Geschwindigkeitsmessungen erfolgen nicht nur durch stationäre oder mobile Blitzer. Die Polizei setzt insbesondere auf Autobahnen auch mit Videotechnik ausgestattete Fahrzeuge ein, die einem verdächtigen Fahrzeug folgen und dessen Geschwindigkeit aufzeichnen. Eines der bekannten Systeme hierfür ist ProVida 2000 Modular.
Doch auch bei einer solchen Videonachfahrmessung darf die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs nicht ohne Weiteres auf das vorausfahrende Fahrzeug übertragen werden.
Das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 29.12.2025 – 3 ORbs 4 SsBs 32/25 klargestellt: Wird die Geschwindigkeit anhand zweier Bilder aus einer Videoaufzeichnung durch eine Weg-Zeit-Berechnung bestimmt, muss nachvollziehbar sein, wie sich der Abstand zwischen Messfahrzeug und betroffenem Fahrzeug entwickelt hat. Hat sich der Abstand verringert, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das vorausfahrende Fahrzeug mindestens genauso schnell gefahren ist wie das Polizeifahrzeug.
Was ist eine ProVida-Messung?
ProVida-Systeme werden in Polizeifahrzeuge eingebaut und ermöglichen die Dokumentation von Verkehrsverstößen während der Fahrt. Neben Geschwindigkeitsverstößen können damit unter anderem auch Abstandsunterschreitungen dokumentiert werden.
Für die Geschwindigkeitsbestimmung stehen unterschiedliche Messmethoden zur Verfügung. Bereits das OLG Schleswig hat darauf hingewiesen, dass ProVida unter anderem Messungen aus einem mit konstantem Abstand nachfahrenden oder vorausfahrenden Fahrzeug sowie Weg-Zeit-Messungen ermöglicht. Welche konkrete Methode verwendet wurde, muss deshalb bei der rechtlichen Überprüfung der Messung bekannt sein.
ProVida ist für Geschwindigkeitsmessungen grundsätzlich als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Der Begriff des standardisierten Messverfahrens geht auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zurück. Danach handelt es sich vereinfacht gesagt um ein technisch vereinheitlichtes Verfahren, bei dem bei ordnungsgemäßer Anwendung unter gleichen Bedingungen grundsätzlich reproduzierbare Ergebnisse erwartet werden können.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jede mit einem ProVida-Fahrzeug durchgeführte Messung automatisch richtig ist.
Der Fall vor dem OLG Koblenz
Das Amtsgericht Trier hatte einen Autofahrer wegen einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften um 48 km/h verurteilt. Verhängt wurden eine Geldbuße von 320 Euro und ein einmonatiges Fahrverbot.
Die Geschwindigkeit war mit ProVida 2000 Modular ermittelt worden. Dabei wurde nicht einfach ein vom Gerät angezeigter Geschwindigkeitswert übernommen. Vielmehr erfolgte nachträglich anhand der Videoaufnahme eine manuelle Weg-Zeit-Berechnung.
Hierfür wurden Videoprints vom Beginn und vom Ende der Messung verwendet. Aus den eingeblendeten Werten für Zeit und zurückgelegte Strecke wurde zunächst die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs errechnet. Von dieser Geschwindigkeit wurde anschließend auf die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs geschlossen.
Genau an diesem Punkt sah das OLG Koblenz ein Problem.
Der Abstand darf sich nicht verringern
Der entscheidende Gedanke ist technisch einfach:
Fährt das Polizeifahrzeug beispielsweise während einer bestimmten Zeit durchschnittlich 150 km/h und bleibt der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gleich, spricht dies dafür, dass auch das vorausfahrende Fahrzeug ungefähr diese Geschwindigkeit gefahren ist.
Wird der Abstand sogar größer, muss das vorausfahrende Fahrzeug im Betrachtungszeitraum mindestens ebenso schnell bzw. schneller gewesen sein.
Wird der Abstand dagegen kleiner, holt das Polizeifahrzeug auf.
Dann kann die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs gerade höher gewesen sein als die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs. Die errechnete Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs darf in diesem Fall nicht ohne Weiteres auf das Betroffenenfahrzeug übertragen werden.
