Krankgeschrieben auf dem Oktoberfest – darf ich trotz AU auf die Wiesn?

Das Oktoberfest gehört in München für viele zum September einfach dazu. 2026 findet die Wiesn vom 19. September bis 4. Oktober statt. Doch was gilt, wenn ein Arbeitnehmer arbeitsunfähig krankgeschrieben ist und trotzdem auf dem Oktoberfest gesehen wird?

Drohen Abmahnung oder sogar Kündigung? Verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Die kurze Antwort lautet: Eine Krankschreibung bedeutet keinen Hausarrest. Der Besuch des Oktoberfests kann erlaubt sein – entscheidend sind die konkrete Erkrankung und das Verhalten auf der Wiesn.

Arbeitsunfähig bedeutet nicht, dass man zu Hause bleiben muss

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besagt zunächst nur, dass der Arbeitnehmer seine bisherige Tätigkeit wegen einer Erkrankung nicht ausüben kann oder die Ausübung die Erkrankung verschlimmern könnte. Genau so definiert auch die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie die Arbeitsunfähigkeit.

Daraus folgt ein wichtiger Unterschied: Wer arbeitsunfähig ist, muss nicht zwangsläufig bettlägerig sein. Ob ein Besuch auf dem Oktoberfest mit einer Krankschreibung vereinbar ist, hängt deshalb immer vom Einzelfall ab.

Wer beispielsweise aufgrund einer Erkrankung keine körperlich schwere Arbeit ausüben kann, muss deshalb nicht zwingend daran gehindert sein, das Haus zu verlassen oder sich mit anderen Menschen zu treffen. Auch bei psychischen Erkrankungen können Freizeitaktivitäten mit einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit durchaus vereinbar sein.

Anders kann die Bewertung ausfallen, wenn das Verhalten offensichtlich nicht zum Krankheitsbild passt oder die Genesung gefährdet.

Entscheidend ist, ob das Verhalten die Genesung gefährdet

Ein arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Genesung nicht zu beeinträchtigen. Genau hier liegt beim Oktoberfest das eigentliche arbeitsrechtliche Risiko.

Wer wegen eines schweren Infekts arbeitsunfähig ist, gleichzeitig aber mehrere Stunden im Festzelt verbringt, Alkohol trinkt und auf den Bänken tanzt, muss mit kritischen Fragen des Arbeitgebers rechnen. Gleiches gilt beispielsweise bei bestimmten orthopädischen Beschwerden, wenn das Verhalten auf der Wiesn offensichtlich im Widerspruch zu den behaupteten gesundheitlichen Einschränkungen steht.

Das bedeutet allerdings noch nicht automatisch, dass eine Kündigung gerechtfertigt wäre.

Das LAG Berlin-Brandenburg hat 2025 nochmals klargestellt, dass genesungswidriges Verhalten grundsätzlich eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung darstellen kann. Eine Kündigung ohne vorherige Abmahnung kommt wegen genesungswidrigen Verhaltens aber nur in besonders schwerwiegenden Ausnahmefällen in Betracht.

Aktuelles Urteil: Krankgeschrieben und trotzdem auf einer Feier

Besonders interessant ist eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 21.01.2025 – 7 SLa 204/24.

Der Arbeitnehmer war wegen eines akuten Atemwegsinfekts arbeitsunfähig geschrieben. Während seiner Arbeitsunfähigkeit nahm er an Veranstaltungen seines Karnevalsvereins teil. Bei einer Veranstaltung wurde sogar ein Video aufgenommen, auf dem er in vollständiger Vereinsuniform zu sehen war.

Der Arbeitgeber ging davon aus, die Krankheit sei nur vorgetäuscht, und sprach mehrere Kündigungen aus. Ohne Erfolg.

Das LAG Köln stellte fest, dass der Arbeitgeber eine vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit nicht beweisen konnte. Der behandelnde Arzt hatte bestätigt, dass kein Ausgehverbot bestanden hatte und die zeitlich begrenzte Teilnahme an den Veranstaltungen die Genesung nicht gefährdet habe.

Die Entscheidung lässt sich nicht ohne Weiteres auf jeden Wiesn-Besuch übertragen. Sie zeigt aber einen wichtigen Grundsatz:

Die Tatsache, dass ein Arbeitnehmer während einer Krankschreibung eine Veranstaltung besucht, beweist für sich allein noch nicht, dass er tatsächlich arbeitsfähig war.

