Seit dem 31. Juli 2026 gelten wichtige Änderungen im deutschen Kaufrecht. Hintergrund ist die Umsetzung der europäischen Richtlinie zum sogenannten „Recht auf Reparatur“. Die neuen Vorschriften sollen Reparaturen attraktiver machen und Verbraucher dazu bewegen, mangelhafte Waren eher reparieren zu lassen, anstatt unmittelbar einen Austausch zu verlangen.
Für Käufer und Verkäufer von Fahrzeugen ist dabei vor allem eine Änderung interessant: Wird ein Mangel im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung tatsächlich repariert, kann sich die ursprüngliche Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate verlängern.
Auch die Reparierbarkeit einer Kaufsache ist seitdem ausdrücklich ein Merkmal, das bei der Frage berücksichtigt werden muss, ob eine Sache mangelhaft ist.
Für den Autokauf bedeutet das allerdings nicht, dass Fahrzeughersteller nun generell verpflichtet wären, jedes Fahrzeug auch außerhalb der gesetzlichen Mängelhaftung zu reparieren. Das neue unmittelbare „Recht auf Reparatur“ gegenüber Herstellern gilt derzeit nur für bestimmte Produktgruppen – Pkw gehören nicht dazu.
Was hat sich im Kaufrecht 2026 geändert?
Die wichtigsten Änderungen lassen sich für Verbraucher auf fünf Punkte reduzieren:
- Die Reparierbarkeit gehört nun ausdrücklich zur üblichen Beschaffenheit einer Kaufsache.
- Eine tatsächliche Nachbesserung kann die Verjährungsfrist für Mängelrechte einmalig um zwölf Monate verlängern.
- Verkäufer müssen Verbraucher vor der Nacherfüllung über ihr Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung sowie über die mögliche Verlängerung der Verjährungsfrist informieren.
- Für bestimmte Produktgruppen besteht zusätzlich ein unmittelbarer Reparaturanspruch gegenüber dem Hersteller.
- Ab dem 27. September 2026 gelten weitere Informationspflichten zu Gewährleistung und Herstellergarantien.
Gerade beim Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens können die neuen Verjährungsregeln erhebliche praktische Bedeutung bekommen.
Seit wann gilt das neue Kaufrecht 2026?
Für Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 abgeschlossen wurden, gilt grundsätzlich noch die vorherige Rechtslage.
Die neuen kaufrechtlichen Regelungen sind dagegen auf Verbraucherkaufverträge anzuwenden, die ab dem 31. Juli 2026 geschlossen werden.
Das ergibt sich ausdrücklich aus Art. 229 § 72 EGBGB. Für Kaufverträge zwischen Unternehmern gibt es hinsichtlich der neu aufgenommenen Reparierbarkeit eine längere Übergangsfrist: Dort wird die Reparierbarkeit erst bei Verträgen, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden, Teil der gesetzlichen objektiven Beschaffenheitsanforderungen.
Reparierbarkeit kann jetzt für einen Sachmangel entscheidend sein
§ 434 Abs. 3 BGB bestimmt, welche objektiven Eigenschaften eine Kaufsache haben muss.
Seit der Reform gehört hierzu ausdrücklich auch die Reparierbarkeit. Zu der Beschaffenheit, die ein Käufer bei Sachen derselben Art üblicherweise erwarten kann, gehören nun unter anderem:
- Haltbarkeit,
- Reparierbarkeit,
- Funktionalität,
- Kompatibilität und
- Sicherheit.
Kann eine Ware nicht in dem Umfang repariert werden, den ein durchschnittlicher Käufer bei einer Ware dieser Art erwarten darf, kann deshalb bereits hierin ein Sachmangel liegen.
Was bedeutet die Reparierbarkeit beim Auto?
Auch ein Fahrzeug fällt grundsätzlich unter den kaufrechtlichen Sachmangelbegriff des § 434 BGB.
Bei einem Neu- oder Gebrauchtwagen können deshalb künftig beispielsweise Konstruktion, Ersatzteilversorgung oder technische Gegebenheiten auch unter dem Gesichtspunkt der Reparierbarkeit rechtlich relevant werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede besonders aufwendige oder teure Reparatur automatisch einen Sachmangel darstellt. Entscheidend bleibt, welche Beschaffenheit bei einem Fahrzeug dieser Art unter Berücksichtigung insbesondere von Alter, Modell, Laufleistung, Vereinbarungen und berechtigten Käufererwartungen üblich ist. Gerade beim Gebrauchtwagenkauf wird deshalb weiterhin der konkrete Zustand des gekauften Fahrzeugs maßgeblich sein.