Das OLG Koblenz formuliert deshalb als maßgebliche Voraussetzung:
Bei dem Vergleich der beiden für die Geschwindigkeitsberechnung verwendeten Bilder darf sich der Abstand zwischen Messfahrzeug und vorausfahrendem Fahrzeug jedenfalls nicht verringert haben.
„Gleichbleibender Abstand“ ist eigentlich zu streng formuliert
Die Entscheidung wird teilweise verkürzt mit dem Begriff „gleichbleibender Abstand“ beschrieben. Juristisch präziser ist jedoch die Formulierung des OLG Koblenz.
Der Abstand muss nicht zwingend auf den Zentimeter gleich bleiben.
Er darf sich nur nicht verringern.
Vergrößert sich der Abstand, spricht dies gerade nicht gegen die Messung. Denn dann ist das vorausfahrende Fahrzeug jedenfalls nicht langsamer als das Messfahrzeug gewesen.
Für die Verteidigung ist diese Unterscheidung wichtig. Entscheidend ist deshalb regelmäßig der Vergleich der Situation am Anfang und am Ende der tatsächlich für die Weg-Zeit-Berechnung verwendeten Messsequenz.
Warum wurde das Urteil des Amtsgerichts aufgehoben?
Das OLG Koblenz stellte nicht fest, dass die ProVida-Messung zwingend falsch gewesen sei.
Das Problem lag vielmehr darin, dass sich aus dem Urteil des Amtsgerichts nicht nachvollziehen ließ, ob die notwendige Voraussetzung hinsichtlich des Fahrzeugabstands eingehalten worden war.
In der Beweiswürdigung fehlten Feststellungen dazu, wie sich der Abstand zwischen Polizeifahrzeug und Betroffenenfahrzeug zwischen den beiden entscheidenden Videobildern entwickelt hatte.
Damit war für das Rechtsbeschwerdegericht nicht überprüfbar, ob von der Geschwindigkeit des Messfahrzeugs tatsächlich auf die Geschwindigkeit des Betroffenenfahrzeugs geschlossen werden durfte.
Das OLG hob das Urteil deshalb auf und verwies die Sache an das Amtsgericht Trier zurück.
Das ist ein wichtiger Unterschied: Nicht jede unzureichend dargestellte ProVida-Messung ist technisch falsch. Eine Verurteilung kann aber trotzdem keinen Bestand haben, wenn die tragenden Feststellungen im Urteil fehlen.
OLG Zweibrücken hatte die Frage bereits aufgegriffen
Das OLG Koblenz knüpft ausdrücklich an eine kurz zuvor ergangene Entscheidung des OLG Zweibrücken vom 12.02.2025 – 1 ORbs 2 SsBs 50/24 an.
Auch dort ging es um eine nachträgliche manuelle Berechnung der Geschwindigkeit anhand des mit ProVida aufgezeichneten Videomaterials.
Das OLG Zweibrücken stellte ebenfalls heraus, dass zunächst die Geschwindigkeit des Messfahrzeugs ermittelt und anschließend auf die Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs geschlossen wird. Deshalb dürfe sich der Abstand zwischen den Fahrzeugen zwischen den beiden für die Berechnung verwendeten Bildern jedenfalls nicht verringert haben.
Die Entscheidung ist außerdem wegen der anzuwendenden Toleranzwerte interessant.
Bei einer solchen manuellen Weg-Zeit-Berechnung sind nach Auffassung des OLG Zweibrücken nicht einfach pauschal 5 Prozent vom errechneten Geschwindigkeitswert abzuziehen. Vielmehr sind die spezifischen Verkehrsfehlergrenzen der Wegstrecken- und Zeitmessung zu berücksichtigen. Das Gericht nennt für die Wegstrecke einen Abzug von 4 Prozent, mindestens jedoch vier Metern, sowie für die Zeitmessung einen entsprechenden Toleranzaufschlag.
Auch deshalb sollte bei einer ProVida-Messung zunächst geklärt werden, welche konkrete Messmethode tatsächlich verwendet wurde.
