Fahrerflucht

Fahrerflucht: Mit welchen Strafen müssen Sie rechnen?

Ihr Anwalt klärt auf

Unfälle sind im Straßenverkehr an der Tagesordnung. Obwohl in den meisten Fällen nur ein geringfügiger Blechschaden entsteht, setzt sofort der natürliche Fluchtreflex ein. Der Tatbestand der Unfallflucht ist somit schnell erfüllt. Dass das unerlaubte Verlassen des Unfallortes zu den häufigsten Vergehen im Straßenverkehr zählt, ist somit wenig überraschend.

Fahrerflüchtig zu sein, kann Sie jedoch teuer zu stehen kommen. Punkte in Flensburg, Fahrverbote sowie Geldstrafen und die Gefahr des Regresses der Haftpflichtversicherung sind wahrscheinliche Folgen – zumindest ohne rechtlichen Beistand. Der folgende Artikel klärt auf, welche Strafen Sie erwarten müssen und wie Sie sich erfolgreich dagegen wehren.

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Das Wichtigste im Überblick

  • Fahrerflucht ist der umgangssprachliche Begriff für das unerlaubte Entfernen vom Unfallortes. Dies gilt als Straftat, wobei Geld- und Freiheitsstrafen drohen. Kleinere Verstöße werden oft jedoch gegen eine Geldzahlung eingestellt.
  • Nicht nur die Verursacher, sondern auch die Geschädigten können sich strafbar machen. Entscheidend ist, dass alle Beteiligten die Möglichkeit haben, Daten zum Unfall, zu den beteiligten Personen sowie zu Zeugen zu notieren. Ist der Fahrzeughalter nicht anzutreffen, muss eine angemessene Zeit auf ihn gewartet werden, der Zettel an der Windschutzscheibe genügt nicht.
  • Darüber hinaus drohen auch Punkte und Fahrverbote nach der Unfallflucht. Bei besonders schweren Vergehen kann Ihnen die Fahrerlaubnis sogar gänzlich entzogen werden. Diese können Sie dann nur nach einer Sperrfrist erneut beantragen. Bei Fahranfängern verlängert sich außerdem die Probezeit.
  • Kfz-Versicherungen erstatten auch beim unerlaubten Verlassen des Unfallortes die Schäden, die beim Geschädigten anfallen. Weil in der aller Regel aber ein Verstoß gegen die Versicherungsvertragspflichten aus dem Haftpflichtvertrag vorliegt, droht der Regress. In aller Regel muss die Straftat allerdings zweifelsfrei nachweisbar sein.
  • Werden Sie als Unfallflüchtiger beschuldigt? Dann hilft Ihnen Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in München. Mit unserer Unterstützung wehren Sie sich erfolgreich gegen hohe Geldstrafen, Punkte und Fahrverbote.

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Was ist Fahrerflucht?

Wer Beteiligter an einem Unfall ist und sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, ist fahrerflüchtig. Dabei ist es unerheblich, ob man Verursacher oder Geschädigter ist. Als Beteiligter muss man durch Anwesenheit zur Aufnahme des Unfallgeschehens, der Personalien und der Fahrzeugdaten beitragen.

Der § 142 StGB sieht für das unerlaubte Entfernen vom Unfallort eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe vor. Auch Fußgänger können sich strafbar machen. Entscheidend ist nur, ob der Unfall im Straßenverkehr stattfand. Ein Beispiel ist das Berühren eines fremden Fahrzeuges mit dem Einkaufswagen auf dem Parkplatz eines Supermarktes. Daher ist Unfallflucht die genauere Bezeichnung.

Achtung darauf müssen Sie achten

Nicht immer ist der Geschädigte des Unfalls anzutreffen. Rammt man zum Beispiel ein parkendes Auto, muss eine angemessene Zeit vor Ort gewartet werden, um die Person eventuell anzutreffen. Ist das nicht der Fall, muss die Polizei kontaktiert werden, die die Daten schließlich für den Geschädigten bereithält. Die gängige Praxis, einen Zettel hinter die Windschutzscheibe zu klemmen, ist dagegen niemals ausreichend.

