Arbeitsrecht für Führungskräfte und leitende Angestellte

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Führungskräfte haben eine besondere Stellung im Unternehmen.

Diese geht nicht nur mit mehr Verantwortung, sondern auch mit einer höheren Vergütung einher. Tatsächlich hat der Begriff des "leitenden Angestellten" sogar arbeitsrechtliche Bedeutung. Vor allem die einfachere Beendigung des Arbeitsverhältnisses macht den Unterschied.

Doch können Führungskräfte wirklich jederzeit gekündigt werden? Besteht in diesem Fall sogar der Anspruch auf eine Abfindung? Und wie können sich Betroffene gegen unrechtmäßige Kündigungen wehren? Wir klären über die Rechte und Pflichten von Führungskräften und leitenden Angestellten auf.

Arbeitsrecht für Führungskräfte und leitende Angestellte
Das Wichtigste in Kürze

Führungskräfte und leitende Angestellte genießen prinzipiell die gleichen Rechte wie gewöhnliche Arbeitnehmer. Unterschiede bestehen jedoch im Kündigungsschutz und in der Ausgestaltung der Arbeitszeiten.

Während organschaftliche Vertreter mitunter sogar jederzeit gekündigt werden können, sind bei leitenden Angestellten dieselben Fristen wie bei normalen Arbeitnehmern zu wahren.
Ebenso müssen triftige Gründe für ordentliche und außerordentliche Kündigungen vorliegen.

Im Falle der Kündigung leitender Angestellter hat der Betriebsrat kein Mitspracherecht. Bei einer unwirksamen Kündigung kann der Arbeitgeber die Rückkehr an den Arbeitsplatz zudem durch einen Auflösungsantrag gerichtlich verhindern. In diesem Fall haben leitende Angestellte jedoch Anspruch auf eine Abfindung.

Das Arbeitszeitgesetz gilt für leitende Angestellte nicht. Eine Verlängerung der Arbeitszeit über zehn Stunden hinaus und das Arbeiten an Sonntagen ist daher uneingeschränkt möglich. Aber Achtung, nicht jede Führungskraft ist auch gleichzeitig leitender Angestellter im Sinne des Gesetzgebers.

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Arbeitsrecht für Führungskräfte und leitende Angestellte

Wer zählt als Führungskraft und leitender Angestellter?

Per Definition ist eine Führungskraft eine Person, die in einem Unternehmen mit der Führung des Personals beauftragt ist. Sie grenzt sich vom Manager ab, der auch über unternehmerische Kompetenzen verfügt. Personalführung versteht sich als Teilbereich des Managements.

Wer leitender Angestellter ist, ist dagegen genau definiert. Nach § 5 BetrVG handelt es sich dabei um Personen, die befugt sind, Arbeitnehmer im Unternehmen oder in einer Abteilung selbstständig einzustellen und zu entlassen. Dafür ist die Zustimmung einer anderen Person nicht notwendig. Auch Personen mit Generalvollmacht oder Prokura zählen als leitende Angestellte. Ebenso kann das Arbeitsrecht für leitende Angestellte auch für Arbeitnehmer gelten, die bedeutsame Aufgaben für das Unternehmen wahrnehmen, besondere Kenntnisse besitzen und dabei im Wesentlichen frei von Weisung sind.

Leitende Angestellte sind Arbeitnehmer. Ausnahmen gelten zum Beispiel für Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, die nie Arbeitnehmer sind. Auch Geschäftsführer einer GmbH sind in vielen Fällen keine Arbeitnehmer. Grundsätzlich haben leitende Angestellte somit dieselben Rechte und Pflichten und müssen unter anderem auch Abgaben an die Sozialversicherung leisten. Darüber hinaus greifen jedoch Ausnahmen, die vor allem den Kündigungsschutz betreffen.

Da Führungskräfte und leitende Angestellte das Unternehmen nach außen vertreten, kann auch das Fehlverhalten im privaten Bereich zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

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Gilt das Arbeitszeitgesetz auch für leitende Angestellte?

Im Normalfall dürfen Arbeitnehmer an Werktagen (Montag bis Samstag) nicht länger als acht Stunden arbeiten. Die Arbeitszeit darf auf zehn Stunden ausgeweitet werden, wenn innerhalb von sechs Monaten ein Ausgleich erfolgt. An Sonntagen dürfen Arbeitnehmer nur arbeiten, wenn es die Besonderheiten des Berufes erfordern – das gilt zum Beispiel für die Polizei oder die Gastronomie.

Führungskräfte und leitende Angestellte sind vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen. Sie dürfen somit länger als zehn Stunden und sogar an Sonntagen arbeiten, auch wenn es der Beruf eigentlich nicht erfordert. Anspruch auf Urlaub haben leitende Angestellte dennoch. Der Mindesturlaub beträgt 24 Tage pro Jahr bei einer Sechs-Tage-Woche.

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Genießen Führungskräfte und leitende Angestellte Kündigungsschutz?