Was muss bei einer ProVida-Messung geprüft werden?
Wer einen Bußgeldbescheid nach einer ProVida-Messung erhält, sollte nicht nur auf den im Bescheid genannten Geschwindigkeitswert schauen.
Entscheidend können insbesondere folgende Fragen sein:
Welche konkrete ProVida-Messmethode wurde eingesetzt?
Welche beiden Videobilder wurden für die Geschwindigkeitsberechnung verwendet?
Welche Strecke und welche Zeit liegen der Berechnung zugrunde?
Hat sich der Abstand zwischen Polizeifahrzeug und Betroffenenfahrzeug während der entscheidenden Messsequenz verändert?
Wurde der Abstand größer, blieb er gleich oder wurde er kleiner?
Welche Toleranzen wurden berücksichtigt?
War das Messgerät ordnungsgemäß geeicht?
Wurde das Gerät entsprechend der Bedienungsanleitung eingesetzt?
Ist das Videomaterial vollständig vorhanden und nachvollziehbar ausgewertet worden?
Bereits ältere obergerichtliche Rechtsprechung verlangt, dass bei ProVida-Messungen zumindest das angewandte Messverfahren und die maßgeblichen Messdaten nachvollziehbar festgestellt werden. Das OLG Schleswig hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gerade Angaben zu Messstrecke, Geschwindigkeit und Abstand der Fahrzeuge für eine rechtliche Kontrolle erforderlich sein können.
Auch der Beginn der Videoaufzeichnung kann problematisch sein
Der Beschluss des OLG Koblenz enthält noch einen weiteren interessanten Hinweis.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts war das Fahrzeug des Betroffenen bereits 14 Minuten vor dem eigentlichen Messvorgang aufgezeichnet worden.
Das OLG weist darauf hin, dass eine Videoaufzeichnung ohne jeglichen Anfangsverdacht einer Geschwindigkeits- oder Abstandsüberschreitung ein Beweiserhebungsverbot zur Folge haben kann. Das Gericht nimmt insoweit unter anderem Bezug auf die Rechtsprechung des OLG Brandenburg, des OLG Dresden und des Bundesverfassungsgerichts.
In der erneuten Verhandlung sollte daher geklärt werden, weshalb die Videoaufzeichnung bereits so lange vor der eigentlichen Messung begonnen hatte.
Damit zeigt die Entscheidung zugleich: Bei der Verteidigung gegen eine ProVida-Messung kann nicht nur die Berechnung der Geschwindigkeit relevant sein. Auch die Entstehung und Zulässigkeit der Videoaufzeichnung kann überprüft werden müssen.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Der Beschluss des OLG Koblenz macht deutlich, dass die Bezeichnung „standardisiertes Messverfahren“ keine Abkürzung für eine ungeprüfte Verurteilung ist.
Gerade bei einer nachträglichen manuellen Weg-Zeit-Berechnung anhand von Videobildern muss nachvollziehbar sein, warum die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs auf das vorausfahrende Fahrzeug übertragen werden darf.
Der Abstand ist hierbei ein zentraler Kontrollpunkt.
Hat das Polizeifahrzeug während der entscheidenden Messsequenz aufgeholt, kann nicht ohne weitere Berechnung davon ausgegangen werden, dass das vorausfahrende Fahrzeug ebenso schnell gefahren ist.
Für die Verteidigung bedeutet dies, dass das vollständige Videomaterial und nicht lediglich einzelne Videoprints oder der fertige Auswertevermerk betrachtet werden sollten.
Besonders interessant können Fälle sein, in denen die Geschwindigkeitsüberschreitung im Grenzbereich zu einem höheren Bußgeld, zusätzlichen Punkten oder einem Fahrverbot liegt. Bereits geringe Veränderungen der vorwerfbaren Geschwindigkeit können dort erhebliche Auswirkungen haben.
Und was ist mit dem Fahrverbot?
Auch hierzu enthält die Entscheidung einen zusätzlichen Hinweis.
