Kündigung trotz Schwangerschaft

 Ihre Arbeitsrechte in der Schwangerschaft

Sie sind schwanger? Oft wird endlich ein lang gehegter Wunsch wahr und es steht Ihnen eine Zeit der freudigen Erwartung bevor verbunden mit der Sorge vor der Zukunft. Sie werden Höhen und Tiefen erleben; im Vordergrund aber steht eines: Die Vorfreude auf Ihr Baby. Gemeinsam mit Ihrem Partner werden Sie sich die gemeinsame Zeit mit dem Kind ausmalen und schon bald eine kleine Familie sein.

Kündigung während der Schwangerschaft: Diese Rechte haben Sie

Was aber, wenn Sie während der Schwangerschaft eine Kündigung erhalten oder erst nach der Kündigung erfahren, dass sie schon schwanger waren? Dann wenden Sie sich vertrauensvoll, aber auch sehr kurzfristig an uns. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen wir Ihnen aus der beunruhigenden Lage. Wir erklären Ihnen genau, welche Rechte und Pflichten Sie nun haben und wie Sie sich erfolgreich gegen die unzulässige Kündigung wehren. Weil das Arbeitsverhältnis durch die rechtswidrige Kündigung nicht beendet wird, erklären wir Ihnen, welche genauen Rechte Sie als Schwangere am Arbeitsplatz haben und welche Pflichten Sie erfüllen müssen.

Wichtig - Klagefrist ist entscheidend!

Tatsächlich kann eine Kündigung in Ausnahmefällen aber auch trotz bestehender Schwangerschaft wirksam sein. Für eine erfolgreiche Klage auf Unwirksamkeit der Kündigung ist vor allem die Einhaltung der Klagefrist nach Eingang der Kündigung durch den Arbeitgeber entscheidend.

Kündigung und Kündigungsschutz einer Schwangeren

Selbst, wenn Sie eine Kündigung bekommen haben: Lassen Sie sich davon die Vorfreude auf Ihren Nachwuchs nicht nehmen. Wir finden gemeinsam eine Lösung, denn als Schwangere haben Sie diverse Rechte.

Zunächst regelt § 17 des Mutterschutzgesetzes sehr eindeutig: Eine Kündigung während der Schwangerschaft und im direkten Anschluss nach der Schwangerschaft ist unzulässig.

Natürlich gibt es aber auch Ausnahmen, über die ein Fachanwalt für Arbeitsrecht Sie aufklären kann. Dieses absolute Kündigungsverbot, wie es vorgenannter Paragraph regelt, gilt auch in einer arbeitsvertraglichen Probezeit. Bereits ab dem Tag der Empfängnis und über die Entbindung hinaus sind Sie geschützt. Bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung darf Ihnen also keine Kündigung ausgesprochen werden. Es handelt sich um die absolute Schutzfrist.

Schwangerschaft und Kündigung. Rechtsanwalt berät. Symbolbild

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Kündigungsschutz auch bei nachträglicher Kenntnis der Schwangerschaft

Da der Tag der Empfängnis gemeinhin nur schwer festzustellen ist, kann es sein, dass Sie erst nach Erhalt der Kündigung erfahren, dass Sie schwanger sind. Wie errechnet sich dann der Tag der Empfängnis, denn auf diesen kommt es an. Sobald der Frauenarzt Ihnen einen Entbindungstermin errechnet, wird der Tag der Empfängnis auf 280 Tage vor dem errechneten Entbindungstermin festgesetzt.

Erhalten Sie also am 2. März eine Kündigung und erfahren am 4. April, dass Sie voraussichtlich am 14. November Mutter werden, dann gehen die Juristen davon aus, dass Sie schon am 21.02.2021 schwanger waren. Damit ist die Kündigung unzulässig. Es kommt auch niemals darauf an, ob der Arbeitgeber die bestehende Schwangerschaft bereits kannte. Machen Sie Ihre Rechte aber trotz allem rechtzeitig geltend. Dabei helfen wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht.

Unzulässige Kündigung auch bei einer Fehlgeburt

Haben Sie nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt, darf Ihnen bis zu vier Monate danach keine Kündigung ausgesprochen werden. Auch hier gilt der Sonderkündigungsschutz.

 Wie Ihre Situation genau zu beurteilen ist, klären wir in einem kurzen Gespräch. Zögern Sie also nicht, zum Telefonhörer zu greifen und uns Ihren Sachverhalt zu schildern.