Schon Bagatellen müssen gemeldet werden. Schließlich ist der genaue Schadenswert auf den ersten Blick meist nicht ersichtlich. Besonders die Reparatur moderner Neuwagen ist oft schon ohne optischen Schaden teuer.

Unfallflucht: Diese Strafen drohen beim Verlassen des Unfallortes

Fahrerflucht ist ein häufiges Vergehen im Straßenverkehr. Etwa 250.000 bis 300.000 Fluchten vom Unfallort werden pro Jahr allein in Deutschland erfasst. In der gängigen Praxis haben sich daher Schadensgrenzen etabliert, die zur Beurteilung des Strafmaßes herangezogen werden.

Bei einem Schaden von bis zu 600 Euro kann das Verfahren in der Regel gegen eine Geldauflage eingestellt. Alternativ verhängt das Gericht eine geringe Geldstrafe. Eine Geldstrafe von circa einem Monatsgehalt ist dagegen bei einem höheren Schadenswert zu zahlen. Bei einem noch extremen Schadenswert sowie Personenschäden kommen empfindliche Geldstrafen bis hin zur Freiheitsstrafe in Betracht. Das unerlaubte Verlassen des Unfallortes ist eine Straftat, die im Extremfall sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft wird. Angewendet wird die Freiheitsstrafe vornehmlich nur bei Personenschäden oder bei Wiederholungstätern.

Die genaue Beurteilung hängt jedoch vom Gericht ab – auch geringe Schadenswerte können zu einer deutlich höheren Strafe führen. Dagegen setzten Gerichte die Schadensgrenzen aufgrund der steigenden Reparaturkosten jedoch auch schon höher an.

Gegen eine zu hohe Strafe hilft Ihnen Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in München. Wenden Sie sich an uns, um Ihre Chancen vor Gericht deutlich zu verbessern.

Drohen Punkte und Fahrverbote nach einer Unfallflucht?

Wer sich nach einem Unfall unerlaubt vom Ort des Geschehens entfernt, stellt nach Ansicht von Behörden und Gerichten ein Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer dar. Daher drohen neben einer Anzeige auch verkehrsrechtliche Konsequenzen.

Die Regel besagt, dass im Falle einer Verurteilung stets zwei Punkte in Flensburg fällig werden. Wird darüber hinaus auch die Fahrerlaubnis entzogen, warten sogar drei Punkte. Verwechselt werden darf der Entzug der Fahrerlaubnis allerdings nicht mit dem Fahrverbot auf Zeit.

Da bei einem Schaden von unter 600 Euro das Verfahren meist eingestellt wird, drohen in der Regel weder Punkte noch ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis. Darüber sind zwei Punkte sowie ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten allerdings üblich. Beträgt der Sachschaden mehr als 1.300 Euro oder wurden Personen verletzt, bedeutet dies in vielen Fällen drei Punkte sowie einen Entzug der Fahrerlaubnis. Diese kann dann frühestens nach sechs Monaten wieder beantragt werden.

Besondere Konsequenzen hat das unerlaubte Verlassen des Unfallortes für Fahrer in der Probezeit. Diese zählt nämlich als sogenannter A-Verstoß. Ein A-Verstoß verlängert die Probezeit um zwei Jahre. Ebenso wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet.

Die Wartepflicht nach einem Unfall

Geschieht der Unfall nicht im laufenden Verkehr, ist der Geschädigte oft nicht anzutreffen. Doch auch bei einem Rempler auf dem Parkplatz hat der Betroffene an Ort und Stelle das Recht dazu, den Unfall aufzunehmen und sich Ihre Daten zu notieren. Im Zweifelsfall müssen Sie auf ihn warten, das Hinterlassen der Kontaktdaten an der Windschutzscheibe ist nicht ausreichend.

