Betriebsübergang

Der Betriebsübergang
Neues Arbeitsverhältnis oder alles beim Alten?

Das Deutsche Zivilrecht, hier das Schuldrecht, ist geprägt vom Grundsatz der Vertragsfreiheit. Das bedeutet, dass niemand zum Vertragsschluss mit einer anderen Person gezwungen werden kann. Schließlich entstehen bei einem Vertrag in der Regel nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten.

Bei den Rechten ist maßgeblich, ob die andere Person die Leistung oder Gegenleistung überhaupt erfüllen kann. Hinsichtlich der Pflichten soll jeder das Recht haben, sich auszusuchen, wem gegenüber diese, aufgrund vertraglicher Vereinbarung zu erbringen sind.

Betriebsübergang im Arbeitsrecht, Symbolbild

Interessant ist in diesem Zusammenhang das Thema des sogenannten Betriebsüberganges. Dieser ist geregelt in § 613a BGB. Bei Problemen in Zusammenhang mit einem solchen Betriebsübergang oder bei dessen Abwicklung, sollte in der Regel ein Fachanwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden.

Aufgrund eines Betriebsübergangs, kann sich der Arbeitnehmer einem neuen Arbeitgeber gegenüber sehen. Doch kann dies so einfach sein, nachdem ja gerade Vertragsfreiheit besteht? Der Artikel gibt einen kurzen Überblick.

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Was passiert bei einem Betriebsübergang?

Von einem Betriebsübergang spricht man, wenn durch Rechtsgeschäft, ein Betrieb oder Betriebsteil auf einen anderen Inhaber übergeht, so § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB.

Der neue Inhaber tritt dann, so die Vorschrift, in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem alten Inhaber ein.

Wird also ein Betrieb eines Unternehmens, mitsamt der Arbeitsmittel, der Geräte und Einrichtung, unter Wahrung der Identität an ein anderes Unternehmen veräußert, liegt in der Regel ein Betriebsübergang vor. Das bedeutet, dass nach der Regelung des § 613a BGB der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus dem alten Arbeitsverhältnis eintritt.

Das Arbeitsverhältnis wird daher quasi fortgeführt. § 613a Absatz 4 BGB regelt zudem, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Betriebsübergangs unwirksam ist.

Was ist aus Arbeitgebersicht zu beachten?

Im Zusammenhang mit gegebenenfalls anwendbaren Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen, bestehen gewisse Bindungswirkungen, die den neuen Arbeitgeber treffen. Je nach Zeitpunkt der Fälligkeit eines bestimmten Anspruches, können für eine gewisse Zeit der alte und der neue Arbeitgeber als Gesamtschuldner haften. Doch auch für Verpflichtungen aus individualvertraglichen Regelungen, kann eine Inanspruchnahme als Gesamtschuldner im Raum stehen. Hierzu lassen Sie sich am besten von Ihrem Anwalt für Arbeitsrecht beraten.

Was in jedem Fall von dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber zu beachten ist, sind die Informationspflichten, die gemäß § 613a Absatz 5 BGB entstehen.

So sind die von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer in Textform zu informieren über:

1. den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs,

2. den Grund für den Übergang,

3. die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und

4. die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.

Was gilt für Arbeitnehmer?

Wie eingangs erörtert, gilt im Schuldrecht das Prinzip der Vertragsfreiheit. Das schließt auch das Arbeitsrecht für Arbeitnehmer und damit auch die Arbeitsverträge mit ein.

Die Folge ist, dass der Arbeitnehmer nicht gegen seinen Willen für einen neuen Arbeitgeber arbeiten muss. Denn auf die im Arbeitsvertrag geregelten Rechte und Pflichten, hat der Arbeitnehmer sich nur mit seinem alten Arbeitgeber geeinigt.

Daher hat der Gesetzgeber dem Arbeitnehmer auch ein sogenanntes Widerspruchsrecht eingeräumt. Gemäß § 613a Absatz 6 BGB, kann der Arbeitnehmer dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber, widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber beiden erklärt werden.

Haben der alte Arbeitgeber oder der neue Inhaber nicht ordnungsgemäß über den Betriebsübergang unterrichtet, so beginnt die einmonatige Widerspruchsfrist nicht zu laufen. Bis hin zu den Grenzen der Verwirkung, die sich bis über Jahre ziehen können, kann der Arbeitnehmer dann dem Betriebsübergang widersprechen.

Was passiert bei einem Widerspruch des Arbeitnehmers?


Legt der Arbeitnehmer fristgemäß Widerspruch gegen den Betriebsübergang ein, so besteht das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber fort. Denn aufgrund der Vertragsfreiheit, kann dieser nicht gezwungen werden, ein Arbeitsverhältnis mit einem neuen Arbeitgeber einzugehen.

Jedoch sollte der Arbeitnehmer sich dies genau überlegen. Zwar kann der alte Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen der Regelung des § 613a Absatz 4 Satz 1 BGB, aufgrund des Betriebsübergangs nicht kündigen. Dessen Satz 2 regelt jedoch, dass das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen davon unberührt bleibt. Das bedeutet, dass aus anderen Gründen nach wie vor gekündigt werden kann.

Dabei gilt es zu berücksichtigen, dass der alte Arbeitgeber den Arbeitnehmer bei einer erfolgten Betriebsveräußerung, nicht mehr beschäftigen kann. Denn wenn der Betrieb veräußert worden ist, so besteht auch kein Arbeitsplatz mehr, auf welchem der Arbeitnehmer eingesetzt werden kann. Wenn der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer jedoch nicht mehr beschäftigen kann, so bleibt diesem nur die betriebsbedingte Kündigung.

Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer durch den Widerspruch zwar zunächst das Arbeitsverhältnis mit dem alten Arbeitgeber „rettet“. Jedoch kann dieser ihn ohne Betrieb nicht mehr beschäftigen, weshalb eine betriebsbedingte Kündigung erfolgen wird.

In jedem Fall sollte im Fall einer Kündigung, ein Anwalt für Arbeitsrecht hinzugezogen werden, damit gegebenenfalls eine Kündigungsschutzklage erhoben werden kann.

Fazit

Im Fall eines Betriebsübergangs tritt der neue Inhaber in die Rechte und Pflichten aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis ein.

Hiergegen kann sich der Arbeitnehmer grundsätzlich wehren, indem er dem Betriebsübergang widerspricht.

Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber haben den Arbeitnehmer umfassend über den Betriebsübergang zu unterrichten. Ist dies unterblieben oder aber fehlerhaft erfolgt, so kann der Arbeitnehmer teilweise auch noch nach Jahren dem Betriebsübergang widersprechen.

Im Fall des Widerspruchs, bleibt das Arbeitsverhältnis mit dem bisherigen Arbeitgeber bestehen. In diesem Fall wird diesem jedoch nichts anderes übrigbleiben, als eine betriebsbedingte Kündigung zu erteilen, da eine Beschäftigung nicht mehr möglich ist, wenn der Betrieb an einen neuen Inhaber veräußert worden ist.

Bei weiteren Fragen in Zusammenhang mit Betriebsübergängen, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Ihr Fachanwalt für Arbeitsrecht - Torsten Klose

Rechtsanwalt seit 2005. Langjährige Erfahrung im Verkehrsrecht. Unzählige gewonnene Verfahren. Über 200 5-Sterne Bewertungen seiner Mandanten.

Im Herzen von München ist Torsten Klose als Anwalt für Verkehrsrecht für Sie da.