Aufhebungsvertrag kurz vor der Rente

Aufhebungsvertrag kurz vor der Rente – lohnt sich das? 

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Aufhebungsvertrag Anwalt München - Torsten Klose

Nicht jeder Arbeitnehmer beendet seine Tätigkeit pünktlich zum Renteneintritt. In der arbeitsrechtlichen Realität gehen viele Menschen früher in Rente oder leben im Alter von Arbeitslosengeld.

Dem geht eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses voran – manchmal über eine Kündigung, meist über einen Aufhebungsvertrag kurz vor der Rente. Lohnen kann sich dies für Arbeitnehmer, die ihren vorzeitigen Ruhestand genießen wollen, aber auch für Arbeitgeber, die als Ausgleich eine Abfindung zahlen.

Selten ist es jedoch ratsam, einen Aufhebungsvertrag sofort zu unterzeichnen. Schließlich sollen weder bis zum Renteneintritt noch während des Ruhestands gravierende Nachteile entstehen. Wir klären über die bedeutendsten Fakten zum Aufhebungsvertrag kurz vor der Rente auf. In der Kanzlei prüfen wir dabei auf Ihren Wunsch hin die arbeitsrechtlichen Komponenten und Konsequenzen, in diesen Angelegenheiten. Dabei ist zu bedenken, dass natürlich auch sozialrechtliche Komponenten zu beachten sind, die nicht vollumfänglich von unserer Kanzlei für Arbeitsrecht geprüft werden können.

Achtung Aufhebungsvertrag nicht gleich unterschreiben!


Bis zum Renteneintritt oder noch während des Ruhestands können gravierende Nachteile entstehen

Das Wichtigste zum Aufhebungsvertrag kurz vor der Rente in Kürze

  • Aufhebungsverträge sind die Alternative zu Kündigungen mit langen Kündigungsfristen, die bei älteren Arbeitnehmern oft nicht mehr infrage kommen
  • auch Arbeitnehmer kurz vor der Rente haben Anspruch auf Arbeitslosengeld I – müssen unter Umständen aber mit Sperrfristen rechnen
  • der vorzeitige Ruhestand kann Auswirkungen auf die Rentenjahre haben und hohe Abschläge nach sich ziehen
  • Abfindungen müssen voll versteuert werden, die Fünftelregelung hilft jedoch beim Sparen von Steuern

Aufhebungsvertrag kurz vor der Rente: Das ist zu beachten

Ein Aufhebungsvertrag kurz vor der Rente kann von beiden Parteien initiiert werden. Arbeitnehmer können so von ihrem Recht des vorzeitigen Renteneintritt Gebrauch machen, ohne den Weg über die Kündigung zu gehen, die mit langen Kündigungsfristen verbunden sein kann.

Arbeitgeber können das Arbeitsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag ebenfalls ohne Aussprechen einer Kündigung vorzeitig beenden. Unter Umständen gelten ältere Mitarbeiter schließlich sogar als unkündbar. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, den Vertrag zu unterschreiben – eine Abfindung kann jedoch als Anreiz dafür dienen.

Vor dem vorzeitigen Beenden der Tätigkeit sollten sich Arbeitnehmer stets fragen, ob sich dies lohnt. Das Risiko ist schließlich hoch, kurz vor der Rente keine neue Anstellung zu finden. Oft ist dies sogar aus gesundheitlichen Gründen gar nicht möglich. Abfindung und Arbeitslosengeld sollten daher ausreichend sein, um die Zeit bis zum abschlagsfreien Renteneintritt zu überbrücken. Auch die Option eines vorzeitigen Rentenbeginns ohne Abschläge sollte geprüft werden. Wir als Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht unterstützen Mandanten in diesen Fragen.


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Arbeitslosengeld nach der Aufhebung des Arbeitsvertrages vor der Rente

Wer seine Tätigkeit aufgeben musste, hat grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosengeld I – das gilt auch für Arbeitnehmer kurz vor der Rente. Die Bedingung dafür ist, dass man in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosmeldung mindestens 12 Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Wer innerhalb der letzten fünf Jahre wenigstens 48 Monate gearbeitet hat und zudem mindestens 58 Jahre alt ist, erhält volle zwei Jahre lang Arbeitslosengeld I. Die Höhe richtet sich nach dem durchschnittlichen Netto-Entgelt der letzten zwölf Monate und beträgt 60 Prozent davon bzw. 67 Prozent, wenn man mindestens ein Kind hat, für das man sorgt.

Für den Erhalt von Arbeitslosengeld muss der Antragsteller dem Arbeitsmarkt jedoch zur Verfügung stehen. Während der Bezugsdauer sind Arbeitslose krankenversichert. Wer dagegen kein Arbeitslosengeld bezieht, muss sich selbst freiwillig krankenversichern. Mindestens 25 Prozent und maximal 60 Prozent der Abfindung gelten dabei als beitragspflichtig, je nach Alter und Beschäftigungsdauer. Dies gilt jedoch nur bis zum rechnerischen Aufbrauchen des Geldes oder maximal 12 Monate lang.

Wie hoch ist die Abfindung nach einer Vertragsaufhebung?


Ein Aufhebungsvertrag wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer freiwillig geschlossen. Wird dieser vom Arbeitgeber initiiert, dient eine Abfindung in der Regel als Anreiz für die Unterschrift. Die Höhe dieser ist dabei grundsätzlich frei verhandelbar.

