Zugang der Kündigung

Zugang der Kündigung – eine Frage der Beweislast

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses muss schriftlich erfolgen. Schriftform bedeutet, dass der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer das Kündigungsschreibens in einer Papierfassung unterzeichnen muss. Dabei muss die Unterschrift den Aussteller erkennen lassen, idealerweise den Vor- und Familiennamen abdrucken.

Nicht selten passiert es, dass die gekündigten Mitarbeiter keine Kündigung im Briefumschlag finden. Zuletzt hatten wir in der Kanzlei einen Fall zu bearbeiten, in dem der Arbeitgeber am Tag des Versands der Kündigung noch verschiedene Serienbriefe an alle Mitarbeiter geschickt hatte. Unsere Mandantschaft hatte den Serienbrief erhalten, nicht aber das Kündigungsschreiben. In der Dokumentation des Arbeitgebers war im Postausgangsbuch aber beide vermerkt.

Arbeitszeitbetrug als Kündigungsgrund, Symbolbild

Warum ist das wichtig?

Geht dem Arbeitnehmer das Kündigungsschreiben nicht zu, ist das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt. Geht dem Arbeitnehmer also nur ein Briefumschlag zu, ist darin keine Kündigung enthalten, ist das Arbeitsverhältnis ungekündigt und besteht fort.

Wie sieht es die Rechtsprechung?

Wirft der Bote einen Briefumschlag in den Briefkasten ein, dann ist damit nur belegt, dass ein Briefumschlag eingeworfen wurde. Was in dem Briefumschlag lag, bleibt offen. Es wird zu einer Beweisaufnahme kommen, bei der die Richter sich eine Überzeugung aus der Situation heraus machen müssen. Es wird die Klageseite (gekündigter Mitarbeiter) befragt und auch das Büro des Arbeitgebers. Im Rahmen der Erklärung ist gem. § 138 Abs. 2 ZPO zu beachten, dass sich die Parteien vollständig und wahrheitsgemäß erklären müssen. Mit diesen Erklärungen muss sich dann das erkennende Gericht gem. § 286 Abs. 1 ZPO eine Meinung bilden und zu einer Überzeugung gelangen, welche Tatsache nun bewiesen ist und welche nicht.

Arbeitszeitbetrug als Kündigungsgrund, Symbolbild
In einem vom Landesarbeitsgericht Erfurt entschiedenen Fall hatte eine Partei das Verfahren durch „Schweigen“ geführt. Nun ist es so, dass die Überzeugungsbildung des Gerichts den Maßstab hat, dass ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit vorliegen muss, der vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet. Wenn aber eine Partei sich nicht erklärt, dann führt das eben dazu, dass die andere Seite glaubwürdiger erscheint.

Autor: Fachanwalt Torsten Klose

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