Kündigungsschutz auch im kleinsten Betrieb

Übrigens: Der Kündigungsschutz für Schwangere gilt unabhängig von der Größe des Betriebes und der Betriebszugehörigkeit. Selbst wenn Sie also in einem kleinen Betrieb mit weniger als zehn Mitarbeitern angestellt sind, ist der Kündigungsschutz während der Schwangerschaft auch für Sie wirksam. Gleiches gilt selbstverständlich in der Probezeit. Das Mutterschutzgesetz schützt also alle Schwangeren vor einer ungerechtfertigten Kündigung.

Finanzielle Absicherung der werdenden Mutter

Der Sinn hinter dem besonderen Kündigungsschutz für werdende Mütter ist einfach erklärt: Schwangere sollen finanziell abgesichert werden, denn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann enorme Auswirkungen haben. Im Fall der Kündigung erhalten Sie keinen Lohn, sondern nur Arbeitslosengeld. Nach der Entbindung berechnet sich das mögliche Elterngeld aus den geringeren Bezügen. Hier kann es zu finanziellen Nachteilen von über 20.000 Euro kommen. Viel Geld, das gerade in einer Stadt wie München nicht einfach abgeschrieben werden sollte. Gleichzeitig sollen Sie als Schwangere vor dem psychischen Druck, den eine Kündigung mit sich bringen würde, bewahrt werden.

Fristen einhalten und Kündigungsschutzklage erheben

Selbst mit dem Wissen um die Unzulässigkeit der Kündigung machen viele Betroffene noch Fehler, auch wenn Sie sich anwaltlich vertreten lassen und der Rechtsvertreter vom Arbeitsrecht und den Besonderheiten im arbeitsgerichtlichen Verfahren schlicht keine Ahnung hat. Als Fachanwälte für Arbeitsrecht wissen wir, dass es nicht nur auf die Klagefrist für die Kündigungsschutzklage ankommt, sondern auch auf die richtige Antragstellung für den Antrag auf Klagezulassung, wenn Sie von der Schwangerschaft erst weit nach Ausspruch der Kündigung erfahren. Mehrmals haben wir am Arbeitsgericht in München erlebt, wie klare Verfahren verloren wurden, weil Rechtsanwälte sich in den prozessualen Fragen nicht ausgekannt haben. Machen Sie hier keine Fehler – beauftragen Sie einen qualifizierten Rechtsanwalt mit Fachanwaltstitel.

Meldepflicht der bestehenden Schwangerschaft 

Sobald Sie von Ihrer Schwangerschaft erfahren (wenn auch erst in der 9. Schwangerschaftswoche), sind Sie verpflichtet, dies Ihrem Arbeitgeber mitzuteilen. Laut § 15 des Mutterschutzgesetzes müssen Sie ihm auch den voraussichtlichen Entbindungstermin nennen. Erst wenn das passiert ist, profitieren Sie vom Kündigungsschutz. Eine spätere Meldung ist nicht schädlich, wenn Sie selbst es erst viel später erfahren haben. Ob Sie die Mitteilung an den Arbeitgeber schriftlich verfassen oder es ihm mündlich übermitteln, liegt in Ihrem eigenen Ermessen; rechtlich ist beides möglich. Wir empfehlen Ihnen aber grundsätzlich immer die Schriftform, mindestens aber eine E-Mail. Der Arbeitgeber kann von Ihnen einen Nachweis über die Schwangerschaft, etwa von einem Arzt oder Ihrer Hebamme, verlangen. Die Kosten für solch einen Nachweis muss der Arbeitgeber tragen.

Schwanger ins Vorstellungsgespräch

Anders verhält es sich im Vorstellungsgespräch. Sie müssen niemanden über eine Schwangerschaft informieren. Dem potenziellen Arbeitgeber ist es sogar verboten, eine Bewerberin nach einer bestehenden Schwangerschaft zu fragen. Tut er es dennoch, müssen Sie nicht wahrheitsgemäß antworten. Sie dürfen lügen und mit Erlaubnis der Rechtsprechung antworten, dass Sie nicht schwanger sind. Unterschreiben Sie dann einen Arbeitsvertrag entsteht kein Nachteil, nicht einmal die Tatsache, dass Sie gelogen haben, hat negative Konsequenzen. Das ist der weite arbeitsrechtliche Schutz für werdende Mütter. Droht Ihnen ein genervter Arbeitgeber mit Anzeige, helfen wir Ihnen und erklären jedem Arbeitgeber die Rechtslage, und zwar so lange, bis er es verstanden hat.

Und wann ist eine Kündigung auch während der Schwangerschaft möglich?

Wie immer gibt es Ausnahmen von jeder Regel. Sind Sie schwanger, sind Sie nicht unkündbar. Sie haben keinen Freifahrtsschein für Fehlverhalten. Pflichtenverstöße können ein Grund für eine Kündigung selbst während der Schwangerschaft sein.