Foto aus dem Festzelt – ist damit die Krankschreibung widerlegt?

Nein. Auch ein Foto oder Video eines krankgeschriebenen Arbeitnehmers auf dem Oktoberfest beweist zunächst nur, dass dieser sich dort aufgehalten hat.

Ob daraus Zweifel an seiner Arbeitsunfähigkeit entstehen, hängt davon ab, was konkret zu sehen ist und weshalb der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war. Ein Foto am Tisch hat eine andere Aussagekraft als ein Video, das einen angeblich wegen erheblicher Kniebeschwerden arbeitsunfähigen Arbeitnehmer über längere Zeit auf einer Bierbank tanzend zeigt.

Selbst im Fall des LAG Köln existierte ein Video der Veranstaltung. Das genügte dem Arbeitgeber letztlich nicht zum Nachweis einer vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit.

Kann der Beweiswert der Krankschreibung erschüttert werden?

Eine ordnungsgemäß ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat grundsätzlich einen hohen Beweiswert. Dieser Beweiswert ist allerdings nicht unangreifbar.

Der Arbeitgeber kann konkrete tatsächliche Umstände vortragen, die ernsthafte Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit begründen. Das Bundesarbeitsgericht hat diesen Grundsatz zuletzt wiederholt bestätigt. Gelingt es dem Arbeitgeber, den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern, muss der Arbeitnehmer näher darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass tatsächlich Arbeitsunfähigkeit bestanden hat.

Dann können auch Angaben zur Erkrankung, zu den konkreten Einschränkungen und zu ärztlichen Verhaltensanweisungen eine Rolle spielen.

Für einen Arbeitnehmer kann ein Wiesn-Besuch deshalb auch dann problematisch werden, wenn eine Kündigung am Ende nicht wirksam wäre: Es kann bereits ein Streit darüber entstehen, ob der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall verpflichtet ist.

Vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit kann zur fristlosen Kündigung führen

Anders ist die Situation, wenn nachgewiesen werden kann, dass der Arbeitnehmer überhaupt nicht arbeitsunfähig war.

Das bewusste Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit stellt eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Verlangt der Arbeitnehmer gleichzeitig Entgeltfortzahlung, kann darin nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich sogar ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung liegen.

Für eine fristlose Kündigung gelten allerdings die hohen Anforderungen des § 626 BGB. Sämtliche Umstände des Einzelfalls müssen berücksichtigt und die Interessen beider Vertragsparteien gegeneinander abgewogen werden.

Der bloße Satz „Der Mitarbeiter wurde auf der Wiesn gesehen“ reicht daher regelmäßig nicht aus.

Was sollten Arbeitgeber tun, wenn sie einen krankgeschriebenen Arbeitnehmer auf der Wiesn sehen?

Arbeitgeber sollten insbesondere nicht vorschnell kündigen. Zunächst muss geklärt werden, was tatsächlich beobachtet wurde. Ein bloßer Aufenthalt auf dem Oktoberfest sagt wenig über die Arbeitsfähigkeit aus. Entscheidend sind Dauer und Art der Aktivitäten sowie die Umstände des Einzelfalls.

Vor einer Kündigung sollte dem Arbeitnehmer regelmäßig Gelegenheit gegeben werden, den Sachverhalt zu erläutern. Gerade bei dem Verdacht einer nur vorgetäuschten Arbeitsunfähigkeit sind außerdem die kündigungsrechtlichen Anforderungen an eine Tat- oder Verdachtskündigung genau zu prüfen.

Besteht ein Betriebsrat, muss zudem vor Ausspruch der Kündigung eine ordnungsgemäße Anhörung nach § 102 BetrVG erfolgen. Gerade das Verfahren vor dem LAG Köln zeigt, dass Fehler bei der Information des Betriebsrats erhebliche Auswirkungen auf die Wirksamkeit einer Kündigung haben können.

Was sollten Arbeitnehmer beachten?

Auch Arbeitnehmer sollten eine Krankschreibung nicht als Freibrief verstehen. Maßgeblich ist, ob der geplante Wiesn-Besuch mit der Erkrankung und der erforderlichen Genesung vereinbar ist. Besonders riskant sind Verhaltensweisen, die nach außen deutlich im Widerspruch zu den geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen stehen.

