Schwerbehinderung

Schwerbehinderung
im Arbeitsverhältnis

Für schwerbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 oder ihnen Gleichgestellte sieht das Sozialgesetzbuch verschiedene Besonderheiten vor.

Im Fall der Kündigung muss der Arbeitgeber im Regelfall vor Ausspruch der Kündigung die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Das Integrationsamt prüft, ob die Gründe für die Kündigung in der Schwerbehinderung liegen. Eine Kündigung ohne die Zustimmung ist unwirksam, eine Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht also erfolgreich.

Schwerbehinderte Menschen sind nicht verpflichtet Mehrarbeit zu leisten. Es gilt also eine Höchsttagesarbeitszeit von 8 Stunden. Freiwillig darf natürlich stets mehr gearbeitet werden, sofern die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nicht entgegenstehen.

Darüber hinaus haben Schwerbehinderte einen Anspruch auf bezahlten Zusatzurlaub von fünf Arbeitstagen (gerechnet an einer 5-Tage-Woche)

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