Als gängige Faustformel wird jedoch ein halbes Monatsgehalt für jedes Jahr der Beschäftigung herangezogen. Wer beispielsweise 3.000 Euro verdient hat und 15 Jahre im Unternehmen angestellt war, erhält nach dieser Rechnung 22.500 Euro ausbezahlt. Hat der Arbeitgeber ein besonders großes Interesse daran, den Arbeitsvertrag mit dem Arbeitnehmer zu beenden oder wurde ihm gar schon eine wahrscheinlich unrechtmäßige Kündigung ausgesprochen, befindet dieser sich in einer deutlich besseren Verhandlungsposition. Mithilfe des Abfindungsrechners können Interessierte herausfinden, welche Geldsumme als Entschädigung realistisch ist.


Wird die Abfindung auf Arbeitslosengeld und Rente angerechnet?

Die Abfindungszahlung wird unter einer Bedingung nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. So muss der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Aufhebungsvertrag mit dem Datum übereinstimmen, an dem die Kündigungsfrist nach einer ordentlichen Kündigung beendet gewesen wäre. Wer nach einer Vertragsaufhebung zeitnah mit dem Arbeiten aufhört, riskiert somit eine Sperrfrist für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes.

Mit dem Ende der theoretischen Kündigungsfrist, spätestens nach einem Jahr, wird somit das Arbeitslosengeld ausgezahlt. Die tatsächliche Dauer der Sperrfrist hängt jedoch unter anderem vom Alter des Arbeitnehmers, der Abfindungshöhe und der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab. Gerade bei älteren Arbeitnehmern kann sich die Sperrfrist somit deutlich verkürzen.

Auf die Rente werden Abfindungszahlungen nicht angerechnet, da sie nicht als Arbeitsentgelt zählen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn die Zahlung noch restliche Lohnansprüche enthält. Dann unterliegen diese der Beitragspflicht in der Sozialversicherung, sodass ein Teil des Geldes an die Rentenversicherung abgeführt werden muss.

Müssen Abfindungszahlungen versteuert werden?

Entschädigungen für den Arbeitsplatzverlust müssen grundsätzlich voll versteuert werden. Sie gelten nach § 34 EStG als außerordentliche Einkünfte, für die zudem keine Freibeträge genutzt werden können. Insbesondere hohe Einmalzahlungen können die Steuerlast im betreffenden Jahr durch den merklich steigenden Steuersatz nach oben treiben.

Zum Sparen von Steuern kann man allerdings von der sogenannten Fünftelregelung Gebrauch machen. Handelt es sich bei der Entschädigung um eine Einmalzahlung, wird die Summe dann gleichmäßig auf fünf Jahre verteilt. Zwar ändert dies nichts an der Pflicht zur vollen Versteuerung der Einkünfte, aufgrund der Steuerprogression profitiert man jedoch von einem niedrigeren Steuersatz und damit von geringeren Zahlungen an das Finanzamt.

Vorsicht geboten ist jedoch bei Abfindungszahlungen, die in Raten getätigt werden. Erstrecken sich diese über mehrere Jahre, kann die Fünftelregelung meist nicht zur Anwendung kommen.

Ohne Abschläge früher in Rente gehen

Wer nach einem Aufhebungsvertrag kurz vor der Rente nicht erneut arbeitet, sammelt weniger Jahre, die für die Berechnung der Rentenhöhe relevant sind. Entscheidet man sich nach dem Beenden der Tätigkeit für den vorzeitigen Renteneintritt, muss man zudem mit Abschlägen leben, die für immer bestehen bleiben. Sich über die mögliche Rente ohne Abschläge zu informieren, ist daher ratsam.

Grundsätzlich liegt das Renteneintrittsalter bei 67 Jahren. Arbeitnehmer, die jedoch mindestens 35 Jahre lang in die Rentenkasse eingezahlt haben oder sich diese Zeit aus anderen Gründen anrechnen lassen können, dürfen jedoch schon mit 63 in Rente gehen – allerdings mit Abschlägen. Nach 45 Beitragsjahren ist die Frührente ohne Abschläge möglich. Das Mindestalter dafür ist vom Geburtsjahr abhängig, liegt aktuell jedoch bei maximal 65 Jahren.

Viele ältere Arbeitnehmer entscheiden sich für die Frührente allerdings aus gesundheitlichen Gründen. Liegt dabei eine Schwerbehinderung mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vor, benötigt man nur 35 gesammelte Jahre für die abschlagsfreie Rente mit spätestens 65 Jahren. Da die Abschläge bei einem zwei Jahre vorgezogenen Renteneintritt normalerweise bereits bei 7,2 Prozent liegen und ein Leben lang bestehen bleiben, zahlt sich die Prüfung auf das Recht auf eine abschlagsfreie Frührente aus. Wir als Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht in München sind der erste Ansprechpartner für unsere Mandanten in dieser Frage.

Beratung vom Anwalt für Arbeitsrecht zum Thema Aufhebungsvertrag kurz vor der Rente

Kürzere Versicherungszeiten, geringes Arbeitslosengeld, Abschläge im Ruhestand – Aufhebungsverträge kurz vor der Rente sind mit Risiken verbunden. Für viele Menschen sind sie dennoch alternativlos. Die korrekte Aushandlung des Aufhebungsvertrages hilft dabei, die Zeit bis zur Rente und dem eigentlichen Ruhestand angenehmer zu machen. Als Anwaltskanzlei für Arbeitsrecht unterstützen wir unsere Mandanten hinsichtlich arbeitsrechtlicher Angelegenheiten in dieser Frage. Faire Abfindungszahlungen, vermiedene Sperrfristen und die Unterstützung in der Auseinandersetzung mit Arbeitgebern und Behörden sind unsere Spezialgebiete.

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