Ein voller Parkplatz vor dem Schwimmbad, keine freien Stellplätze mehr und irgendwo findet sich doch noch eine Lücke. Wer sein Auto dort abstellt, wo eigentlich andere Fahrzeuge durchfahren sollen, riskiert allerdings mehr als nur Ärger mit anderen Parkplatznutzern.
Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 12.02.2026 – 344 C 8946/25 entschieden: Wer sein Fahrzeug in einer erkennbaren Durchfahrt eines öffentlich zugänglichen Parkplatzes abstellt, verstößt gegen das Rücksichtnahmegebot. Kommt es anschließend zu einem Unfall, kann selbst der Halter des stehenden Fahrzeugs einen Teil seines Schadens selbst tragen müssen.
Im entschiedenen Fall waren es 20 Prozent Mithaftung.
Der Fall: Parkplatz am Schwimmbad wird zur Sackgasse
Der Unfall ereignete sich bereits im Mai 2024 auf dem Parkplatz eines Schwimmbads in Unterschleißheim. Die spätere Klägerin hatte ihr Fahrzeug auf dem Parkplatz abgestellt. Eine andere Autofahrerin wollte durch das Parkplatzgelände fahren und streifte beim Rangieren das geparkte Fahrzeug. Der Schaden am Fahrzeug der Klägerin belief sich auf rund 6.245 Euro.
Auf den ersten Blick könnte die Haftungsfrage eindeutig erscheinen: Ein fahrendes Fahrzeug stößt gegen ein stehendes Fahrzeug – also muss doch der Fahrer des fahrenden Autos vollständig haften.
So einfach war der Fall jedoch nicht.
Die Klägerin hatte ihren Pkw nämlich gerade dort abgestellt, wo nach der baulichen Gestaltung des Parkplatzes eine Durchfahrt zwischen zwei Parkgassen vorgesehen war. Ein Grünstreifen mit erhöhtem Bordstein trennte die beiden Parkreihen. Dieser Grünstreifen endete mehrere Meter vor dem Ende des Parkplatzes und ließ dort eine etwa fünf Meter breite Fläche frei, über die Fahrzeuge von einer Parkgasse in die andere wechseln konnten.
Die Durchfahrt hatte einen konkreten Zweck: Fahrzeuge sollten den Parkplatz in Vorwärtsfahrt durchfahren und am Ende der Parkreihe eine Art U-Turn durchführen können. War die Durchfahrt versperrt, mussten andere Fahrzeuge unter Umständen rund 30 Meter rückwärts durch die Parkgasse fahren.
Genau diese Durchfahrt hatte die Klägerin beparkt.
Keine Markierung bedeutet nicht: Parken erlaubt
Die Klägerin argumentierte, dass es auf dem Parkplatz keine eingezeichneten Stellplätze und keine entsprechende Beschilderung gegeben habe. Deshalb habe sie ihr Fahrzeug dort abstellen dürfen.
Das überzeugte das Amtsgericht München nicht.
Entscheidend war nach Auffassung des Gerichts nicht allein, ob weiße Parkplatzmarkierungen vorhanden waren. Aus der gesamten baulichen Gestaltung sei für einen aufmerksamen Fahrer ohne Weiteres erkennbar gewesen, dass die betreffende Fläche der Durchfahrt und nicht dem Abstellen von Fahrzeugen diente.
Hinzu kam: Der Parkplatz war öffentlich zugänglich. Damit galt dort grundsätzlich auch die Straßenverkehrsordnung und insbesondere das allgemeine Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO. Verkehrsteilnehmer dürfen andere nicht vermeidbar behindern oder gefährden.
Die Aussage der Klägerin, bei Parkplatzmangel sei es üblich, auch diese Fläche zu beparken, half ebenfalls nicht. Das Gericht stellte sinngemäß klar: Allein daraus, dass sich ein bestimmtes Verhalten eingebürgert hat, wird es noch lange nicht verkehrsrechtlich zulässig.
Warum haftet ein geparktes Auto überhaupt?
Juristisch interessant ist vor allem, dass das Fahrzeug der Klägerin im Kollisionszeitpunkt vollständig abgestellt war.
Trotzdem nahm das AG München an, dass sich auch dessen Betriebsgefahr ausgewirkt hatte. Ein Fahrzeug verliert seinen Bezug zum „Betrieb“ im Sinne des Straßenverkehrsgesetzes nicht zwingend allein dadurch, dass es steht. Entscheidend ist, ob von seiner Position weiterhin eine Gefahr für die Abwicklung des Verkehrs ausgeht. Genau dies war hier der Fall: Der Pkw blockierte eine vorgesehene Durchfahrt und schuf dadurch überhaupt erst die problematische Engstelle.
Das Gericht formulierte deshalb einen klaren Vorwurf: Die Klägerin habe durch ihre Parkweise eine Gefahrenlage und damit eine wesentliche Ursache für den späteren Unfall geschaffen.
