Zwangsvollstreckung in den Arbeitslohn – Wie läuft das ab? Das Vollstreckungsgericht erlässt auf Gläubigerantrag einen Pfändungsbeschluss. Mit dessen Zustellung an den Arbeitgeber entsteht ein Pfändungspfandrecht an der Gehaltsforderung. Von nun an gilt der Lohn des Arbeitnehmers als „verstrickt“. Der Arbeitgeber überweist nur noch den Freibetrag an den Arbeitnehmer – der Rest geht an seine Gläubiger.
Zum Pfändungsbeschluss im Detail
Das Bestehen der Forderung überprüft das Vollstreckungsgericht nicht, deswegen wird die „angebliche Forderung“ gepfändet. Regelmäßig ergehen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in einem. Wird ausnahmsweise zunächst nur der Pfändungsbescheid erlassen, darf der Arbeitgeber noch nicht an den Gläubiger zahlen. Dieser wird erst mit dem Überweisungsbeschluss neuer Inhaber der Forderung.
Was der Arbeitsgeber bei Pfändungsbeschluss noch beachten muss
Die Pfändungsfreigrenze prüft nicht das Gericht – sondern der Arbeitgeber. § 850 c ZPO enthält eine Berechnungstabelle. Ist die Grenze überschritten, darf kein weiteres Gehalt an den Arbeitnehmer bezahlt werden. Eine Ausnahme regelt der BGH in seinem Urteil vom 26.04.2012. Demnach ist Urlaubsgeld kein Teil der Insolvenzmasse. Das gilt zumindest dann, wenn es den „üblichen Rahmen“ bei gleichartigen Unternehmen nicht übersteigt.
Zahlt der Arbeitgeber über die Freigrenze hinaus Lohn an den Arbeitnehmer, wird er von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger nicht frei. Im Klartext: Der Gläubiger kann den ausbezahlten Betrag ein zweites Mal fordern.
Ist auch die Rechtmäßigkeit zu prüfen?
Die Rechtmäßigkeit des Beschlusses muss der Arbeitgeber nicht prüfen. Er wird auch dann von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer frei, wenn er den pfändbaren Betrag aufgrund eines zu Unrecht erlassenen Überweisungsbeschlusses an den Vollstreckungsgläubiger bezahlt hat. Dasselbe gilt wenn der Beschluss zwischenzeitlich ohne sein Wissen aufgehobenen wurde.
Zuletzt treffen den Arbeitgeber Aufklärungspflichten. Er muss dem Vollstreckungsgläubiger mitteilen, inwieweit er die Forderung als begründet anerkennt und welche weiteren Personen Ansprüche auf die Forderung erheben. Ferner muss er Auskunft erteilen, ob und wegen welcher Ansprüche die Forderung bereits für andere Gläubiger gepfändet ist.
Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht auf Anfrage nicht nach, kann er sich gegenüber dem Vollstreckungsgläubiger schadensersatzpflichtig machen. Hätte dieser z.B. aufgrund der Auskünfte erkennen können, dass die Lohnpfändung mangels Überschreitung der Pfändungsfreigrenze erfolglos sein wird, so kann er vom Arbeitgeber den Schaden ersetzt verlangen, der ihm daraus entstanden ist, dass er anderweitige Vollstreckungsmaßnahmen unterlassen hat.
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