Die wichtigste Änderung beim Autokauf: zwölf Monate längere Verjährungsfrist nach Reparatur
Für Verbraucher dürfte § 475e Abs. 5 BGB praktisch die wichtigste Neuerung sein. Dort heißt es nun sinngemäß: Wird die Nacherfüllung durch Nachbesserung, also durch Reparatur, durchgeführt, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate. Das kann gerade beim Autokauf erhebliche Auswirkungen haben.
Beispiel: Neuwagen
Ein Verbraucher kauft am 1. August 2026 einen Neuwagen bei einem Autohaus.
Grundsätzlich beträgt die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche zwei Jahre. Tritt innerhalb dieser Frist ein Mangel auf und führt der Händler deshalb eine Nachbesserung im Rahmen seiner kaufrechtlichen Verpflichtungen durch, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate.
Aus der ursprünglich zweijährigen Frist können damit drei Jahre werden.
Beispiel: Gebrauchtwagen
Bei einem gebrauchten Fahrzeug kann die Verjährungsfrist beim Verbrauchsgüterkauf unter den gesetzlichen Voraussetzungen wirksam auf ein Jahr verkürzt werden.
Wird innerhalb dieser Frist wegen eines Sachmangels nachgebessert, verlängert sich auch diese ursprüngliche Frist nach der neuen Regelung einmalig um zwölf Monate. Aus einer wirksam auf ein Jahr verkürzten Verjährungsfrist können damit im Ergebnis zwei Jahre werden.
Für Gebrauchtwagenhändler ist diese Änderung erheblich. Eine Reparatur innerhalb der laufenden Sachmängelhaftung kann dazu führen, dass der Händler wesentlich länger mit weiteren Mängelansprüchen des Käufers rechnen muss. Auch der ADAC weist auf diese besondere Bedeutung der Neuregelung für Neu- und Gebrauchtwagenkäufe hin.
Verlängert sich die Frist nur für den reparierten Mangel?
Das ist ein besonders wichtiger Punkt. § 475e Abs. 5 BGB spricht von einer Verlängerung der ursprünglichen Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen eines Mangels. Die Regelung knüpft damit nicht lediglich eine neue Frist an das konkret reparierte Bauteil.
Für Autokäufer kann dies bedeuten, dass während des verlängerten Zeitraums auch wegen eines anderen Mangels noch Ansprüche geltend gemacht werden können – vorausgesetzt natürlich, die sonstigen Voraussetzungen der Sachmängelhaftung liegen vor.
Das Fahrzeug muss insbesondere bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen sein beziehungsweise die Ursache des später auftretenden Mangels muss zu diesem Zeitpunkt bereits vorhanden gewesen sein.
Wichtig: Die Beweislastumkehr wird nicht um zwölf Monate verlängert
Die verlängerte Verjährungsfrist darf nicht mit der Beweislastregel des § 477 BGB verwechselt werden. Zeigt sich bei einem Verbrauchsgüterkauf innerhalb von einem Jahr seit Gefahrübergang ein mangelhafter Zustand, wird grundsätzlich vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war. Diese Einjahresfrist bleibt bestehen. Das kann beim Fahrzeugkauf entscheidend sein.
Ein Käufer kann aufgrund einer vorausgegangenen Nachbesserung beispielsweise noch im dritten Jahr unverjährte Mängelrechte besitzen. Daraus folgt aber nicht automatisch, dass auch vermutet wird, der nun aufgetretene Mangel habe bereits bei Übergabe vorgelegen.
Nach Ablauf der gesetzlichen Vermutungsfrist kann der Nachweis des ursprünglichen Mangels deshalb schwieriger werden. Bei technischen Defekten an Fahrzeugen kann dann insbesondere ein Sachverständigengutachten erforderlich werden.
Händler müssen Käufer vor der Nacherfüllung informieren
Neu ist außerdem § 475 Abs. 4 BGB. Bevor ein Unternehmer die Nacherfüllung durchführt, muss er den Verbraucher darüber informieren,
- dass grundsätzlich ein Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung besteht und
- dass sich bei einer Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate verlängert.