Trotzdem: Die Hauptschuld lag bei der fahrenden Autofahrerin
Eine Haftung von 50 zu 50 nahm das Amtsgericht allerdings gerade nicht an.
Die andere Fahrerin hatte versucht, sich durch die entstandene Engstelle hindurchzuzwängen, dabei den vorhandenen Platz falsch eingeschätzt und das stehende Fahrzeug beschädigt. Das Gericht bewertete dies als groben Fahrfehler.
Deshalb lag der deutlich überwiegende Verursachungsanteil auf Seiten der fahrenden Autofahrerin. Das Ergebnis:
80 Prozent Haftung für die Fahrerin des fahrenden Fahrzeugs, 20 Prozent Mithaftung für die Halterin des verkehrsbehindernd geparkten Fahrzeugs.
Parkplatzunfälle: Rücksichtnahme steht im Mittelpunkt
Die Entscheidung fügt sich in die bisherige Rechtsprechung zu Unfällen auf Parkplätzen ein.
Der Bundesgerichtshof betont seit Jahren, dass die Situation auf Parkplätzen nicht ohne Weiteres mit dem normalen fließenden Straßenverkehr vergleichbar ist. Parkplatzverkehr ist von Einparken, Ausparken, Rangieren, Fußgängern und einer Vielzahl wechselnder Fahrbewegungen geprägt.
Deshalb kommt dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO eine besonders große Bedeutung zu.
So hat der BGH etwa mit Urteil vom 22.11.2022 – VI ZR 344/21 klargestellt, dass auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen grundsätzlich nicht automatisch „rechts vor links“ gilt. Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn die aufeinanderstoßenden Fahrspuren einen eindeutigen Straßencharakter besitzen. Im typischen Parkplatzverkehr müssen sich die Verkehrsteilnehmer dagegen verständigen und besonders vorsichtig fahren.
Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz: ebenfalls erhöhte Vorsicht
Auch beim Rückwärtsfahren gelten auf Parkplätzen besondere Anforderungen.
Der BGH hat bereits mit Urteil vom 15.12.2015 – VI ZR 6/15 und anschließend mit Urteil vom 11.10.2016 – VI ZR 66/16 die Anforderungen an rückwärtsfahrende Fahrzeuge konkretisiert.
§ 9 Abs. 5 StVO ist auf typischen Parkplatzflächen zwar nicht zwingend unmittelbar anwendbar. Seine Wertung wirkt jedoch über das allgemeine Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO. Wer auf einem Parkplatz rückwärtsfährt, muss deshalb so vorsichtig fahren, dass er erforderlichenfalls jederzeit anhalten kann. Steht fest, dass das Fahrzeug im Kollisionszeitpunkt noch rückwärtsfuhr, kann dies auch einen Anscheinsbeweis für eine Sorgfaltspflichtverletzung begründen.
Für den Schwimmbad-Fall bedeutet dies: Die Falschparkerin hatte zwar eine gefährliche Situation geschaffen. Das erlaubte der anderen Fahrerin aber keineswegs, sich auf gut Glück durch eine zu enge Lücke zu zwängen.
20 Prozent Betriebsgefahr – kein völlig neuer Gedanke
Auch die Haftungsquote von 20 Prozent findet sich bereits in der Rechtsprechung zu Parkplatzunfällen.
Das LG Hamburg nahm beispielsweise mit Beschluss vom 01.02.2017 – 302 S 16/16 bei einem Parkplatzunfall eine Mithaftung von 20 Prozent aus der Betriebsgefahr des anderen Fahrzeugs an, obwohl der wesentliche Verkehrsverstoß beim rückwärtsfahrenden Unfallgegner lag.
Noch näher an der aktuellen Münchner Entscheidung liegt das Urteil des LG Mönchengladbach vom 28.04.2009 – 5 S 159/08. Dort war ein Fahrzeug verkehrswidrig so abgestellt worden, dass es einen anderen Verkehrsteilnehmer beim Ausparken behinderte. Das Landgericht nahm eine Mithaftung des falsch abgestellten Fahrzeugs von 25 Prozent an. Auf genau diese Entscheidung verweist auch das AG München.
Die Höhe einer Haftungsquote lässt sich allerdings nicht schematisch übertragen. Nach § 17 StVG kommt es immer darauf an, welche feststehenden Umstände im konkreten Fall zur Entstehung des Unfalls beigetragen haben.
Interessantes Detail: Die Wertminderung und der BGH
Die Entscheidung des AG München enthält noch einen zweiten, eher versteckten Punkt.
Zum Schaden der Klägerin gehörte auch eine merkantile Wertminderung von 400 Euro. Das Amtsgericht führte hierzu aus, dass wegen der fehlenden Vorsteuerabzugsberechtigung der Klägerin keine Umsatzsteuer aus der Wertminderung herauszurechnen sei.
Diese knappe Begründung ist vor dem Hintergrund der neueren BGH-Rechtsprechung zumindest erklärungsbedürftig.