Verletzen Sie eindeutig die Pflichten aus dem Arbeitsvertrag oder machen Sie sich mit Ihrem Verhalten gar strafbar, ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber durchaus denkbar. Auch betriebliche Gründe können eine Kündigung in der Schwangerschaft begründen. Werden im Betrieb also bestimmte Abteilungen geschlossen und fallen dadurch Arbeitsplätze weg, könnten auch Schwangere gekündigt werden. 

Der Arbeitgeber muss dazu aber ein besonderes Verfahren durchlaufen und sich die Zustimmung zur Kündigung geben lassen und eine Sondergenehmigung einholen. Wo der Arbeitgeber eine solche Ausnahmegenehmigung bekommt, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich. In Nordrhein-Westfalen sind dafür zum Beispiel die Bezirksregierungen verantwortlich, in Hessen muss er sich an die Regierungspräsidien wenden. In Bremen, Bayern und Niedersachsen wiederum ist die zuständige Aufsichtsbehörde verantwortlich. Der Arbeitgeber muss die Ausnahmegenehmigung beantragen und begründen. Sie erfahren davon, weil die Behörde Ihnen die Gelegenheit geben muss, sich zum jeweiligen Sachverhalt zu äußern.

Aus unserer Praxis in München können wir nur berichten, dass in 8 von 10 Fällen keine Sondergenehmigung vorliegt. Kommt es zu einer Kündigung und der Arbeitgeber kann keine behördliche Zustimmung vorweisen, ist die Kündigung unwirksam.

Beachten Sie aber hier die Klagefrist und den Gang zum Arbeitsgericht. Wehren Sie sich gegen die Kündigung nicht rechtzeitig, wird die Kündigung wirksam.

Als Fachanwälte für Arbeitsrecht können wir noch einen Fakt am Rande ergänzen. Selbst wenn eine Ausnahmegenehmigung durch die oberste Landesbehörde erteilt, steht vor einer wirksamen Beendigung noch immer die Prüfung durch das Arbeitsgericht.

Die Sondergenehmigung erlaubt also nur, dass der Arbeitgeber überhaupt eine Kündigung erklärt. Ob dann auch tatsächlich Kündigungsgründe vorliegen, prüft das Arbeitsgericht. Egal was der Arbeitgeber Ihnen erklärt, lassen Sie sich über Ihre Ansprüche beraten. Besteht eine Rechtschutzversicherung, dann übernimmt diese die Kosten eines qualifizierten Fachanwalts für Arbeitsrecht. Fragen Sie uns!

Sie haben eine Kündigung erhalten: Was ist zu tun?

Sie sind schwanger und haben eine Kündigung erhalten? Wenden Sie sich an unseren Anwalt Arbeitsrecht München: Er wird Sie umfassend zur aktuellen Rechtslage beraten und unterstützen. Bei uns sind Sie gut aufgehoben, denn wir kennen uns mit den rechtlichen Grundlagen bestens aus und unterstützen Sie zu jeder Zeit.

Für die Kündigung während der Schwangerschaft muss schnell geklärt werden:

  • Ihr Arbeitgeber hatte noch keine Kenntnis von Ihrer Schwangerschaft?
  • Ihr Betrieb hat eine Ausnahmegenehmigung für die Kündigung erhalten?
  • Ihr Arbeitgeber hat sich nicht an das Kündigungsschutzgesetz gehalten?

Hat Ihr Arbeitgeber keine Kenntnis über Ihre Schwangerschaft, sind Sie im Zugzwang: Sie müssen ihm unverzüglich von Ihrer Schwangerschaft berichten. Das muss zwingend binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung erfolgen. Verstreicht diese Frist, gilt die Kündigung als wirksam. Wussten Sie selbst noch nicht, dass Sie schwanger waren, holen Sie die Mitteilung unbedingt nach. Wenn Sie sich unsicher sind, melden Sie sich bei uns.

Weiß der Arbeitgeber aber von Ihrer Schwangerschaft, hat er Sie unzulässig gekündigt. Er wird die Kündigung wahrscheinlich nicht zurücknehmen, weil Sie ihn auf den Sonderkündigungsschutz hinweisen. Werden Sie aber tätig! Holen Sie sich Rat beim Fachanwalt. Wir unterstützen und erklären dem Arbeitgeber die Rechtslage! Wir weisen auf den Kündigungsschutz hin und bewahren Sie vor dem finanziellen Nachteil durch den Verlust des Arbeitsverhältnisses.

