Kontaktloser Unfall: Wer haftet, wenn sich die Fahrzeuge gar nicht berühren?

Ein Verkehrsunfall muss nicht immer mit einem Zusammenstoß enden. Ein Autofahrer zieht plötzlich auf die eigene Fahrspur, ein Motorradfahrer muss stark bremsen und stürzt. Ein Fahrzeug biegt ab, der Überholende weicht aus und fährt gegen einen Baum. Oder ein Radfahrer erschrickt aufgrund eines einfahrenden Fahrzeugs und kommt zu Fall.

In all diesen Fällen kann ein sogenannter kontaktloser oder berührungsloser Unfall vorliegen.

Die entscheidende Frage lautet dann regelmäßig: Kann der andere Verkehrsteilnehmer beziehungsweise dessen Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schaden verantwortlich sein, obwohl es zwischen den Fahrzeugen überhaupt keine Berührung gegeben hat?

Die Antwort lautet: Ja. Eine Fahrzeugberührung ist für eine Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz nicht erforderlich. Allerdings muss der Geschädigte grundsätzlich nachweisen können, dass das Verhalten des anderen Fahrzeugs für seinen Unfall zumindest mitursächlich war.

Gerade an dieser Stelle entstehen in der Praxis häufig erhebliche Beweisprobleme.

Was versteht man unter einem kontaktlosen Unfall?

Von einem kontaktlosen oder berührungslosen Verkehrsunfall spricht man, wenn es zu einem Schaden kommt, ohne dass die beteiligten Fahrzeuge miteinander kollidieren.

Typische Situationen sind:

  • Ein Motorradfahrer stürzt bei einer Vollbremsung.
  • Ein Fahrzeug muss wegen eines entgegenkommenden Autos ausweichen und verlässt die Fahrbahn.
  • Ein Radfahrer bremst oder weicht wegen eines einfahrenden Fahrzeugs aus und stürzt.
  • Ein Autofahrer lenkt wegen eines plötzlichen Spurwechsels eines anderen Fahrzeugs gegen die Leitplanke.
  • Ein Überholender muss einem nach links abbiegenden Fahrzeug ausweichen.

Rechtlich entscheidend ist dabei nicht die Berührung der Fahrzeuge. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich eine Gefahr ausgewirkt hat, die vom Betrieb des anderen Kraftfahrzeugs ausgegangen ist.

Die rechtliche Grundlage: § 7 StVG

Die Halterhaftung ergibt sich grundsätzlich aus § 7 Abs. 1 StVG. Danach haftet der Halter eines Kraftfahrzeugs für Schäden, die „bei dem Betrieb“ seines Fahrzeugs entstehen.

Der Bundesgerichtshof versteht dieses Merkmal seit langem weit.

Bei einem kontaktlosen Unfall reicht allerdings die bloße Anwesenheit eines anderen Fahrzeugs an der Unfallstelle nicht aus. Das Fahrverhalten dieses Fahrzeugs muss vielmehr in irgendeiner Weise Einfluss auf das Verhalten des Geschädigten genommen und dadurch zum Unfall beigetragen haben.

Der BGH formuliert dies in seinem Urteil vom 22. November 2016 – VI ZR 533/15 ausdrücklich so: Bei einem Unfall ohne Berührung muss das andere Kraftfahrzeug über seine bloße Anwesenheit hinaus durch seine Fahrweise oder eine sonstige Verkehrsbeeinflussung zur Entstehung des Schadens beigetragen haben.

Das ist der zentrale Grundsatz für praktisch alle kontaktlosen Verkehrsunfälle.

Es muss kein Verkehrsverstoß des anderen Fahrers vorliegen

Ein wichtiger Punkt wird bei der Regulierung häufig übersehen: Für die Halterhaftung nach § 7 StVG muss nicht zwingend nachgewiesen werden, dass der andere Fahrer gegen eine Vorschrift der Straßenverkehrsordnung verstoßen hat.

Entscheidend ist zunächst, ob sich die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs im Unfall verwirklicht hat.

Das OLG München hat dies in einem Urteil vom 6. Oktober 2021 – 10 U 1012/19 – nochmals ausführlich dargestellt. Danach kann bereits eine durch das andere Fahrzeug hervorgerufene Ausweich- oder Abwehrreaktion ausreichen. Selbst eine objektiv möglicherweise nicht erforderliche oder „voreilige“ Ausweichreaktion kann grundsätzlich dem Betrieb des Fahrzeugs zugerechnet werden, das die Reaktion ausgelöst hat.

Ob dem Geschädigten dabei selbst ein Fehler vorzuwerfen ist, ist eine andere Frage. Dieser kann später bei der Haftungsverteilung berücksichtigt werden.

