Handy am Steuer: Beifahrer kann bei Schweigen Mitschuld tragen

LG Neuruppin, Urteil vom 26.05.2025 – 5 O 280/19

Handy am Steuer ist gefährlich und verboten. Dass die Nutzung eines Smartphones während der Fahrt für den Fahrer zu einem Bußgeld und Punkten führen kann, ist allgemein bekannt. Weniger bekannt ist eine andere mögliche Folge: Auch ein Beifahrer kann nach einem Unfall einen Teil seiner Schadensersatzansprüche verlieren, wenn er die erkennbare Handynutzung des Fahrers widerspruchslos hinnimmt.

Das Landgericht Neuruppin hat einem bei einem schweren Verkehrsunfall verletzten Beifahrer deshalb 20 Prozent Mitverschulden angerechnet.

Die Entscheidung zeigt, dass sich die Frage nach einem Mitverschulden bei einem Verkehrsunfall nicht immer nur auf den Fahrer beschränkt. Unter besonderen Umständen kann auch das Verhalten eines Mitfahrers eine Rolle spielen.

Der Fall: Fahrer schreibt während der Fahrt Nachrichten

Der damals 18-jährige Kläger war nach einer Weihnachtsfeier als Beifahrer im Auto eines Freundes unterwegs. Die Fahrt dauerte etwa 20 Minuten. Währenddessen benutzte der Fahrer wiederholt sein Smartphone und führte einen Chat über WhatsApp. Er erhielt mehrere Nachrichten und antwortete darauf. Nach den Feststellungen des Gerichts war dem Beifahrer die Handynutzung bekannt. Er wusste sogar, worum es in der emotional geführten Unterhaltung ging. Schließlich kam das Fahrzeug von der Straße ab, fuhr in einen Graben und prallte frontal gegen einen Baum. Der Beifahrer erlitt erhebliche Verletzungen. Unter anderem kam es zu schweren Verletzungen im Bereich des Kopfes und Gesichts sowie zu einem Schädel-Hirn-Trauma.

Warum musste sich der Beifahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen?

Rechtlich ging es um § 254 BGB. Danach kann der Schadensersatzanspruch eines Geschädigten gekürzt werden, wenn dessen eigenes Verhalten zur Entstehung oder zum Umfang des Schadens beigetragen hat.

Das bedeutet nicht, dass der Beifahrer den Unfall selbst verursacht haben muss. Entscheidend war vielmehr die Frage, ob er sich einer erkennbaren Gefahr ausgesetzt hat, obwohl er die Möglichkeit gehabt hätte, auf diese Gefahr einzuwirken. Genau das nahm das Landgericht Neuruppin an.

Der Kläger saß unmittelbar neben dem Fahrer. Das Fahrzeug verfügte nach den Feststellungen des Gerichts nicht über eine Freisprecheinrichtung. Über einen Zeitraum von etwa 20 Minuten erhielt der Fahrer immer wieder WhatsApp-Nachrichten und antwortete darauf. Das Gericht hielt es deshalb für nicht glaubhaft, dass der Beifahrer die Handynutzung nicht bemerkt hatte. Hinzu kam, dass er den Inhalt des Chats kannte.

Beifahrer hätte Fahrer zum Weglegen des Handys auffordern müssen

Nach Auffassung des Gerichts hätte der Beifahrer zumindest verlangen müssen, dass der Fahrer das Smartphone während der Fahrt nicht mehr benutzt. Das Gericht sah das Mitverschulden insbesondere darin, dass der Beifahrer trotz der erkennbaren Gefahr nichts unternommen hatte. Er hatte den Fahrer weder aufgefordert, das Handy wegzulegen, noch darauf hingewirkt, die Fahrt zu unterbrechen.

Wer eine erkennbare erhebliche Gefahr hinnimmt, kann damit nach Auffassung des LG Neuruppin gegen die Obliegenheit verstoßen, sich selbst vor Schäden zu schützen. Das Landgericht setzte den Mitverschuldensanteil im konkreten Fall auf 20 Prozent fest.

Nicht jede Handynutzung führt automatisch zu einer Mitschuld des Beifahrers

Die Entscheidung sollte allerdings nicht zu weit verstanden werden. Es gibt keine allgemeine Regel: „Fahrer schaut aufs Handy = Beifahrer haftet zu 20 Prozent mit.“ Entscheidend sind immer die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Im Verfahren vor dem LG Neuruppin ging es gerade nicht um einen kurzen Blick auf das Smartphone oder eine einzelne Bedienhandlung. Der Fahrer führte während einer etwa 20-minütigen Fahrt einen längeren Chat und schrieb wiederholt Nachrichten.

Das Gericht unterschied den Fall ausdrücklich von einer dauerhaften Fahruntüchtigkeit durch Alkohol oder erhebliche Übermüdung. Bei der Handynutzung entstand die unmittelbare Beeinträchtigung immer wieder neu, sobald der Fahrer Nachrichten las oder schrieb. Wegen der Häufigkeit der Nutzung sah das Gericht allerdings eine nahezu andauernde Gefährdung.

Auch deshalb hielt das Gericht eine Quote von 20 Prozent für angemessen und folgte nicht der Forderung der Gegenseite, dem Beifahrer ein Mitverschulden von einem Drittel anzurechnen.

Muss ein Beifahrer den Fahrer also überwachen?

