Im Verkehrsunfallprozess besitzt eine, an der Unfallstelle abgegebene spontane Äußerung im Regelfall nicht die Rechtswirkungen eines konstitutiven oder deklaratorischen Schuldanerkenntnisses. Es wird also weder eine neue Schuld begründet, noch ein bestehenden Schuldverhältnis klargestellt. Gegen einen rechtsgeschäftlichen Verpflichtungswillen spricht die Aufregung, die durch einen Unfall entsteht. Sind Verletzte darunter oder ist der „Geständige“ sogar selbst verletzt vermutet die Rechtsprechung eine Erklärung „unter Schock“. Meist fehle auch eine vorherige Meinungsverschiedenheit und die Erklärung wird nicht gezielt gegenüber dem Geschädigten als Adressaten abgegeben.
Dennoch ist die Unfallschilderung eines Unfallbeteiligten im Rahmen der Beweiswürdigung nach § 286 ZPO als gewichtiges Indiz zu würdigen. Nach einem Urteil des OLG Saarbrücken vom 01.03.2011 kommt eine volle Umkehr der Beweislast jedoch nicht in Betracht, wenn sich der Unfallgegner vor Ort weigert, seine mündliche Unfallschilderung schriftlich zu bestätigen.
In dem, der Entscheidung zu Grunde liegenden Fall, klagte der Halter eines BMW. Seine Freundin hat sich das Auto für eine Fahrt mit ihrer Mutter geliehen und es in einem verkehrsberuhigten Bereich an der Straßenseite geparkt. Die Beklagte, Fahrerin eines Peugeot, hatte den BMW beim Vorbeifahren gestreift und Schäden an der Karosserie verursacht. Das Fahrzeug des Klägers ragte leicht in die Fahrbahn hinein. Die Beklagte gab vor Ort zu ein wenig zu schnell gefahren zu sein. Das Landgericht wies die Klage dennoch ab.
Eine deliktische Haftung der Beklagten komme nicht in Betracht, weil ein Verschulden wegen des unsachgemäßen Parkens des BMW nicht nachgewiesen sei. Auch eine Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Gefährdungshaftung nach § 7 StVG scheide aus. Da die Freundin des BMW-Halters an der Unfallstelle ein Schuldanerkenntnis abgegeben habe, müsse der Kläger den Nachweis führen, dass die Zeugin an dem Zustandekommen des Unfalls nicht schuld gewesen sei. Diesen Beweis habe er nicht erbracht. Der großzügige Freund ging leer aus.
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