Wer erheblich zu schnell fährt, muss mit einem Bußgeld, Punkten oder einem Fahrverbot rechnen. Bei besonders auffälligen Fahrten steht inzwischen jedoch schnell ein deutlich schwerwiegenderer Vorwurf im Raum: ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB. Dabei braucht es nicht einmal einen zweiten Fahrer. Auch ein sogenanntes „Alleinrennen“ kann strafbar sein.
Das bedeutet aber nicht, dass jede massive Geschwindigkeitsüberschreitung automatisch zu einer Straftat nach § 315d StGB wird. Genau dies stellt das Landgericht Münster in einem aktuellen Beschluss vom 3. September 2026 klar.
LG Münster, Beschluss vom 03.09.2026 – 3 Qs 35/26
Die entscheidende Frage lautet: Wollte der Fahrer lediglich besonders schnell fahren – oder kam es ihm darauf an, über eine nicht unerhebliche Strecke die unter den konkreten Umständen höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen?
Dieser Unterschied kann darüber entscheiden, ob lediglich Verkehrsverstöße vorliegen oder der Vorwurf eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit möglicher Entziehung der Fahrerlaubnis im Raum steht.
Was ist ein verbotenes „Alleinrennen“?
§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst nicht nur klassische Straßenrennen zwischen mehreren Fahrzeugen.
Strafbar macht sich auch ein einzelner Kraftfahrer, wenn er sich
- mit nicht angepasster Geschwindigkeit,
- grob verkehrswidrig und
- rücksichtslos
fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Der Tatbestand wird deshalb häufig als „Alleinrennen“ bezeichnet. Entscheidend ist dabei gerade nicht nur die tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit. Das Gesetz verlangt zusätzlich eine besondere Zielrichtung des Fahrers. Der Fahrer muss die Absicht haben, die unter den jeweiligen Umständen höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Der Grundtatbestand kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren geahndet werden. Hinzu kommt das erhebliche Risiko für die Fahrerlaubnis. § 315d StGB gehört zu den Delikten, bei denen nach § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB regelmäßig von einer Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgegangen wird.
Der Fall des LG Münster
Dem Beschuldigten wurde eine ausgesprochen schnelle und teilweise riskante Fahrt vorgeworfen.
Nach den Feststellungen der Polizei war er nachts und bei Regen unterwegs. Innerhalb geschlossener Ortschaften wurde zunächst eine Geschwindigkeit von 82 km/h bei erlaubten 50 km/h gemessen. Im weiteren Verlauf soll er teilweise etwa 80 km/h gefahren und nach einer Kurve auf mehr als 90 km/h beschleunigt haben. An einer Stelle erreichte er rund 100 km/h, obwohl weiterhin nur 50 km/h erlaubt waren. Auch außerhalb geschlossener Ortschaften soll er bei erlaubten 70 km/h ungefähr 100 km/h gefahren sein und dabei teilweise Kurven geschnitten haben. Als Gegenverkehr auftauchte, kehrte er allerdings auf seine Fahrspur zurück. Nach einem weiteren Kreisverkehr beschleunigte er erneut bis auf etwa 100 km/h. Das Fahrverhalten war damit zweifellos erheblich zu schnell und verkehrsrechtlich problematisch. Das allein reichte dem Landgericht Münster jedoch nicht für den dringenden Verdacht eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens.
100 km/h innerorts – und trotzdem nicht automatisch ein Rennen
Gerade darin liegt die Bedeutung der Entscheidung. Auch eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung beweist für sich genommen noch nicht die für § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderliche Absicht.
Der Bundesgerichtshof verlangt für ein strafbares Alleinrennen, dass der Fahrer nach seiner Vorstellung auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den konkreten Umständen maximal mögliche Geschwindigkeit erreichen will. Dabei geht es nicht um die technische Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs.
Maßgeblich ist vielmehr die sogenannte situativ höchstmögliche Geschwindigkeit. Relevant sind beispielsweise:
- die Motorisierung des Fahrzeugs,
- der Straßenverlauf,
- die Verkehrslage,
- die Witterung,
- die Sichtverhältnisse,
- Kurven und Kreuzungen sowie
- sonstige konkrete Verkehrsbedingungen.
Der Bundesgerichtshof hat diesen Maßstab bereits grundlegend herausgearbeitet (BGH, Beschluss vom 17.02.2021 – 4 StR 225/20).
Schnell fahren und höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen wollen sind nicht dasselbe
Diese Unterscheidung ist für die Praxis wesentlich. Ein Fahrer kann erheblich zu schnell fahren, ohne deshalb zwangsläufig ein „Rennen gegen sich selbst“ zu veranstalten. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verlangt mehr.
Es muss festgestellt werden können, dass gerade das Erreichen der situativ möglichen Grenzgeschwindigkeit zumindest ein wesentliches Ziel der Fahrt war.