Nein. Aus der Entscheidung folgt keine allgemeine Pflicht eines Beifahrers, jede Handlung des Fahrers zu kontrollieren. Anders kann es aber aussehen, wenn eine erhebliche Gefährdung offensichtlich ist und über einen längeren Zeitraum fortbesteht.

Ein Mitverschulden kommt insbesondere eher in Betracht, wenn

  • der Beifahrer die Handynutzung tatsächlich wahrnimmt,
  • der Fahrer wiederholt Nachrichten liest oder schreibt,
  • die Ablenkung über längere Zeit anhält,
  • der Beifahrer erkennt, dass die Fahrweise hierdurch gefährlich wird,
  • und er trotzdem weder widerspricht noch auf eine Unterbrechung der Fahrt hinwirkt.

Die Höhe einer möglichen Kürzung lässt sich deshalb nicht pauschal bestimmen.

Wer muss das Mitverschulden beweisen?

Für Unfallgeschädigte besonders wichtig: Behauptet die gegnerische Haftpflichtversicherung ein Mitverschulden des Beifahrers, muss sie grundsätzlich die hierfür maßgeblichen Tatsachen darlegen und beweisen.

Im Verfahren vor dem LG Neuruppin bestanden dafür ungewöhnlich konkrete Anhaltspunkte. Es lagen unter anderem die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gesicherten Chatprotokolle vor. Außerdem berücksichtigte das Gericht die Sitzposition des Beifahrers, die Dauer der Fahrt und die Kenntnis des Klägers vom Inhalt des Chats.

Eine Versicherung kann deshalb nicht allein mit der Behauptung „Der Beifahrer muss die Handynutzung gesehen haben“ automatisch eine Kürzung durchsetzen. Gerade bei schweren Personenschäden können solche Haftungsquoten allerdings finanziell erheblich werden.

20 Prozent weniger Schadensersatz können erhebliche Folgen haben

Eine Mithaftungsquote von 20 Prozent betrifft nicht nur einen beschädigten Gegenstand. Bei einem schweren Verkehrsunfall können insbesondere folgende Ansprüche betroffen sein: Schmerzensgeld, Verdienstausfall, Heilbehandlungskosten, Fahrtkosten, Haushaltsführungsschaden sowie zukünftige materielle und immaterielle Schäden.

Im Fall des LG Neuruppin waren wegen der schweren Verletzungen insbesondere langfristige Ansprüche und Verdienstausfallschäden von Bedeutung. Auch für zukünftige Schäden stellte das Gericht eine Ersatzpflicht lediglich unter Berücksichtigung des Mitverschuldensanteils von 20 Prozent fest. Bei hohen Personenschäden kann eine solche Quote deshalb über Jahre hinweg erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das Urteil des LG Neuruppin erweitert die klassischen Fälle des Mitverschuldens eines Beifahrers.

Bekannt sind solche Diskussionen beispielsweise, wenn ein Mitfahrer wissentlich zu einem deutlich alkoholisierten oder übermüdeten Fahrer ins Fahrzeug steigt oder eine offensichtlich besonders gefährliche Fahrweise hinnimmt. Das LG Neuruppin überträgt diesen Gedanken nun auf eine länger andauernde und erkennbare Handynutzung während der Fahrt.

Das Urteil stammt allerdings von einem Landgericht. Eine starre, bundesweit geltende Quote für solche Fälle gibt es nicht. Bei vergleichbaren Unfällen muss daher genau geprüft werden, was der Beifahrer tatsächlich gesehen und gewusst hat, wie lange die Ablenkung dauerte und welche Einwirkungsmöglichkeiten bestanden.

Unser Rat: Handynutzung nicht einfach hinnehmen

Wer als Beifahrer feststellt, dass der Fahrer während der Fahrt fortlaufend Nachrichten schreibt oder anderweitig intensiv das Smartphone benutzt, sollte dies nicht einfach hinnehmen.

Fordern Sie den Fahrer auf, das Handy wegzulegen. Ist dies nicht möglich, sollte die Fahrt an einer sicheren Stelle unterbrochen werden.

Nach einem Unfall sollte umgekehrt eine von der Versicherung behauptete Mithaftung nicht vorschnell akzeptiert werden. Gerade bei Personenschäden ist genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Mitverschuldens nach § 254 BGB tatsächlich bewiesen werden können.

Ihr Anwalt für Verkehrsrecht in München

Nach einem Verkehrsunfall geht es häufig nicht nur um Reparaturkosten. Gerade bei Verletzungen können Schmerzensgeld, Verdienstausfall und zukünftige Schäden erhebliche Bedeutung haben. Gleichzeitig versuchen Versicherungen regelmäßig, Ansprüche unter Hinweis auf ein angebliches Mitverschulden zu reduzieren.

Die Rechtsanwälte von der Kanzlei Torsten Klose in München prüfen die Haftung nach Verkehrsunfällen und übernehmen die vollständige Schadensregulierung gegenüber der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung.

Wenn Ihnen nach einem Unfall eine Mitschuld oder ein Mitverschulden vorgeworfen wird, sollte geprüft werden, ob die verlangte Haftungsquote tatsächlich gerechtfertigt ist.

Oktober 1, 2026

Autor: Fachanwalt Torsten Klose

Anwalt für Arbeitsrecht in München

Anwalt für Verkehrsrecht in München

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