130-Prozent-Regel – Details vom Anwalt

130 % Regel: Details vom Anwalt

Reparatur trotz wirtschaftlichen Totalschadens

Wer schon einmal eine Werkstatt trotz eines vermeintlich kleinen Schadens aufgesucht hat, wird merken: Reparaturen sind teuer. Gerade nach Autounfällen wird dies zum Problem. So übersteigen veranschlagte Reparaturkosten schnell den Wiederbeschaffungsaufwand eines Fahrzeugs – man spricht vom wirtschaftlichen Totalschaden.

Für viele Autofahrer hat der Wagen jedoch einen höheren Wert, der nicht mit Geld aufzuwiegen ist. Der Wunsch, einen wirtschaftlichen Totalschaden dennoch zu reparieren, entsteht oft. Die 130-Prozent-Regelung gilt als Trick, mit dem Unfallgeschädigte ihren Wagen trotz zu hoher Reparaturkosten dennoch instand setzen können – auf Kosten der Versicherung.

130-Prozent-Regel. Symbolbild

Das Wichtigste im Überblick

  • bei einem wirtschaftlichen Totalschaden erstattet die Versicherung normalerweise nur den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts. Der errechnete Wert wird als Wiederbeschaffungsaufwand bezeichnet.
  • mit der 130-Prozent-Regel werden unter gewissen Voraussetzungen jedoch auch die Reparaturkosten von der Versicherung bezahlt
  • mithilfe unseres Rechners ermitteln Sie, ob Sie als Geschädigter von der 130-Prozent-Regel profitieren können

Der wirtschaftliche Totalschaden nach einem Verkehrsunfall

Weit über zwei Millionen Verkehrsunfälle spielen sich Jahr für Jahr auf deutschen Straßen ab. Ein Großteil davon endet mindestens mit einem Sachschaden an den beteiligten Fahrzeugen. Wer bei solch einem Unfall unverschuldet zu Schaden gekommen ist, hat das Recht darauf, dass die Kfz-Haftpflichtversicherung des Verursachers für den Schaden aufkommt. Grundsätzlich muss sie somit die Reparaturkosten des Wagens bezahlen.

Nicht selten spricht man jedoch vom wirtschaftlichen Totalschaden eines Fahrzeugs. Anders als bei einem technischen Totalschaden, bei dem die Reparatur nicht möglich ist, lohnt sie sich beim wirtschaftlichen Totalschaden lediglich nicht. Das ist der Fall, wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungsaufwand des Unfallfahrzeugs übersteigen.

Beispiel:

Beträgt der Wiederbeschaffungswert eines Autos 6.000 Euro, während der Restwert bei 1.000 Euro liegt, darf die Reparatur nicht teurer als 5.000 Euro sein. Ansonsten liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden vor – die Versicherung zahlt nur 5.000 Euro zur Beschaffung eines geeigneten Ersatzes aus.

Neben dem monetären Wert spielt jedoch auch der ideelle Wert eines Fahrzeugs eine große Rolle. Wer mit seinem Auto besonders verbunden ist oder einfach kein geeignetes Ersatzfahrzeug für den Preis findet, will es oft auch dann reparieren lassen, wenn es sich wirtschaftlich nicht lohnen würde. In diesem Fall kommt die 130-Prozent-Regel zur Anwendung.

Was besagt die 130-Prozent-Regel?

Die 130-Prozent-Regel ist eine Sonderregelung, die unter gewissen Voraussetzungen bei der Schadensabwicklung zum Einsatz kommt. Sie besagt, dass der Geschädigte eines Unfalls sein Fahrzeug auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens behalten und reparieren lassen darf. Er erhält dann die Reparaturkosten erstattet. Dafür dürfen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert jedoch nur um maximal 30 Prozent übersteigen – insgesamt liegen diese somit bei höchstens 130 Prozent.

Liegt der Wiederbeschaffungswert eines verunfallten Fahrzeuges bei 6.000 Euro, darf die Reparatur daher maximal 130 Prozent kosten, also 7.800 Euro. Der Restwert des Fahrzeuges wird dabei nicht berücksichtigt, schließlich behält das Unfallopfer den Wagen. Bei Reparaturkosten über 130 Prozent lehnen Versicherungen die Erstattung der Reparaturkosten jedoch grundsätzlich ab.

Wichtig: Richtiger Umgang mit der Versicherung

Die Anwendung der 130-Prozent-Regel ist für Versicherungen deutlich teurer, als wenn es zur reinen Auszahlung des Wiederbeschaffungsaufwandes kommt. Aus diesem Grund ist der Vorgang nicht nur an mehrere Voraussetzungen geknüpft. Viel hängt auch von den eingesetzten Gutachtern ab, schließlich müssen Wiederbeschaffungswert und Reparaturkosten genau beziffert werden.

Das Team von HK Recht berät Sie und hilft Ihnen bei der Durchsetzung der 130-Prozent-Regel. Ihr spezialisierter Anwalt für Verkehrsrecht ist im Umgang mit Kfz-Versicherungen der richtige Ansprechpartner.

An welche Voraussetzungen ist die 130-Prozent-Regel gebunden?