OLG München: Ausweichen statt Zusammenstoß – trotzdem 100 Prozent Haftung

Besonders anschaulich ist die Entscheidung des OLG München vom 6. Oktober 2021 – 10 U 1012/19.

Der Kläger wollte mit seinem BMW einen MB-Trac überholen. Der Fahrer des landwirtschaftlichen Fahrzeugs begann währenddessen, nach links abzubiegen. Zu einer Berührung der Fahrzeuge kam es nicht. Der Kläger wich aus und kollidierte schließlich mit einem Baum.

Das OLG München stellte eine Haftung der Gegenseite fest.

Nach der Beweisaufnahme war das Abbiegemanöver des Traktors in engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Ausweichmanöver des Klägers erfolgt. Zudem hatte der Fahrer des Traktors insbesondere gegen seine Rückschaupflichten beim Linksabbiegen verstoßen.

Das Gericht nahm schließlich sogar eine Haftungsverteilung von 100 zu 0 zulasten des abbiegenden Fahrzeugs an.

Die Entscheidung zeigt: Eine fehlende Kollision bedeutet keineswegs automatisch, dass der Geschädigte seinen Schaden selbst tragen muss.

BGH 2024: Auch beim kontaktlosen Unfall kann der Anscheinsbeweis gelten

Besonders wichtig für die aktuelle Praxis ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 3. Dezember 2024 – VI ZR 18/24.

Ein Motorradfahrer fuhr hinter einem Pkw. Ein Fahrzeug auf der Gegenfahrbahn musste an einem Müllfahrzeug vorbeifahren und wechselte hierzu auf die Gegenfahrbahn. Der vorausfahrende Pkw des Motorradfahrers bremste deshalb stark ab. Der Motorradfahrer führte ebenfalls eine starke Bremsung durch und stürzte, ohne den vorausfahrenden Pkw zu berühren.

Der Bundesgerichtshof stellte nochmals ausdrücklich klar:

Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG setzt keine Kollision voraus.

Noch interessanter ist aber die Aussage des BGH zum Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall. Der typische Erfahrungssatz, dass der Auffahrende möglicherweise zu wenig Abstand gehalten, unaufmerksam gewesen oder mit unangepasster Geschwindigkeit gefahren ist, kann nach Auffassung des BGH auch dann eingreifen, wenn es überhaupt nicht zur Kollision gekommen ist.

Es genügt, dass eine Kollision lediglich durch Zufall vermieden wurde und der Hintermann stattdessen bei seinem Bremsmanöver stürzte.

Für die Praxis ist das erheblich: Auch bei kontaktlosen Unfällen können die üblichen Beweisgrundsätze eines typischen Unfallgeschehens Anwendung finden.

Nicht jede Reaktion auf ein Fahrzeug begründet eine Haftung

Die Rechtsprechung zieht allerdings klare Grenzen.

Das OLG Hamm hatte am 9. Mai 2023 – 7 U 17/23 – über einen kontaktlosen Unfall eines Radfahrers zu entscheiden. Entscheidend war dort, ob ein Fahrzeug aus einer untergeordneten Straße das Fahrverhalten des bevorrechtigten Radfahrers verursacht hatte.

Das Gericht stellte klar: Der Geschädigte muss den erforderlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kraftfahrzeugs und seinem Unfall beweisen. Die bloße Tatsache, dass sich das Fahrzeug in der Nähe befand, reicht nicht.

Im konkreten Fall war das Fahrzeug bereits etwa einen halben Meter vor der maßgeblichen Schnittlinie zum Stehen gekommen. Ein ausreichender Nachweis dafür, dass gerade dieses Fahrzeug den Unfall verursacht hatte, gelang nicht.

Damit wird die entscheidende Abgrenzung deutlich:

Nicht jedes Fahrzeug, das sich zufällig in der Nähe eines Sturzes oder Ausweichmanövers befindet, haftet. Der Geschädigte muss eine konkrete Verkehrsbeeinflussung nachweisen können.

Kontaktloser Unfall nach Spurwechsel auf der Autobahn

Auch Spurwechsel sind eine typische Fallgruppe.

Das OLG Hamm befasste sich im Urteil vom 17. Mai 2022 – 7 U 68/21 – mit einem berührungslosen Unfall auf einer Bundesautobahn.

Das Gericht untersuchte insbesondere, ob ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO beim Spurwechsel vorlag und welche Betriebsgefahren bei der Haftungsverteilung zu berücksichtigen waren.

Bemerkenswert war auch die Frage der Richtgeschwindigkeit. Das Gericht stellte klar, dass die Überschreitung der Autobahnrichtgeschwindigkeit von 130 km/h nicht automatisch zu einer Mithaftung führt. Entscheidend bleibt, ob sich gerade die höhere Geschwindigkeit konkret auf den Unfall ausgewirkt hat. War dies nicht der Fall, muss sie nicht in die Haftungsabwägung eingestellt werden.