Wer während einer Arbeitsunfähigkeit das Oktoberfest besucht, sollte daher bedenken, dass Fotos und Videos schnell bei Kollegen oder beim Arbeitgeber landen können.

Rechtlich kommt es jedoch nicht darauf an, ob ein Wiesn-Besuch „gut aussieht“, sondern darauf, ob tatsächlich Arbeitsunfähigkeit bestand und ob das Verhalten den Genesungsprozess beeinträchtigte.

Oktoberfest mit der Firma: andere Regeln bei Fehlverhalten

Davon zu unterscheiden ist der gemeinsame Oktoberfestbesuch als Betriebs- oder Firmenveranstaltung.

Beleidigungen, Tätlichkeiten, sexuelle Belästigungen oder andere erhebliche Pflichtverletzungen gegenüber Kollegen und Vorgesetzten können auch außerhalb des eigentlichen Arbeitsplatzes arbeitsrechtliche Konsequenzen haben.

Hierzu haben wir bereits ausführlich in unserem Beitrag "Fristlose Kündigung nach Fehlverhalten bei der Firmenfeier?" berichtet.

Fazit: Krankgeschrieben auf der Wiesn ist nicht automatisch verboten

Ein Arbeitnehmer darf trotz Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich seine Wohnung verlassen und unter Umständen auch das Oktoberfest besuchen.

Entscheidend ist immer die konkrete Erkrankung.

Ein Wiesn-Besuch ist arbeitsrechtlich insbesondere dann problematisch, wenn er die Genesung beeinträchtigt, offensichtlich im Widerspruch zur behaupteten Erkrankung steht oder den Verdacht begründet, dass die Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht wurde.

Eine Kündigung allein deshalb, weil ein Arbeitnehmer während einer Krankschreibung auf dem Oktoberfest gesehen wurde, ist dagegen nicht automatisch wirksam.

Arbeitgeber sollten den Sachverhalt deshalb sorgfältig aufklären, bevor sie arbeitsrechtliche Maßnahmen ergreifen. Arbeitnehmer sollten bei einer Abmahnung oder Kündigung wegen eines Wiesn-Besuchs frühzeitig prüfen lassen, ob die Voraussetzungen tatsächlich vorliegen.

Die Kanzlei Torsten Klose berät Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu Arbeitsunfähigkeit, Abmahnung und Kündigung und vertritt Mandanten im Kündigungsschutzverfahren vor den Arbeitsgerichten.

FAQ

Darf ich trotz Krankschreibung auf das Oktoberfest?

Grundsätzlich ja. Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist kein Ausgehverbot. Entscheidend ist, ob der Wiesn-Besuch mit der Erkrankung vereinbar ist und die Genesung nicht beeinträchtigt.

Kann mein Arbeitgeber mich kündigen, wenn er mich auf der Wiesn sieht?

Allein der Aufenthalt auf dem Oktoberfest rechtfertigt regelmäßig noch keine Kündigung. Genesungswidriges Verhalten oder eine nachweislich vorgetäuschte Arbeitsunfähigkeit können dagegen arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung haben.

Kann ein Foto auf dem Oktoberfest meine Krankschreibung widerlegen?

Nicht automatisch. Ein Foto oder Video kann aber zusammen mit weiteren Umständen Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen.

Muss ich während einer Krankschreibung zu Hause bleiben?

Nein. Entscheidend ist nicht der Aufenthaltsort, sondern ob das Verhalten mit der Erkrankung vereinbar ist und die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht beeinträchtigt.

👉 Unser Tipp von der Kanzlei HK-Recht:
Wenn Sie eine Kündigung wegen Vorfällen auf einer Firmenfeier erhalten haben, sollten Sie sofort rechtlichen Rat einholen. Eine fristlose Kündigung ist nur unter strengen Voraussetzungen wirksam. Wir prüfen Ihre Chancen für eine Kündigungsschutzklage und vertreten Sie als erfahrene Anwälte für Arbeitsrecht in München und Bayern.
September 24, 2026

Autor: Fachanwalt Torsten Klose

Anwalt für Arbeitsrecht in München

Anwalt für Verkehrsrecht in München

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