Der Bundesgerichtshof hat mit mehreren Urteilen vom 16.07.2024, unter anderem VI ZR 188/22, VI ZR 205/23, VI ZR 239/23 und VI ZR 243/23, klargestellt, dass bei der Ermittlung des merkantilen Minderwerts grundsätzlich von Nettoverkaufspreisen auszugehen ist. Das gilt nach der Rechtsprechung unabhängig davon, ob der Geschädigte vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Ob die Formulierung des AG München auf Besonderheiten der konkreten Schadensschätzung zurückzuführen ist, lässt sich den veröffentlichten Entscheidungsgründen nicht entnehmen. Für die eigentliche Haftungsentscheidung wegen des Falschparkens spielte dieser Punkt allerdings keine entscheidende Rolle.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Die Entscheidung zeigt zunächst: Wer ordnungswidrig oder verkehrsbehindernd parkt, ist nicht automatisch aus der Haftung, nur weil sein Fahrzeug im Unfallzeitpunkt steht.
Entscheidend ist, ob die Parkweise eine konkrete Gefahr geschaffen oder den späteren Unfall zumindest mitverursacht hat.
Besonders problematisch kann das Parken deshalb sein
- in erkennbaren Durchfahrten,
- in Wende- und Rangierbereichen,
- unmittelbar vor Parkbuchten oder Ausfahrten,
- an Engstellen oder
- an Stellen, an denen andere Verkehrsteilnehmer dadurch zu gefährlichen Fahrmanövern gezwungen werden.
Umgekehrt bedeutet eine Parksünde nicht, dass derjenige, der anschließend gegen das abgestellte Fahrzeug fährt, von seiner Verantwortung befreit wäre. Wer erkennt, dass eine Durchfahrt zu eng ist, darf sich nicht einfach hindurchzwängen.
Haftungsquoten nach Parkplatzunfällen genau prüfen
Gerade Parkplatzunfälle werden von Versicherungen häufig sehr schnell nach bestimmten Quoten reguliert. Eine pauschale Haftungsverteilung gibt es jedoch nicht.
Ob 100 Prozent, 80 zu 20, 75 zu 25 oder eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt sind, hängt von den nachweisbaren Umständen des einzelnen Unfalls ab. Dazu gehören insbesondere die Fahrbewegungen unmittelbar vor der Kollision, die Stellung der Fahrzeuge, die bauliche Gestaltung des Parkplatzes, mögliche Verkehrsverstöße und die Frage, welche konkrete Gefahr von den beteiligten Fahrzeugen ausging.
Fotos vom Unfallort, die Position der Fahrzeuge, Zeugen und gegebenenfalls ein Sachverständigengutachten können deshalb entscheidend sein.
Wer nach einem Parkplatzunfall in München mit einer Mithaftung oder einer Kürzung durch die gegnerische Haftpflichtversicherung konfrontiert wird, sollte die angesetzte Haftungsquote nicht ungeprüft akzeptieren.
Unsere Anwälte für Verkehrsrecht in München prüfen die Haftungsverteilung und übernehmen die vollständige Regulierung des Unfallschadens.
Häufige Fragen zu Parkplatzunfällen
Haftet man, wenn das eigene Auto nur geparkt war?
Ja, das ist möglich. Hat die Art des Parkens eine konkrete Gefahrenlage geschaffen und zum Unfall beigetragen, kann auch bei einem stehenden Fahrzeug eine Mithaftung bestehen. Das AG München hielt im entschiedenen Fall 20 Prozent für angemessen.
Darf ich auf einem Parkplatz überall parken, wenn keine Linien vorhanden sind?
Nein. Fehlende Parkplatzmarkierungen bedeuten nicht, dass jede freie Fläche als Stellplatz genutzt werden darf. Erkennbare Fahr- und Durchfahrtsbereiche müssen freigehalten werden.
Gilt auf einem Parkplatz rechts vor links?
Nicht automatisch. Nach dem BGH gilt „rechts vor links“ auf öffentlich zugänglichen Parkplätzen grundsätzlich nur dann, wenn die Fahrspuren eindeutig Straßencharakter haben. Ansonsten stehen gegenseitige Rücksichtnahme und Verständigung im Vordergrund.
Wer haftet, wenn jemand beim Rückwärtsfahren ein stehendes Auto anfährt?
Das hängt vom Einzelfall ab. Der Rückwärtsfahrende trägt regelmäßig eine besonders hohe Sorgfaltspflicht. Trotzdem kann die Betriebsgefahr oder eine verkehrsbehindernde Position des anderen Fahrzeugs bei der Haftungsverteilung berücksichtigt werden.
Muss ich eine von der Versicherung vorgeschlagene Haftungsquote akzeptieren?
Nein. Haftungsquoten ergeben sich aus den konkreten Umständen des Unfalls. Gerade bei Parkplatzunfällen lohnt sich deshalb eine Prüfung, ob die Versicherung alle maßgeblichen Umstände zutreffend berücksichtigt hat.