Weil Arbeitnehmer in Deutschland durch das Kündigungsschutzgesetz vor einer unrechtmäßig ausgesprochenen Kündigung geschützt sind, gilt das natürlich auch für Schwangere, denen trotz Wissen der Schwangerschaft vom Arbeitnehmer gekündigt wird. Gibt es keine außergerichtliche Lösung, muss innerhalb der Klagefrist beim zuständigen Arbeitsgericht eine Kündigungsschutzklage erhoben werden.  Das Ziel einer solchen Klage ist stets der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses. In einigen Fällen wird aber auch ein Vergleich geschlossen und der Arbeitnehmer erhält eine Abfindung oder wird über einen langen Zeitraum bei Fortzahlung des Gehalts freigestellt. Letzteres ist gerade im Fall der Schwangerschaft der günstigere Weg, weil die Abfindung nicht für das spätere Elterngeld relevant ist. Denken Sie hier nicht kurzfristig!

Viel Zeit für außergerichtliche Verhandlungen bleibt nicht. Die Frist, die Sie zur Einreichung Ihrer Kündigungsschutzklage einhalten müssen, beträgt drei Wochen nach Erhalt der Kündigung. Im Zweifelsfall sprechen Sie auf jeden Fall unseren Fachanwalt für Arbeitsrecht an. Er wird Ihnen bei allen Formalitäten behilflich sein.

Schnelle Hilfe sofort

Sie haben Fragen oder wollen Ihre Ansprüche prüfen oder sich im Kündigungsschutzverfahren am Arbeitsgericht durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten lassen? Wir bieten Ihnen ein Erstgespräch an und bewerten Chancen und Risiken. Rufen Sie an oder nutzen Sie unser Kontaktformular. Auch kurzfristig möglich.

Der Aufhebungsvertrag und seine Besonderheiten

Unter einem Aufhebungsvertrag versteht man die Beendigung des Arbeitsverhältnisses in gegenseitigem Einvernehmen. In diesem Fall greift das Sonderkündigungsrecht für Schwangere nicht, denn das schützt die Schwangere nur vor einer Kündigung. Eine Aufhebungsvereinbarung ist aber eine vertragliche Beendigung. Selbst wenn Sie als Schwangere erst nach dem Inkrafttreten des Aufhebungsvertrages von Ihrer Schwangerschaft erfahren, wird dieser gültig sein. Mit einigem Geschick kann der Aufhebungsvertrag angefochten und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verhindert werden.

Kann eine Schwangere selbst kündigen?

Das generelle Kündigungsverbot während der Schwangerschaft gilt nur für Arbeitgeber. Dementsprechend kann eine Schwangere ihren Arbeitsvertrag selbst kündigen. Voraussetzung ist natürlich, dass sie alle geltenden Kündigungsvorschriften einhält. Kündigt die Schwangere ohne triftigen Grund, muss sie mit einer Sperrfrist von zwölf Wochen rechnen. Das bedeutet, dass sie während dieser Zeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat.

Schwangerschaft und Arbeitsrecht: Das müssen Sie noch wissen

Unsere Erfahrung hat gezeigt, dass viele Arbeitnehmerinnen sich scheuen, dem Arbeitgeber von einer bestehenden Schwangerschaft zu erzählen. Der Grund: Es existieren einige Halbwahrheiten und viele Frauen haben einfach Angst davor, gekündigt zu werden.

Hier kommen wir ins Spiel: Wir klären Sie umfassend über Ihre Rechte und Pflichten auf und können Ihnen so sicher Ihre Angst nehmen.

Sowohl Schwangere als auch stillende Mütter unterliegen dem Mutterschutz. Dieser Mutterschutz, also das besondere Arbeitsrecht für Schwangere, gilt dabei nicht nur für alle in Vollzeit beschäftigten Frauen. Auch Teilzeitkräfte und Minijobber können davon profitieren. Auch wenn ein befristeter Arbeitsvertrag vorliegt, greift der Mutterschutz. Er gilt so lange, wie das Beschäftigungsverhältnis läuft. Ist der befristete Arbeitsvertrag rechtmäßig ausgelaufen, entfällt der Mutterschutz – hier besteht also kein Beendigungsschutz, weil der Arbeitsvertrag von Beginn an auf eine bestimme Zeit befristet war.