Organschaftliche Vertreter sind nach § 14 Abs. 1 KSchG vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen. Dazu zählen zum Beispiel Vorstandsmitglieder oder GmbH-Geschäftsführer. Allerdings gilt die Besonderheit, dass nach einer Kündigung die Frist von drei Wochen zur Erhebung der Kündigungsschutzklage nicht greift. Sie kann somit auch später erhoben werden.

Alle sonstigen Führungskräfte und leitenden Angestellte sind nach dem Recht Arbeitnehmer. Sofern sie mindestens sechs Monate angestellt sind und im Betrieb mindestens zehn Arbeitnehmer arbeiten, ist die ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber an gewisse Voraussetzungen geknüpft. So muss die Kündigung nach § 1 KSchG sozial gerechtfertigt sein. Kündigen dürfen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis somit nur, wenn betriebsbedingte Gründe, Gründe in der Person oder Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen.

In vielen Fällen stellt sich die Kündigung als unwirksam heraus. Um dies festzustellen, müssen gekündigte Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage erheben. Ihre Anwälte für Arbeitsrecht in München vertreten Sie dabei.

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Der besondere Kündigungsschutz bei Führungskräften

Obwohl organschaftliche Vertreter von den meisten Regelungen des Kündigungsschutzes ausgenommen sind, bestehen gleichwohl Erfolgschancen bei Klagen allein wegen des Sonderkündigungsschutzes. Somit können auch Geschäftsführerinnen während und kurz nach der Schwangerschaft vor Kündigungen geschützt sein. Die Frage, wie weit der besondere Kündigungsschutz für organschaftliche Vertreter geht, ist jedoch noch nicht abschließend geklärt.

Ein weiterer möglicher Sonderkündigungsschutz gilt auch bei leitenden Angestellten wegen ihrer sozialen Stellung oder ihrer Position im Unternehmen, wie zum Beispiel Schwangere, Mitarbeiter in Eltern- und Pflegezeit und Menschen mit Behinderung. Doch auch Arbeitnehmervertreter oder Beauftragte für Datenschutz, Gleichstellung und Co. können vor Gericht Klage wegen des besonderen Kündigungsschutzes erheben.

Für leitende Angestellte gilt der Sonderkündigungsschutz uneingeschränkt. Sprechen Gründe gegen eine Wirksamkeit der Kündigung, hat der Arbeitgeber dennoch Möglichkeiten, das Arbeitsverhältnis zu beenden. Im Kündigungsschutzverfahren kann er so einen Auflösungsantrag stellen und den Arbeitsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung aufheben lassen.

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Kein Mitspracherecht des Betriebsrates

Besteht in einem Unternehmen ein Betriebsrat, muss ein Arbeitgeber diesen anhören, wenn er eine Kündigung an einen Arbeitnehmer ausspricht. Dabei muss er die Gründe der Kündigung mitteilen. Ohne Anhörung des Betriebsrats gilt eine Kündigung grundsätzlich als unwirksam.

Leitende Angestellte sind jedoch keine Arbeitnehmer nach § 5 Abs. 3 Be­trVG. Eine Pflicht, den Betriebsrat anzuhören, besteht vor einer Kündigung somit nicht. Einige Arbeitgeber tun dies allerdings gleichwohl, um sich rechtlich abzusichern. Das ist sinnvoll, falls sich im Kündigungsschutzprozess herausstellt, dass der Kläger gar nicht als leitender Angestellter eingeordnet wird.

Das Pendant zum Betriebsrat ist der Sprecherausschuss. Dieser kann in Unternehmen existieren, die über mindestens zehn leitende Angestellte verfügen. Durch das Zahlenverhältnis aus Arbeitnehmern und leitenden Angestellten sind die Hürden zur Gründung eines Sprecherausschusses jedoch deutlich höher als zur Gründung eines Betriebsrates. Dafür sind schließlich nur fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer notwendig.

Arbeitgeber müssen den Sprecherausschuss spätestens eine Woche nach der ordentlichen Kündigung eines leitenden Angestellten hören und ihm die Gründe dafür mitteilen. Ansonsten ist sie ebenfalls unwirksam. Doch auch das Mitspracherecht des Sprecherausschusses ist bei Kündigungen begrenzt. Denn der Arbeitgeber muss den Bedenken des Ausschusses nicht folgen. Darüber hinaus genießen Mitglieder des Sprecherausschusses auch keinen besonderen Kündigungsschutz.

Arbeitsrecht für Führungskräfte und leitende Angestellte

Auch bei Abberufungen ist eine Kündigung Pflicht

Die Tätigkeit als organschaftlicher Vertreter und die Anstellung im Unternehmen sind rechtlich voneinander getrennt. Wann ein Vertreter des Unternehmens abberufen werden kann, ist von der Unternehmensform und der Position abhängig.

Geschäftsführer einer GmbH können so zum Beispiel jederzeit abberufen werden. Alternativ können die Vertreter ihre Ämter auch niederlegen.

Die Abberufung oder Niederlegung des Amtes führt jedoch nicht automatisch zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Diese muss somit separat ausgesprochen werden. 

