderen Worten einen Ersatz für die entgangenen Lebensfreuden dar.

Verdienstausfall: Der Geschädigte kann einen Anspruch auf Verdienstausfall geltend machen, wenn er aufgrund des Unfalls seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann.

Mietwagenkosten: Für die Dauer der Reparaturzeit steht dem Geschädigten bei entsprechendem Bedarf ein Anspruch auf einen Mietwagen zu. Gleiches gilt bei einem Totalschaden. Hier darf sich der Geschädigte für die Dauer der Wiederbeschaffungszeit einen Ersatzwagen mieten, wobei je nach Fahrzeugtyp i.d.R. ein Zeitraum von 2-3 Wochen nicht überschritten werden sollte. Anderes kann bei Exoten oder Oldtimern gelten, die nicht ohne weiteres innerhalb dieses Zeitraums zu beschaffen sind. In der Praxis werden nur die Kosten für einen Mietwagen unterhalb der Klasse des eigenen PKWs vollständig erstattet.

Nutzungsausfall: Für den Zeitraum, in dem der Geschädigte seinen PKW aufgrund des Unfalls nicht nutzen kann, steht ihm eine Entschädigung in Geld zu. Verzichtet er auf einen Mietwagen oder verstößt die Anmietung eines Mietwagen gegen die Schadensminderungspflicht, kann dennoch die Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden. Hier sollen die Kosten ersetzt werden, die durch den Ausfall des eigenen Fahrzeugs entstehen.

Hausfrauenschaden: Gemeint ist die Arbeitsleistung einer Hausfrau oder eines Hausmannes im Haushalt. Diese richtet sich in erster Linie nach der Größe der Familie, welche die Hausfrau oder der Hausmann normalerweise betreut.

Entsprechend dem Zeitaufwand für die berufliche Tätigkeit reduziert sich die Höhe der Entschädigung, da nur für den Zeitraum Entschädigung geleistet wird, in welchem die Hausfrau oder der Hausmann tatsächlich im Haushalt tätig war.

Kostenpauschale: Daneben kann eine Unkostenpauschale in Höhe von 25 EURO geltend gemacht werden, ohne dass die hierfür getätigten Aufwendungen konkret nachgewiesen werden müssen. Übersteigen die eigenen Auslagen diese Pauschale, so sind diese Kosten unter Vorlage der entsprechenden Quittungen ebenfalls erstattungsfähig.

Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass entsprechend den Grundsätzen des Schadensrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs der Geschädigte grundsätzlich so zu stellen ist, als sei das schädigende Ereignis nicht eingetreten. Danach können im Einzelfall auch noch weitere Schadensposten gegenüber der gegnerischen Versicherung geltend gemacht werden, deren Aufzählung aber den Rahmen dieser Seite sprengen würde.

Obwohl die Rechtsprechung im Bereich der materiellen Schäden oft überaus großzügig zugunsten der Geschädigten entscheidet, so darf dies nicht darüber hinweg täuschen, dass die Grenze der Ersatzfähigkeit dann erreicht ist, wenn der Geschädigte durch den Unfall einen Vorteil zu erlangen versucht. Beispiel: Eine umfangreiche Reparatur an einem älteren Kfz stellt in der Regel eine Wertsteigerung dar. Diese muss sich der Geschädigte als Abzugsposten anrechnen lassen.

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