Nach § 142 ist auch das Warten über einen angemessenen Zeitraum Pflicht, sodass bei Nichtbeachtung der Straftatbestand erfüllt ist.

Doch welche Wartezeit gilt als angemessen?

Genau geregelt ist dies nicht, verlangt wird meist jedoch eine Wartezeit von mindestens 30 Minuten. Abhängig ist diese aber auch von Zeitpunkt und Ort. Bei einem Unfall auf einem Supermarktplatz zur Mittagszeit ist es wahrscheinlich, dass der Geschädigte auch nach Ablauf der 30 Minuten am Wagen eintrifft. Im Wohngebiet während einer verregneten Nacht wird der Besitzer des Wagens wohl auch nach mehreren Stunden nicht anzutreffen sein.

Erscheinen der oder die anderen Beteiligten am Unfall rechtzeitig, sollten nun Daten zum Ort und Zeitpunkt des Unfalls, zu den Fahrzeughaltern, die Kennzeichen und Versicherungsdaten sowie persönliche Daten eventueller Zeugen notiert werden. Informiert werden muss die Polizei nur bei Verletzungen. Trifft niemand ein, ist die Polizei jedoch definitiv zu verständigen.

Ist der Geschädigte keine Privatperson, weil Sie beispielsweise ein Verkehrsschild angefahren haben, hilft das Warten wenig. Melden müssen Sie den Unfall dennoch bei der zuständigen Stadt, Gemeinde oder bei der Polizei.

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In Ausnahmefällen ist das Entfernen vom Unfallort erlaubt

Unter bestimmten Umständen dürfen Sie den Unfallort verlassen, ohne fahrerflüchtig zu werden. Entfernen Sie sich vom Ort des Geschehens, um die nächste Dienststelle der Polizei zur Meldung des Unfalls aufzusuchen, begehen Sie keine Straftat. Beachten Sie allerdings die angemessene Wartezeit!

Haben Sie sich beim Unfall verletzt und benötigen medizinische Behandlung, dürfen Sie den Unfallort ebenfalls verlassen. Selbiges gilt, wenn Sie die Polizei zur Dienststelle begleiten müssen, um zum Beispiel eine Blutentnahme beim Verdacht auf Alkohol und Drogen durchführen zu lassen.

Ein weit verbreiteter Irrtum besagt dagegen, dass keine Unfallflucht vorliegt, wenn sich Beteiligte spätestens 24 Stunden nach dem Unfall bei der Polizei melden. Die "tätige Reue" kann sich jedoch zumindest strafmildernd auswirken. Dies gilt in aller Regel nur bei Unfällen im ruhenden Verkehr – zum Beispiel Parkremplern – und nur, wenn der Schadenswert unter 1.300 Euro liegt. Hat die Polizei jedoch schon Kenntnis vom Unfall, hilft auch die tätige Reue nicht mehr.

Unfall nicht bemerkt: Ist das strafbar?

Die Fenster sind zu, die Musik läuft und plötzlich ist ein kleiner Rempler beim Ausparken geschehen. Moderne Autos sind wie besonders weiche Käfige – dass man den Unfall nicht bemerkt, gilt somit nicht als abwegig.

Die gute Nachricht ist: Fahrerflucht ist nur strafbar, wenn sie aus Vorsatz geschieht. Vorsätzlich ist das unerlaubte Entfernen somit nur, wenn Sie vom Unfall wussten und unmittelbar aktiv weitergefahren sind. Allerdings geben viele Menschen im Prozess an, dass sie den Unfall schlicht nicht bemerkt haben. Deshalb wird dies oft lediglich als Schutzbehauptung angesehen. Es hilft daher, sich vor rechtlichen Folgen zu schützen.

Damit Ihnen die Staatsanwaltschaft den Vorsatz nachweisen kann, wird ein Gutachter bestellt. Dieser prüft nicht nur den Schaden, sondern stellt auch fest, ob der Unfall für Sie wahrnehmbar war.