Das kann beispielsweise durch ein bestimmtes Fahrverhalten belegt werden: starkes Beschleunigen nach jedem Hindernis, Ausnutzen der Motorleistung, Fahren im Grenzbereich, möglichst spätes Bremsen oder andere Umstände, aus denen sich erkennen lässt, dass der Fahrer fortlaufend versucht, unter den jeweiligen Bedingungen möglichst schnell zu fahren. Eine bestimmte Geschwindigkeit allein beantwortet diese Frage dagegen nicht.
Warum das LG Münster die Voraussetzungen nicht als ausreichend belegt ansah
Für das Landgericht Münster war nach dem damaligen Ermittlungsstand gerade diese besondere Absicht nicht hinreichend nachgewiesen.
Nach dem Polizeibericht war insbesondere nicht erkennbar, dass in den einzelnen Streckenabschnitten eine höhere Geschwindigkeit aufgrund der konkreten Verhältnisse überhaupt nicht mehr möglich gewesen wäre. Hinzu kam ein weiterer interessanter Gesichtspunkt: Die Polizeibeamten waren dem Fahrzeug nach den Ermittlungen mit „gleichbleibendem Abstand“ gefolgt. Es war nicht dokumentiert, dass sie Schwierigkeiten hatten, dem Beschuldigten zu folgen. Für das Landgericht fehlten deshalb ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Fahrer tatsächlich versuchte, die unter den jeweiligen Bedingungen höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Das Gericht verneinte daher den für die vorläufige Fahrerlaubnisentziehung erforderlichen dringenden Tatverdacht hinsichtlich § 315d StGB.
Grob verkehrswidrig und rücksichtslos – auch das muss geprüft werden
Die Entscheidung zeigt zugleich, dass die einzelnen Tatbestandsmerkmale nicht miteinander vermischt werden dürfen. Eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung kann durchaus grob verkehrswidrig sein.
Auch Rücksichtslosigkeit kann vorliegen, wenn sich ein Fahrer aus eigensüchtigen Gründen bewusst über die berechtigten Interessen anderer Verkehrsteilnehmer hinwegsetzt oder aus Gleichgültigkeit gegenüber seinen Pflichten bedenkenlos weiterfährt.
Im Fall des LG Münster war dies keineswegs in jeder Situation offensichtlich. Das Gericht wies beispielsweise darauf hin, dass der Beschuldigte beim Auftauchen von Gegenverkehr das Schneiden der Kurven beendete und auf seine Fahrspur zurückkehrte. Anders bewertete das Gericht möglicherweise die Fahrt über einen schlecht einsehbaren Fußgängerüberweg mit erheblicher Geschwindigkeit. Dort konnte ein rücksichtsloses Verhalten eher in Betracht kommen. Für die Entscheidung kam es darauf letztlich jedoch nicht an.
Denn selbst wenn grobe Verkehrswidrigkeit und Rücksichtslosigkeit angenommen würden, müsste zusätzlich noch die Absicht nachgewiesen werden, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Gerade daran fehlte es nach Auffassung des Landgerichts.
Der Bundesgerichtshof verlangt eine genaue Analyse der Fahrt
Die Entscheidung des LG Münster fügt sich in die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein. Der BGH hat zuletzt erneut deutlich gemacht, dass bei einem möglichen Alleinrennen die konkreten Umstände der Fahrt sorgfältig festgestellt und bewertet werden müssen.
Zu untersuchen sind insbesondere: Motorisierung, Witterung, Sichtverhältnisse, Straßenverhältnisse, Streckenverlauf und zulässige Geschwindigkeiten.
Daneben muss das tatsächliche Fahrverhalten ausgewertet werden, insbesondere die zurückgelegte Strecke, gefahrene Geschwindigkeiten sowie Beschleunigungs-, Brems- und Lenkvorgänge. Erst aus einer Gesamtschau dieser Umstände kann auf die erforderliche Absicht geschlossen werden (BGH, Urteil vom 14.03.2024 – 4 StR 354/23).
Auch eine Polizeiflucht kann ein Alleinrennen sein
Umgekehrt darf die Entscheidung aus Münster nicht so verstanden werden, dass ein anderes Motiv die Strafbarkeit automatisch ausschließt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss das Erreichen der höchstmöglichen Geschwindigkeit nicht das einzige oder letztendliche Ziel des Fahrers sein.
Es kann beispielsweise genügen, wenn ein Fahrer bei einer Flucht vor der Polizei die situativ höchstmögliche Geschwindigkeit erreichen möchte, um den Polizeibeamten zu entkommen. Das Erreichen dieser Geschwindigkeit kann damit auch nur ein notwendiges Zwischenziel für ein anderes Vorhaben darstellen.
Entscheidend bleibt aber auch dann, ob sich diese Absicht anhand konkreter Tatsachen feststellen lässt.
Warum der Vorwurf für den Führerschein besonders gefährlich ist
Bei dem Verdacht eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens geht es häufig schon sehr früh im Verfahren um die Fahrerlaubnis. Nach § 111a StPO kann das Gericht die Fahrerlaubnis bereits während des laufenden Strafverfahrens vorläufig entziehen, wenn dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass sie später nach § 69 StGB endgültig entzogen werden wird.