Wer nach einem Unfall Geld als Entschädigung zugesprochen bekommt, kann darüber frei verfügen. Schließlich kann die Schadenshöhe nicht nur anhand konkreter Reparaturkosten, sondern auch auf Grundlage eines Gutachtens ermittelt werden. Zur Reparatur seines Wagens ist das Unfallopfer somit nicht verpflichtet.

Anders ist dies bei der Anwendung der 130-Prozent-Regelung. Dann muss der Geschädigte seinen Wagen sach- und fachgerecht reparieren lassen. Das Ziel ist, dass das Fahrzeug nach dem Unfall noch weitergenutzt werden kann – schließlich basiert die Regelung auf dessen ideellen Wert. Dabei spricht man vom Integritätsinteresse, das obendrein besagt, dass das Fahrzeug noch mindestens sechs Monate genutzt und versichert werden muss.

130% Regel bei Totalschaden. Symbolbild

KFZ-Sachverständigengutachten für 130% Regelung notwendig

Vor der Reparatur muss ein Kfz-Sachverständigengutachten erstellt werden, das den Preis für die Reparatur enthält. Die Erstellung eines Gutachtens auf Basis eines Angebots einer teuren Werkstatt mit anschließender Reparatur in einer günstigen Werkstatt ist nicht zulässig. Somit muss die Reparatur auf Gutachtenbasis durchgeführt werden. Dies macht auch Teilreparaturen unzulässig. Eine fachgerechte Reparatur muss der Geschädigte später durch Vorlage der Reparaturrechnung bei der Versicherung nachweisen.

Wann Eigenleistung möglich ist

Unmöglich macht dies eine Reparatur in Eigenleistung allerdings nicht. Wer beispielsweise über ein älteres Auto verfügt und die nötige Erfahrung in der Wartung des Wagens besitzt, kann auch selbst aktiv werden. Dies lohnt sich oft bei Fahrzeugen mit sehr geringem Wiederbeschaffungswert, wodurch selbst vergleichsweise niedrige Reparaturkosten schon zum wirtschaftlichen Totalschaden führen. Die fachgerechte Reparatur muss im Anschluss aber durch einen Gutachter bestätigt werden.

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Was passiert bei der Überschreitung der 130-Prozent-Grenze?

Übersteigen die Kosten der Reparatur den Wiederbeschaffungswert schon im Vorfeld um mehr als 30 Prozent, erhält der Geschädigte lediglich den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts ausgezahlt. Nicht selten kommt es jedoch vor, dass während der Reparatur weitere Unfallschäden ersichtlich werden, die für zusätzliche Kosten sorgen.

Dabei spricht man vom Prognoserisiko, mit dem zunächst die Versicherung des Unfallverursachers konfrontiert wird. Dabei ist eine leichte Überschreitung der 130-Prozent-Grenze möglich. Die verborgenen Mängel, die zur Erhöhung der Reparaturkosten führen, müssen jedoch auf den Unfall zurückzuführen sein. Entstehen größere Kosten dagegen durch das Verschulden des Geschädigten, beispielsweise durch die Wahl eines nicht geeigneten Gutachters, trägt dieser das Prognoserisiko.

130% Regelung im Nachhinein - Das sagt Ihr Anwalt für Verkehrsrecht

Möglich ist auch das Gegenteil. Wenn laut Gutachten die 130-Prozent-Regel nicht greift, das Unfallopfer jedoch eine günstigere fachgerechte Reparatur durchführen lässt und dies per Rechnung nachweisen kann, kann die Regelung auch im Nachhinein noch angewendet werden. Dabei lohnt sich der Vergleich der Werkstätten – auf dem Land werden oft günstigere Stundensätze veranschlagt, die im Gutachten nicht berücksichtigt wurden.

Rechner für die 130-Prozent-Regel

Die 130-Prozent-Regel wird anhand des Wiederbeschaffungswertes und der zu erwartenden Reparaturkosten berechnet. Zu beachten ist allerdings, dass der Minderwert trotz korrekt durchgeführter Reparatur ebenfalls zu den Reparaturkosten hinzuaddiert wird. Dabei kann es sich um einen technischen Minderwert – zum Beispiel durch eine Verkürzung der Lebensdauer – oder um einen merkantilen Minderwert – Ihr Fahrzeug wird bei Händlern immer als Unfallwagen angesehen werden – handeln.

Mithilfe des folgenden Rechners können Sie ermitteln, ob Sie von der 130-Prozent-Regel profitieren:

Kontakt Kanzlei Klose München: Ihr Anwalt für Verkehrsrecht

Anwaltliche Unterstützung hilft Ihnen bei der Durchsetzung Ihrer Rechte in Bezug auf die Anwendung der 130-Prozent-Regel. Wir beraten Sie nach einem Unfall und stehen an Ihrer Seite, um das für Sie beste Ergebnis zu erzielen. Unter anderem vertreten wir Sie in der Kommunikation mit der Versicherung der Gegenseite und erwirken ein faires Gutachten, das die tatsächlichen Kosten für Wiederbeschaffung und Reparatur widerspiegelt.

Unterstützung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt sichert Sie gegen langwierige Prozesse und unverhältnismäßig niedrige Entschädigungen durch Versicherungen ab. Wir beraten Sie gern. Kontaktieren Sie uns für Ihr Erstgespräch mit Ihrem Anwalt für Verkehrsrecht in München.