Dies genügt oft zwar als Beweis, ist jedoch noch weit vom Vorsatz entfernt. Deshalb sollten Sie, falls Sie einen Schaden an Ihrem Wagen festgestellt haben, sofort handeln. Kontaktieren Sie Ihren Anwalt für Verkehrsrecht in München und wenden Sie so den Schaden von sich ab! Gemeinsam bewirken wir so eine Einstellung des Verfahrens, bestellen einen eigenen Gutachter oder entwerfen die geeignete Strategie, um vor Gericht glaubhaft zu machen, dass Sie nicht vorsätzlich gehandelt haben.

Unfall mit Fahrerflucht:
Zahlt die Versicherung dennoch?

Geschädigte eines Unfalles möchten ungern auf ihren Kosten sitzen bleiben. Da die Versicherung des Verursachers ohnehin nur für die Ansprüche der Opfer zuständig ist, übernimmt die Kfz-Versicherung auch beim unerlaubten Verlassen des Unfallortes die Kosten der Geschädigten.

Sollten Sie über eine Vollkaskoversicherung verfügen, gehen Sie als Verursacher des Unfalls allerdings leer aus. Zudem wird Ihre Versicherung die Kosten nach einer Verurteilung in aller Regel zurückfordern. Bis zu 5.000 Euro an Ansprüchen kann Ihr Versicherer geltend machen.

Damit Ihnen als Betroffener sämtliche Kosten für Reparatur und Co erstattet werden, muss der Unfallflüchtige ausfindig gemacht werden können. Ansonsten hilft Ihnen lediglich der Vollkaskotarif. Da es sich ohne Beschuldigten jedoch offiziell nicht um eine Straftat handelt, müssen Sie im Ernstfall sogar eine Zurückstufung des Schadenfreiheitsrabatts in Kauf nehmen.

Beauftragen Sie als Geschädigter einen Gutachter, um den Schadenswert zu ermitteln, werden Ihnen die Kosten dafür ebenfalls nur dann erstattet, wenn die Straftat nachgewiesen werden konnte.

Anwalt Verkehrsrecht: Unsere Hilfe bei Anzeigen wegen Fahrerflucht

Wenn Ihnen das unerlaubte Verlassen des Unfallortes vorgeworfen wird, sollten Sie sofort handeln. Ihr erfahrener Anwalt für Verkehrsrecht aus München hilft dabei, Ihren Schaden so gering wie möglich zu halten.

Wir kämpfen gegen Geldstrafen, Punkte und Fahrverbote.

Mehrere hunderttausend Fälle der Unfallflucht werden pro Jahr allein in Deutschland aktenkundig. Die Staatsanwaltschaft und die Gerichte haben somit ein reges Interesse daran, den Arbeitsaufwand nicht explodieren zu lassen und sind oft kompromissbereit. Dafür ist allerdings Hilfe notwendig. Wir erreichen zum Beispiel die Einstellung des Verfahrens oder verteidigen Sie vor Gericht angemessen.

Doch auch bei unberechtigten Vorwürfen sind wir der Ansprechpartner. Haben Ihnen Zeugen die Straftat fälschlicherweise vorgeworfen oder haben Sie den Unfall selbst gar nicht bemerkt, sorgen wir für Richtigstellung.

Uns gelingt es so, Sie vom Vorsatz freizusprechen. Wichtig ist aber, dass Sie nicht schon bei der Polizei widersprüchliche Angaben gemacht haben. Es gilt wie immer im Strafrecht: "Reden ist Silber, Schweigen ist Gold!"

Kleinere Geldstrafen sind oft ein verschmerzbares Übel. Zu viele Punkte, ein Fahrverbot oder der Entzug der Fahrerlaubnis bedrohen dagegen die Existenz. Wer täglich zur Arbeit fährt oder beruflich sogar am Steuer tätig ist, bangt schnell um seinen Job. Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in München hilft Ihnen.

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