Das OLG Koblenz führt aus, dass ein Fahrverbot seinen Zweck als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme verlieren kann, wenn zwischen Verkehrsverstoß und gerichtlicher Entscheidung ein erheblicher Zeitraum vergangen ist und der Betroffene zwischenzeitlich verkehrsrechtlich nicht erneut aufgefallen ist.
Als grundsätzlichen Orientierungswert nennt das Gericht einen Zeitraum von zwei Jahren oder mehr zwischen Tat und tatrichterlicher Entscheidung. Im konkreten Fall war dieser Zeitraum bereits überschritten.
Auch dieser Gesichtspunkt kann daher bei außergewöhnlich lange dauernden Bußgeldverfahren geprüft werden.
Fazit: ProVida-Messungen genau prüfen
Der Beschluss des OLG Koblenz vom 29.12.2025 zeigt, dass sich eine genaue Prüfung von ProVida-Messungen lohnen kann.
Bei einer manuellen Geschwindigkeitsberechnung aus einer Videoaufzeichnung reicht es nicht, lediglich die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs zu bestimmen. Soll diese Geschwindigkeit dem vorausfahrenden Fahrzeug zugerechnet werden, muss sichergestellt sein, dass das Polizeifahrzeug während der maßgeblichen Messsequenz nicht aufgeholt hat.
Der Abstand zwischen den Fahrzeugen darf sich deshalb zwischen den entscheidenden Messbildern jedenfalls nicht verringert haben.
Fehlen hierzu nachvollziehbare Feststellungen, kann eine Verurteilung keinen Bestand haben.
Wer nach einer ProVida-Messung einen Bußgeldbescheid erhält und insbesondere Punkte oder ein Fahrverbot vermeiden möchte, sollte deshalb Messvideo, Messmethode, Abstandsentwicklung und Toleranzberechnung prüfen lassen.
Unsere Anwälte für Verkehrsrecht in München prüfen Bußgeldverfahren und Geschwindigkeitsmessungen und übernehmen die Verteidigung gegenüber Bußgeldbehörden und Gerichten.
Häufige Fragen zur ProVida-Messung
Muss der Abstand bei einer ProVida-Messung immer exakt gleich bleiben?
Nein. Nach dem OLG Koblenz muss der Abstand bei der hier verwendeten Weg-Zeit-Methode nicht zwingend exakt gleich bleiben. Entscheidend ist, dass er sich zwischen den beiden maßgeblichen Bildern jedenfalls nicht verringert. Wird der Abstand größer, spricht dies nicht gegen die Übertragung der Geschwindigkeit des Messfahrzeugs.
Warum ist ein kleiner werdender Abstand problematisch?
Verringert sich der Abstand, fährt das Polizeifahrzeug zumindest im betrachteten Zeitraum schneller als das vorausfahrende Fahrzeug. Die Geschwindigkeit des Polizeifahrzeugs kann deshalb nicht ohne Weiteres als Geschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeugs angesetzt werden.
Ist ProVida ein standardisiertes Messverfahren?
ProVida ist für Geschwindigkeitsmessungen grundsätzlich als standardisiertes Messverfahren anerkannt. Trotzdem müssen die konkrete Messmethode, die vorgeschriebenen Toleranzen und die ordnungsgemäße Durchführung der Messung berücksichtigt werden.
Ist eine ProVida-Messung automatisch unwirksam, wenn Angaben zum Abstand fehlen?
Nein. Fehlende Angaben bedeuten nicht automatisch, dass die tatsächliche Messung falsch war. Sie können aber dazu führen, dass eine gerichtliche Verurteilung aufgehoben wird, wenn sich aus dem Urteil nicht nachvollziehen lässt, ob die Geschwindigkeit zuverlässig ermittelt wurde. Genau dies war beim OLG Koblenz der Fall.
Kann man gegen einen Bußgeldbescheid nach einer ProVida-Messung Einspruch einlegen?
Ja. Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb der gesetzlichen Einspruchsfrist Einspruch eingelegt werden. Ob sich dies im konkreten Fall empfiehlt, hängt insbesondere von Messunterlagen, Videoaufzeichnung, Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung, Punkten und einem möglichen Fahrverbot ab.