Für Autohäuser und Gebrauchtwagenhändler empfiehlt es sich deshalb, die bisherigen Abläufe bei Mängelanzeigen und Reparaturaufträgen zu überprüfen.
Die Information sollte nachvollziehbar dokumentiert werden. Gerade wenn später darüber gestritten wird, ob eine Werkstattleistung überhaupt als kaufrechtliche Nachbesserung durchgeführt wurde, können Werkstattauftrag, Mängelanzeige und Kommunikation mit dem Käufer erheblich sein.
Führt jede Reparatur am Fahrzeug zu einer Verlängerung?
Nein. Entscheidend ist, dass eine Nacherfüllung gemäß § 439 BGB durch Nachbesserung geleistet wird. Eine normale Inspektion, eine vom Kunden selbst beauftragte und bezahlte Reparatur oder die bloße Beseitigung eines Verschleißschadens führt nicht automatisch zu einer Verlängerung der kaufrechtlichen Verjährungsfrist.
In der Praxis wird deshalb künftig noch wichtiger sein, aus welchem Rechtsgrund ein Fahrzeug in die Werkstatt gebracht und repariert wurde. Insbesondere sollte dokumentiert werden, ob der Käufer einen Sachmangel geltend gemacht hat und ob der Verkäufer die Arbeiten zur Erfüllung seiner gesetzlichen Nacherfüllungspflicht vorgenommen hat.
Haben Autokäufer jetzt ein allgemeines „Recht auf Reparatur“ gegen den Hersteller?
Nein. Hier werden zwei unterschiedliche Teile der Reform häufig miteinander vermischt.
Die §§ 479a ff. BGB schaffen zwar einen unmittelbaren Reparaturanspruch des Verbrauchers gegen Hersteller bestimmter Waren. Dieser Anspruch gilt aber nur für die Produktgruppen, die in Anhang II der europäischen Reparaturrichtlinie aufgeführt sind. Erfasst werden insbesondere bestimmte Haushaltsgeräte und elektronische Geräte. Pkw gehören derzeit nicht zu diesen Produktgruppen.
Ein Autohersteller ist daher aufgrund des neuen Rechts nicht allgemein verpflichtet, ein Fahrzeug nach Ablauf der Sachmängelhaftung zu reparieren. Für Autokäufer liegen die entscheidenden Neuerungen vielmehr im Verhältnis zum Verkäufer des Fahrzeugs.
Ab 27. September 2026: Neue Informationen zu Gewährleistung und Garantie
Eine weitere Änderung folgt unmittelbar nach Inkrafttreten des neuen Reparaturrechts. Ab dem 27. September 2026 gelten neue Informationspflichten für Unternehmer, die Waren an Verbraucher verkaufen.
Verbraucher müssen künftig vor Vertragsschluss durch eine EU-weit harmonisierte Information deutlicher auf ihre gesetzlichen Gewährleistungsrechte hingewiesen werden. Unter bestimmten Voraussetzungen kommen zusätzliche Informationen zu Haltbarkeitsgarantien von Herstellern hinzu.
Die Regelungen gelten grundsätzlich für bewegliche körperliche Waren und damit auch für den Verkauf von Fahrzeugen an Verbraucher. Sie betreffen sowohl den stationären als auch den Online-Handel. B2B-Geschäfte werden von diesen Informationspflichten nicht erfasst.
Für Autohäuser bedeutet das: Kaufvertragsunterlagen, Verkaufsprozesse und gegebenenfalls Online-Angebote sollten an die neuen Informationspflichten angepasst werden.
Was bedeutet das neue Kaufrecht für Autokäufer?
Für Verbraucher bringt die Reform vor allem eine Stärkung ihrer Position nach einer Reparatur. Wer wegen eines Mangels Ansprüche gegenüber dem Fahrzeughändler geltend macht, sollte insbesondere:
- Mängel möglichst konkret und nachweisbar anzeigen,
- Werkstatt- und Reparaturaufträge aufbewahren,
- unterscheiden, ob eine Reparatur aus Kulanz, aufgrund einer Garantie oder im Rahmen der gesetzlichen Sachmängelhaftung erfolgt,
- sämtliche Kommunikation mit dem Verkäufer dokumentieren und
- bei erneuten oder weiteren Mängeln die Verjährungsfristen genau prüfen.