Ist der Vertrag unbefristet, müssen die gesetzlichen Kündigungsfristen eingehalten werden. Meist werden dazugehörige Anstellungsverträge daher befristet unter Ausschluss der ordentlichen Kündigung abgeschlossen. Abberufene Vertreter haben bis zum Ende des Vertragsverhältnisses Anspruch auf ihre Vergütung. Eine Möglichkeit besteht darin, sich auf eine einvernehmliche Trennung unter Zahlung eines finanziellen Ausgleichs zu einigen.

Viele Verträge von Führungskräften verfügen über eine Koppelungsklausel. Diese besagt, dass das Anstellungsverhältnis mit der Abberufung oder Amtsniederlegung automatisch endet. Ob diese im Einzelfall wirksam ist, kann Ihr Anwalt für Arbeitsrecht in München für Sie prüfen.

Der Auflösungsantrag im Arbeitsrecht für Führungskräfte

Wenn die Kündigung unwirksam ist, hat der Arbeitnehmer ein Recht darauf, an seinen Arbeitsplatz zurückzukehren. Da Führungskräfte jedoch eine leitende Funktion übernehmen und das Unternehmen zudem nach außen vertreten, haben Arbeitgeber regelmäßig ein berechtigtes Interesse daran, dies zu verhindern. In diesem Fall können sie vor Gericht einen Auflösungsantrag stellen.

Normalerweise werden an einen Auflösungsantrag strenge Anforderungen gestellt. Dafür muss die Kündigung sozialwidrig sein – die Klage des Arbeitnehmers hat somit Aussicht auf Erfolg. Gleichzeitig muss jedoch die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses für den Arbeitgeber unzumutbar sein. Die letztgenannte Bedingung entfällt jedoch bei leitenden Angestellten.

Das bedeutet, dass trotz der Unwirksamkeit der Kündigung das Anstellungsverhältnis gleichwohl sofort beendet werden kann.

Der Unterschied zwischen der wirksamen Kündigung und der Auflösung des Arbeitsvertrages durch das Gericht besteht in der Abfindung, zu der der Arbeitgeber durch das Gericht verurteilt wird. Diese ist bei einer rechtmäßigen Kündigung gerade nicht zu zahlen.

Die Höhe der Abfindung für leitende Angestellte

Stellt der Arbeitgeber einen Auflösungsantrag, legt das Gericht den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fest. Bei einer ordentlichen Kündigung entspricht dieser dem letzten Tag der Kündigungsfrist. Wird der Auflösungsantrag nach einer außerordentlichen Kündigung gestellt, entspricht er dem Zeitpunkt der Kündigung. Zudem legt das Gericht die Höhe der Abfindung fest.

Im Regelfall beträgt die Höhe der Abfindung bis zu zwölf Monatsverdienste. Bemessen wird dieser daran, welche Geld- und Sachleistungen dem leitenden Angestellten im letzten Monat der Beschäftigung zustanden. Berechnet wird die Abfindung nach folgender Faustformel:

Beschäftigungsjahre des Arbeitnehmers x halber Brutto-Monatsverdienst

Ausnahmen gelten für ältere Arbeitnehmer. Wer das 50. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 15 Jahre im Unternehmen tätig war, hat Anspruch auf bis zu 15 Monatsverdienste. Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr erreicht haben und darüber hinaus mindestens 20 Jahre angestellt waren, erhalten sogar bis zu 18 Monatsverdienste als Abfindung. Nicht das Alter zum Zeitpunkt der Verhandlung ist maßgebend, sondern das Alter zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, dessen Zeitpunkt vom Gericht festgelegt wurde.

Eine Aufhebung des Arbeitsvertrages – ob freiwillig oder durch das Gericht – führt nicht zu einer Sperrzeit für das Arbeitslosengeld. Das ist jedoch nur der Fall, wenn ansonsten eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber gedroht hätte.

Bei Unklarheiten im Arbeitsrecht für Führungskräfte, bei Kündigungen oder bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche helfen Ihnen Ihre Anwälte für Arbeitsrecht in München.


Dabei prüfen wir zunächst, ob Sie überhaupt zu Recht als leitender Angestellter eingestuft wurden. Auch erkennen wir, ob die Kündigung ordnungsgemäß erfolgte. Wurde beispielsweise der Sprecherausschuss nicht gehört, ist der Kündigungsgrund nicht gegeben oder entspricht die Kündigung nicht den Formvorschriften, können wir die Kündigung gerichtlich anfechten. Ebenso bewahren wir Sie vor aussichtslosen Rechtsstreitigkeiten.

Für Sie hat all das zahlreiche Vorteile. So sichern Sie sich Ihre Abfindung, Ihren Resturlaub und Ihre Überstunden. Auch ein faires Arbeitszeugnis erkämpfen wir. Gleichzeitig spart die Unterstützung durch spezialisierte Anwälte Zeit, da wir Sie im Schriftverkehr und vor Gericht vertreten.

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Torsten Klose

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