Dezember 29, 2020

Was ist eine fristlose Kündigung?

Sie haben eine fristlose Kündigung erhalten und wissen nicht wie Sie damit umgehen sollen? Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht aus München beraten Sie gerne! 

Was ist eine fristlose Kündigung?

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

Dies bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis regelmäßig sofort, d.h. mit Zugang der schriftlichen Kündigung endet. Zwingend ist dies jedoch nicht, der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis auch zu einem späteren Zeitpunkt beenden.

Fristlose Kündigung - Arbeitsverhältnis endet sofort

Da eine fristlose Kündigung regelmäßig die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne weitere Lohnzahlung bedeutet und für den Arbeitnehmer eine Sperrzeit von 12 Wochen bei dem Bezug von Arbeitslosengeld nach sich zieht, stellt das Bundesarbeitsgericht hohe Anforderungen an den wichtigen Grund.

Was ist eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Ob ein wichtiger Grund vorliegt wird zweistufig geprüft.

Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände "an sich", das heißt typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Sodann wird geprüft, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der (fiktiven) Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht.

Eine fristlose Kündigung ist keine Strafe, sondern eine Zukunftsprognose

Wichtig hierbei ist, dass eine fristlose Kündigung keine Sanktion für das Verhalten in der Vergangenheit darstellt, sondern durch eine fristlose Kündigung soll das Risiko künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses vermieden werden.

Die Frage, ob dem Arbeitgeber eine Beschäftigung des Arbeitnehmers noch zumindest für den Lauf der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar war, gehört zum wichtigen Grund. Sein Vorliegen muss der kündigende Arbeitgeber beweisen.

Ihre Rechtsanwälte aus München prüfen gerne, ob der zugrunde liegende Sachverhalt eine fristlose Kündigung rechtfertigt. Denn meistens ist dies nicht der Fall.

Interessenabwägung bei einer fristlosen Kündigung

Eine fristlose Kündigung kommt nämlich nur dann in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Das Bundesarbeitsgericht (kurz BAG) hat bereits mehrfach entschieden, dass eine fristlose Kündigung ausscheidet, wenn es ein "schonenderes" Gestaltungsmittel - etwa eine Abmahnung, eine Versetzung oder eine ordentliche Kündigung - gibt, das ebenfalls geeignet ist, den mit einer außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck zu erreichen (vgl. u.a. BAG Urteil vom 29. Juni 2017 - 2 AZR 302/16).

Verschulden bei einer fristlosen Kündigung

Der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers ist im Rahmen der Interessenabwägung insbesondere hinsichtlich einer möglichen Wiederholungsgefahr von Bedeutung. Das heißt je höher er ist, desto größer ist die mögliche Wiederholungsgefahr.

Meistens wird eine außerordentliche Kündigung verhaltensbedingt ausgesprochen. Aber auch personenbedingt ist eine Kündigung außerordentlich möglich, z. B. wenn Sie für längere Zeit in Strafhaft müssen, oder Ihre Arbeitserlaubnis verlieren. Möglich ist aber auch, dass Ihnen Ihr Arbeitgeber außerordentlich betriebsbedingt mit einer Auslauffrist kündigt, weil eine ordentliche Kündigung aufgrund Ihres Arbeitsvertrags oder eines Tarifvertrags ausgeschlossen ist.

Verhältnismäßigkeit einer fristlosen Kündigung

Bei allen Arten der fristlosen Kündigung werden wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht für Sie stets überprüfen, ob eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverhältnismäßig ist und ein milderes Mittel zur Verfügung steht und man Ihr zukünftiges Verhalten z.B. durch eine Abmahnung oder Versetzung hätte positiv beeinflussen können. Denn es kann nie zu 100% vorhergesagt werden,

Da jeder Fall anders ist, ist es unsere Aufgabe als Fachanwälte für Arbeitsrecht festzustellen, ob Ihr Fall letztlich als wichtiger Grund anerkannt wird oder nicht. Hierbei können wir uns an der bisherigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte in Deutschland orientieren.

Es gibt zahlreiche typische Fälle der außerordentlichen Kündigung, vorliegend möchten wir die Darstellung jedoch auf strafbare Handlungen beschränken, da diese in der arbeitsrechtlichen Praxis eine große Bedeutung haben.

Was ist eine fristlose Kündigung bei einer strafbaren Handlung?

Wenn Sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses eine Straftat begehen, so kann dies eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.

Hintergrund ist, dass Gerichte bei einer Straftat gegen den Arbeitgeber annehmen, dass die Störung des Vertrauensverhältnisses durch das vorsätzliche Fehlverhalten besonders schwer wiegt.

Sicher ist Ihnen der „Emmely-Fall“ (BAG 10.06.2010, NZA 2010, 1227) bekannt, bei dem einer Kassiererin fristlos gekündigt worden ist, weil Sie Pfandbons im Wert von 1,30 €, welche ihr anvertraut worden sind, zu Ihren Gunsten eingelöst hat. Das Bundesarbeitsgericht hatte damals entschieden, dass das Gesetz auch im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen keine absoluten Kündigungsgründe kennt und es vielmehr eine umfassende Interessenabwägung dahingehend bedürfe, ob dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses trotz der eingetretenen Vertrauensstörung - zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist – zumutbar ist oder nicht. Da dem Fall Emmely eine 30-jährige beanstandungslose Beschäftigungsdauer zugrunde lag, hatte das BAG die Kündigung für unwirksam erklärt.

Dies bedeutet aber nicht, dass jedes lange Arbeitsverhältnis eine fristlose Kündigung unmöglich macht. Wenn Sie zum Beispiel Ihren Arbeitgeber körperlich angreifen oder bestehlen, eine Firmen Kreditkarte unerlaubter Weise für private Zwecke benutzen, einen Arbeitszeitbetrug begehen, indem Sie zum Beispiel Überstunden abrechnen, welche Sie nicht geleistet haben oder einen Dienstwagen unerlaubter Weise für private Fahrten benutzen, müssen Sie mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Ob diese im Ergebnis wirksam ist, sollte dennoch unbedingt von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüft werden.

Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen möglich

Nach § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann die fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt gem. § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und hinreichend vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen die Kündigung sprechenden Umstände.

Wenn Sie also zum Beispiel unerlaubter Weise von einer Firmen Kreditkarte Geld abheben, um dieses für private Zwecke zu verbrauchen und Ihr Arbeitgeber am 01.12 die Kreditkartenabrechnung erhält und die Barabhebung feststellt, muss er Ihnen bis spätestens zum 15.12 kündigen. Tut er dies nicht, ist eine fristlose Kündigung allein aus diesem Grund unwirksam.

Als Ihre Anwälte kämpfen wir für Sie vor dem Arbeitsgericht München aber auch vor jedem anderen Arbeitsgericht in Deutschland, damit die fristlose Kündigung vom Tisch ist. Denn fast jede fristlose Kündigung ist unwirksam, da die Hürden an den Arbeitgeber sehr hoch sind!

Wichtig bei einer fristlosen Kündigung!

Sie haben 3 Wochen Zeit, um gegen eine Kündigung vorzugehen. Bis dahin muss die Klage beim Arbeitsgericht eingehen. Holen Sie sich kompetenten Beistand vom Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wahren Sie Ihre Rechte und lassen Sie keine Fristen verstreichen. Ein Anwalt erhöht die Chancen einer Kündigungsschutzklage.

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