Genau darum ging es auch im Fall des LG Münster. Die Fahrerlaubnis war dem Beschuldigten zunächst vorläufig entzogen worden. Seine Beschwerde hatte jedoch Erfolg. Das Landgericht hob die Entscheidung auf und ordnete die Herausgabe des Führerscheins an, weil es keinen hinreichenden dringenden Verdacht eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens sah.
Das ist allerdings nicht mit einem endgültigen Freispruch gleichzusetzen. Die Entscheidung betraf die Voraussetzungen der vorläufigen Fahrerlaubnisentziehung auf Grundlage des damaligen Ermittlungsstandes.
Was muss bei einem Vorwurf nach § 315d StGB geprüft werden?
Gerade bei einem behaupteten Alleinrennen sollte nicht nur darüber gestritten werden, wie schnell tatsächlich gefahren wurde. Die entscheidende Prüfung beginnt häufig erst danach.
Zu klären ist insbesondere:
Wie wurde die Geschwindigkeit festgestellt?
Lasermessung, Videoaufzeichnung, Nachfahren oder bloße Schätzung können unterschiedliche Beweiswerte haben.
Wie verlief die Fahrt tatsächlich?
Beschleunigte der Fahrer permanent bis zur nächsten möglichen Grenze oder hielt er über längere Strecken lediglich eine überhöhte Geschwindigkeit?
Wie verhielt sich der Fahrer vor Kurven, Kreuzungen und anderen Hindernissen?
Bremsvorgänge und Reaktionen auf den übrigen Verkehr können für die Bewertung erheblich sein.
Welche Geschwindigkeit wäre unter den konkreten Bedingungen überhaupt möglich gewesen?
Motorisierung, Straße, Wetter, Sicht und Verkehr müssen berücksichtigt werden.
Wie verlief eine etwaige Polizeiverfolgung?
Konnte das Polizeifahrzeug problemlos folgen oder musste ebenfalls erheblich beschleunigt und am fahrdynamischen Grenzbereich gefahren werden?
Was spricht tatsächlich für eine Grenzgeschwindigkeitsabsicht?
Aus einer bloßen Überschreitung des Tempolimits darf diese Absicht nicht automatisch abgeleitet werden.
Nur schnell ist noch kein Rennen
Der Beschluss des LG Münster bringt die entscheidende Abgrenzung auf den Punkt:
Eine hohe Geschwindigkeit kann ein wichtiges Indiz für ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen sein. Sie ersetzt aber nicht den Nachweis der weiteren Voraussetzungen des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB. Auch wer mit 100 km/h statt erlaubter 50 km/h fährt, begeht deshalb nicht allein aufgrund dieser Zahl automatisch ein strafbares Alleinrennen.
Für eine Verurteilung muss festgestellt werden, dass der Fahrer sich mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegte und dabei gerade darauf abzielte, über eine nicht unerhebliche Strecke die unter den konkreten Umständen höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Für die Verteidigung bedeutet das: Die Geschwindigkeitsmessung ist nur ein Teil der Prüfung. Streckenverlauf, Beschleunigungen, Bremsvorgänge, Fahrzeugleistung, Witterung, Verkehrslage und insbesondere die tatsächlichen Anhaltspunkte für eine Grenzgeschwindigkeitsabsicht müssen getrennt und sorgfältig untersucht werden.
Gerade wenn bereits eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO angeordnet wurde, kann diese Differenzierung entscheidend sein.
FAQ
Ist starkes Rasen automatisch ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen?
Nein. Eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung allein erfüllt § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. Es müssen weitere Voraussetzungen vorliegen, insbesondere die Absicht, eine unter den konkreten Umständen höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Kann man auch ohne einen zweiten Fahrer ein illegales Autorennen begehen?
Ja. § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfasst das sogenannte Alleinrennen. Der Fahrer stellt dabei gewissermaßen ein Rennen gegen sich selbst nach.
Muss das Fahrzeug seine technische Höchstgeschwindigkeit erreichen?
Nein. Entscheidend ist die unter den konkreten Umständen situativ höchstmögliche Geschwindigkeit. Straßenverlauf, Verkehr, Wetter und Sichtverhältnisse spielen deshalb eine wesentliche Rolle.
Droht bei einem verbotenen Kraftfahrzeugrennen der Verlust des Führerscheins?
Ja. Bei einer Straftat nach § 315d StGB sieht § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB regelmäßig die Annahme fehlender Fahreignung vor. Bereits während des Ermittlungs- oder Strafverfahrens kann die Fahrerlaubnis nach § 111a StPO vorläufig entzogen werden.
Was sollte man tun, wenn wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens ermittelt wird?
Ohne vorherige Akteneinsicht sollte gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft regelmäßig keine inhaltliche Einlassung abgegeben werden. Erst anhand der Ermittlungsakte lässt sich beurteilen, welche Geschwindigkeiten tatsächlich festgestellt wurden und ob ausreichende Tatsachen für die nach § 315d StGB erforderliche Absicht vorliegen.
