Wer als Geschäftsführer abberufen wird, verliert seine Organstellung – aber nicht automatisch seinen Vertrag. Geht die Kündigung erst nach der Abberufung zu, kann bereits wieder der allgemeine Kündigungsschutz gelten. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Geschäftsführer auf Grundlage eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt war.
Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 89/25 klargestellt. Für Geschäftsführer und Unternehmen ist damit entscheidend, in welcher Reihenfolge Abberufung und Kündigung wirksam werden.
Der Fall: Erst abberufen, Monate später gekündigt
Der Kläger war auf Grundlage eines Vertrags beschäftigt, der ausdrücklich als Arbeitsvertrag bezeichnet wurde. Anschließend wurde er zum Geschäftsführer bestellt. Der Vertrag sah außerdem vor, dass ihm andere zumutbare und gleichwertige Tätigkeiten übertragen werden konnten.
Am 1. Februar 2023 wurde er als Geschäftsführer abberufen. Die Kündigung seines Vertrags erhielt er erst am 28. Juni 2023. Die Gesellschaft ging davon aus, keinen Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz zu benötigen.
Das BAG bestätigte dagegen die Unwirksamkeit der Kündigung: Es bestand ein Arbeitsverhältnis, die Organstellung war bei Zugang der Kündigung bereits beendet und die Gesellschaft hatte keine soziale Rechtfertigung für die Kündigung geltend gemacht.
Warum der Zeitpunkt der Kündigung entscheidend ist
Für amtierende GmbH-Geschäftsführer schließt § 14 Abs. 1 Nr. 1 KSchG den allgemeinen Kündigungsschutz grundsätzlich aus. Das gilt auch dann, wenn ihrer Tätigkeit ausnahmsweise ein Arbeitsverhältnis zugrunde liegt.
Dieser Ausschluss wirkt jedoch nicht allein deshalb fort, weil der Betroffene früher Geschäftsführer war. Entscheidend ist seine Organstellung im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung.
Will die Gesellschaft die Ausnahme nutzen, muss die Kündigung nach dem BAG spätestens zeitgleich mit der Abberufungserklärung zugehen. Ein bloßer sachlicher Zusammenhang zwischen Abberufung und Kündigung genügt nicht. Auch die frühere Zugehörigkeit zum „Arbeitgeberlager“ ersetzt die bestehende Organstellung nicht.
Nicht jeder abberufene Geschäftsführer hat Kündigungsschutz
Die Abberufung verwandelt einen freien Geschäftsführerdienstvertrag nicht automatisch in einen Arbeitsvertrag. Deshalb muss zunächst geklärt werden, auf welcher vertraglichen Grundlage die Tätigkeit ausgeübt wurde.
Im entschiedenen Fall stand das Arbeitsverhältnis bereits aufgrund einer insoweit rechtskräftigen erstinstanzlichen Entscheidung fest. Ergänzend verwies das BAG darauf, dass der Vertrag das Rechtsverhältnis mehrfach ausdrücklich als Arbeitsverhältnis bezeichnete. Das Urteil lässt sich deshalb nicht pauschal auf jeden Geschäftsführer übertragen.
Außerdem müssen die weiteren Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes erfüllt sein. Dazu gehören grundsätzlich ein länger als sechs Monate bestehendes Arbeitsverhältnis und die erforderliche Betriebsgröße. Für nach dem 31. Dezember 2003 begonnene Arbeitsverhältnisse werden regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer benötigt; Teilzeitkräfte zählen anteilig, Auszubildende werden nicht mitgezählt. Für ältere Arbeitsverhältnisse können Übergangsregelungen gelten.
Abberufung und Vertragsende sind zwei verschiedene Dinge
Die Abberufung betrifft die Stellung als Organ der Gesellschaft. Die Kündigung betrifft das zugrunde liegende Vertragsverhältnis. Beide Ebenen müssen getrennt geprüft werden.
Für die Beratung bedeutet das: Neben dem Geschäftsführerbeschluss sind der ursprüngliche Vertrag, spätere Vertragsänderungen und mögliche Vereinbarungen über eine anderweitige Beschäftigung auszuwerten. Ebenso wichtig ist, wann die jeweiligen Erklärungen zugegangen sind. Das Datum auf dem Kündigungsschreiben allein beantwortet diese Frage nicht.
Unternehmen sollten die Trennung daher vor der Abberufung rechtlich vorbereiten. Dazu gehören die Prüfung des Vertragsstatus, der gesellschaftsrechtlichen Zuständigkeit, der Vertretungsbefugnis und eines nachweisbaren Zugangs der Erklärungen.
Nach der Kündigung: Dreiwochenfrist beachten
Wer nach seiner Abberufung eine Kündigung erhält und sich auf ein Arbeitsverhältnis berufen kann, sollte unverzüglich handeln. Eine Kündigungsschutzklage ist grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung zu erheben. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. Verhandlungen über eine Abfindung hemmen die Klagefrist nicht.
Für die Prüfung sollten insbesondere der Anstellungsvertrag, sämtliche Nachträge, die Abberufungsmitteilung und das Kündigungsschreiben vorliegen. Zugangsdatum und Übergabeumstände sollten möglichst genau dokumentiert werden.
Eine vorschnelle eigene Amtsniederlegung ist dagegen keine verlässliche Strategie: Wer damit gezielt einer drohenden Kündigung zuvorkommen will, kann sich nach den Umständen des Einzelfalls rechtsmissbräuchlich auf den Kündigungsschutz berufen.
Geschäftsführer-Kündigung in München prüfen lassen
Bei der Trennung von Geschäftsführern entscheidet häufig das Zusammenspiel von Vertragsgestaltung, Organstellung und zeitlichem Ablauf. Eine frühzeitige Prüfung schafft die Grundlage für die gerichtliche Durchsetzung von Rechten oder eine vertragliche Einigung.
Unsere Kanzlei Torsten Klose in München berät Geschäftsführer, Führungskräfte und Unternehmen zu Kündigung, Abberufung und Aufhebungsvertrag. Rechtsanwalt Torsten Klose, Fachanwalt für Arbeitsrecht, prüft die rechtlichen Handlungsmöglichkeiten und begleitet die Verhandlungen über eine Beendigung des Vertragsverhältnisses.
Weiterführend: Kündigung von Führungskräften – Rechte und Handlungsmöglichkeiten
Quelle: BAG, Urteil vom 18.06.2026 – 2 AZR 89/25, amtlicher Volltext