Gesundheits- und Arbeitsschutz während der Schwangerschaft

Gesundheits- und Arbeitsschutzes verstärkt beachten. Das bedeutet, dass er Sie keinen Gefahren aussetzen darf, die Ihr Leben oder die Gesundheit des Kindes gefährden könnten. Dabei müssen folgende Faktoren beachtet und unter Umständen angepasst werden:

  • körpergerechter Arbeitsplatz
  • diverse Vorkehrungen wie Schutzbekleidung
  • die Lage Ihres Arbeitsplatzes
  • das Arbeitstempo
  • die Dauer der Pausen

In diesem Zusammenhang sollten Sie auch wissen, dass eine Mehrarbeit, die Nachtarbeit zwischen 20 und 6 Uhr sowie die Arbeit an Sonn- und Feiertagen während der Schwangerschaft nicht gestattet ist. Folgende Tätigkeiten dürfen Schwangere ebenfalls nicht ausführen:

  • Tätigkeiten mit ununterbrochenem Sitzen oder Stehen
  • Das Heben von Lasten mit mehr als zehn Kilogramm
  • Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden Stoffen
Zudem müssen alle Vorgaben der Röntgenverordnung sowie der Strahlenschutzverordnung, der Druckluftverordnung sowie der Gentechnik-Sicherheitsverordnung eingehalten werden.

Das ändert sich im betrieblichen Ablauf für Schwangere

Es gibt einige Punkte, die sowohl Sie als auch Ihr Arbeitgeber bedenken müssen. Neben einer eventuellen Neugestaltung des Arbeitsplatzes haben Sie als Schwangere sicher bald einige anstehende Arztbesuche. Die Arbeitnehmerin ist zunächst angehalten, die Untersuchungen möglichst außerhalb der Arbeitszeit stattfinden zu lassen. Ist ein Termin außerhalb der Arbeitszeiten nicht möglich, ist Ihr Arbeitgeber verpflichtet, Sie für die Dauer von erforderlichen schwangerschaftsbedingten Arztbesuchen freizustellen. Die Arbeitszeit muss nicht nachgearbeitet werden.

Andern für alle anderen Erkrankungen. Wenn Sie eine normale Grippe haben, bekommen Sie von Ihrem Arzt wie gewohnt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Ihr Arbeitgeber zahlt Ihnen dann Ihr Gehalt weiter. Sind Sie während der Schwangerschaft länger als sechs Wochen krank, übernimmt die Krankenkasse und Sie erhalten Krankengeld. Dieses fällt geringer aus als Ihr normales Gehalt.

Spricht der Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot aus Gründen der Schwangerschaft aus, ist das nicht mit einer Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. Beim Beschäftigungsverbot muss Ihr Arbeitgeber Ihnen Ihr Gehalt weiterzahlen, auch dann, wenn Sie länger als sechs Wochen nicht voll einsatzfähig sind.

Auch der Arbeitgeber kann ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Es kann sein, dass das Beschäftigungsverbot aufgrund Ihres Arbeitsplatzes an sich ausgestellt wurde. Vielleicht sind Sie hier besonderen Gefährdungen ausgesetzt. Ist das der Fall, kann der Arbeitgeber Sie in eine andere Abteilung versetzen. Ihren Lohn darf er dann allerdings nicht anpassen, sondern muss Ihnen Ihr bisheriges Gehalt weiterbezahlen.

Was müssen Schwangere hinsichtlich des Mutterschutzes und Mutterschaftsgeld wissen?

Im Mutterschutzgesetz ist unter anderem eindeutig geregelt, wann eine Schwangere nicht beschäftigt werden darf. Daran muss sich jeder Arbeitgeber zwingend halten. Bei normalen Schwangerschaften soll eine Frau sechs Wochen vor und darf acht Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Mehrlingsgeburten, Frühgeburten oder der Geburt eines behinderten Kindes erhöht sich die Zeit des Mutterschutzes auf zwölf Wochen nach der Geburt. Während der Zeit im Mutterschutz erhalten Sie von der Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 13 Euro am Tag. Ihr Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, diesen Betrag aufzustocken, sollte Ihr bisheriger Nettoverdienst höher gewesen sein.

Wir hoffen, wir haben Ihnen die wichtigsten Fragen hinsichtlich Schwangerschaft und Arbeitsrecht beantworten. Als Fachanwalt für Arbeitsrecht sehen wir manche Dinge immer mit der Brille der Rechtsprechung. Wenn Ihre Situation noch weitere Fragen aufwirft, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Jeder Fall ist anders und wir werden gezielt darauf hinarbeiten, das Beste für Sie herauszuholen. Immerhin stellt eine Schwangerschaft eine ganz besondere Zeit in Ihrem Leben dar. Wir möchten, dass Sie sich voll und ganz auf sich konzentrieren können und sich keine Gedanken über eine eventuelle Kündigung machen müssen.


Kontakt zur Kanzlei
Torsten Klose

Fachanwalt für Arbeitsrecht
Rechtsanwalt für Verkehrsrecht
Kapuzinerstraße 9 d
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