Gerade die Unterscheidung zwischen Garantie, Kulanz und gesetzlicher Sachmängelhaftung kann über das Bestehen weiterer Ansprüche entscheiden.
Was bedeutet das neue Kaufrecht für Autohändler?
Für gewerbliche Fahrzeugverkäufer steigt insbesondere der organisatorische Aufwand. Mängelanzeigen sollten sauber erfasst werden. Vor einer Nachbesserung muss die neue gesetzliche Information erfolgen. Gleichzeitig sollte dokumentiert werden, auf welcher Grundlage eine Reparatur durchgeführt wird.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die verlängerte Verjährungsfrist: Eine Nachbesserung kann dazu führen, dass das Fahrzeug für einen deutlich längeren Zeitraum im kaufrechtlichen Haftungsregime bleibt.
Gerade bei Gebrauchtfahrzeugen mit einer wirksam auf ein Jahr verkürzten Verjährungsfrist ist dies wirtschaftlich nicht unerheblich.
Häufige Fragen zum neuen Kaufrecht 2026
Gilt das neue Kaufrecht auch für Gebrauchtwagen?
Ja. Wird ein Gebrauchtwagen ab dem 31. Juli 2026 von einem Unternehmer an einen Verbraucher verkauft, gelten grundsätzlich auch die neuen Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufrechts.
Verlängert eine Reparatur die Gewährleistung beim Auto automatisch um ein Jahr?
Nicht jede Reparatur. Voraussetzung ist eine Nachbesserung im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung nach § 439 BGB. Dann verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate.
Beginnt nach der Reparatur eine neue zwölfmonatige Frist?
Nein. Das Gesetz sieht keine neue zwölfmonatige Frist ab dem Tag der Reparatur vor. Vielmehr verlängert sich die ursprünglich geltende Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate.
Gilt die Verlängerung auch beim privaten Autokauf?
Die besondere Regelung des § 475e Abs. 5 BGB gehört zum Verbrauchsgüterkaufrecht. Sie setzt deshalb voraus, dass ein Verbraucher von einem Unternehmer kauft. Beim Kauf eines Autos von einer Privatperson greift diese besondere Verbraucherschutzregel nicht.
Muss ein Autohersteller mein Fahrzeug künftig immer reparieren?
Nein. Das neue unmittelbare Reparaturrecht gegenüber Herstellern gilt nur für gesetzlich bestimmte Produktgruppen. Pkw gehören derzeit nicht dazu.
Verlängert sich nach der Reparatur auch die Beweislastumkehr?
Nein. Die Vermutung des § 477 BGB gilt weiterhin grundsätzlich für Mängel, die sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang zeigen. Die Verlängerung der Verjährungsfrist nach § 475e Abs. 5 BGB ändert diese Einjahresfrist nicht.
Fazit: Das Kaufrecht 2026 verändert auch die Gewährleistung beim Autokauf
Das sogenannte „Recht auf Reparatur“ führt beim Auto nicht zu einer allgemeinen gesetzlichen Reparaturpflicht des Fahrzeugherstellers.
Für den Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens ist eine andere Neuregelung wesentlich wichtiger: Wird ein Sachmangel im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung repariert, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate.
Gleichzeitig ist die Reparierbarkeit ausdrücklich Bestandteil des gesetzlichen Sachmangelbegriffs geworden. Verkäufer treffen zusätzliche Informationspflichten. Ab dem 27. September 2026 kommen weitere Vorgaben zur Information über Gewährleistungsrechte und Garantien hinzu.
Damit wird es beim Fahrzeugkauf künftig noch wichtiger, zwischen gesetzlicher Sachmängelhaftung, Herstellergarantie, Gebrauchtwagengarantie, Kulanz und einer normalen Werkstattreparatur zu unterscheiden.
Probleme nach dem Autokauf?
Treten nach dem Kauf eines Neu- oder Gebrauchtwagens technische Mängel auf, verweigert der Händler die Reparatur oder besteht Streit über Rücktritt, Minderung oder Gewährleistung, sollte zunächst geprüft werden, welche Rechte aus dem Kaufvertrag bestehen und welche Fristen gelten.
Die Kanzlei Torsten Klose in München berät Käufer und Verkäufer bei rechtlichen Fragen rund um Fahrzeugkauf, Gewährleistung, Rücktritt und Schadensersatz.