Auch bei kontaktlosen Unfällen gilt damit: Es werden nur solche Umstände berücksichtigt, die den konkreten Unfall tatsächlich mitverursacht haben.

Was muss der Geschädigte beweisen?

Der schwierigste Punkt eines kontaktlosen Unfalls ist häufig nicht die Rechtslage, sondern der Beweis.

Der Geschädigte muss grundsätzlich darlegen und beweisen, dass das andere Fahrzeug durch seine Fahrweise den Unfall mitverursacht hat.

Ein typischer Einwand der gegnerischen Versicherung lautet daher:

„Unser Versicherungsnehmer hat das Fahrzeug des Geschädigten nicht berührt.“

Dieser Einwand allein trägt rechtlich nicht. Die entscheidende Frage ist vielmehr:

Warum hat der Geschädigte gebremst, gelenkt oder ausgewichen?

Gerade deshalb ist die Beweissicherung unmittelbar nach einem kontaktlosen Unfall besonders wichtig.

Zeugen sollten namentlich festgehalten werden. Die Polizei sollte insbesondere bei Personenschäden oder streitigem Unfallhergang verständigt werden. Fotos von Fahrbahn, Fahrzeugpositionen, Bremsspuren und Sichtverhältnissen können entscheidend sein. Dashcam-Aufnahmen können ebenfalls erhebliche Bedeutung erlangen.

Bei größeren Schäden oder schweren Verletzungen kann zusätzlich ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten notwendig werden.

Was ist eine voreilige Ausweichreaktion?

Ein häufiger Streitpunkt ist, ob der Geschädigte tatsächlich ausweichen musste.

Auch hier ist die Rechtsprechung vergleichsweise geschädigtenfreundlich.

Der BGH hat bereits mehrfach entschieden, dass selbst eine objektiv nicht zwingend erforderliche Ausweichreaktion nicht automatisch den Zusammenhang mit dem anderen Fahrzeug beseitigt.

Wer in einer plötzlich entstehenden Gefahrensituation innerhalb von Sekundenbruchteilen reagieren muss, muss nicht nachträglich die theoretisch optimale Reaktion gewählt haben.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Fehlreaktion folgenlos bleibt. War das Fahrmanöver des Geschädigten grob unangemessen, können sich daraus eine Mithaftung oder eine entsprechende Kürzung seiner Ansprüche ergeben.

Die Frage, ob überhaupt eine Haftung besteht, und die Frage, in welcher Höhe die Beteiligten haften, müssen deshalb voneinander getrennt werden.

Wie wird die Haftungsquote bestimmt?

Steht fest, dass mehrere Fahrzeuge an der Entstehung des Unfalls beteiligt waren, erfolgt grundsätzlich eine Haftungsabwägung nach § 17 StVG.

Dabei werden insbesondere berücksichtigt:

das konkrete Fahrverhalten beider Seiten, nachgewiesene Verkehrsverstöße, die Betriebsgefahr der Fahrzeuge und die konkrete Bedeutung der jeweiligen Ursachen für das Unfallgeschehen.

Nur feststehende Umstände dürfen in diese Abwägung eingestellt werden.

Denkbar sind daher beispielsweise Haftungsquoten von 100 zu 0, 75 zu 25, 50 zu 50 oder andere Verteilungen.

Eine pauschale Haftungsquote für kontaktlose Unfälle gibt es nicht.

Besonders häufig: kontaktlose Unfälle mit Motorradfahrern und Radfahrern

Bei Motorrad- und Fahrradunfällen spielen berührungslose Unfallgeschehen eine besondere Rolle.

Bereits ein starkes Bremsmanöver kann bei einem Zweirad zu einem Sturz führen. Gleiches gilt für abrupte Ausweichmanöver.

Der aktuelle BGH-Fall VI ZR 18/24 zeigt dies besonders deutlich. Der Motorradfahrer kollidierte nicht mit dem vorausfahrenden Fahrzeug. Trotzdem lag ein rechtlich relevanter Verkehrsunfall vor.

Gerade bei Zweiradunfällen sollte deshalb keinesfalls vorschnell angenommen werden, es bestünden ohne Kontakt keine Schadensersatzansprüche.

Welche Schäden können nach einem kontaktlosen Unfall ersetzt verlangt werden?

Ist die Haftung dem Grunde nach gegeben, unterscheidet sich die Schadensregulierung grundsätzlich nicht von einem normalen Verkehrsunfall.

Je nach Fall kommen insbesondere in Betracht:

Reparaturkosten oder Wiederbeschaffungsaufwand, Sachverständigenkosten, Wertminderung, Abschleppkosten, Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall, beschädigte Motorrad- oder Fahrradbekleidung, Behandlungskosten, Verdienstausfall und Schmerzensgeld.

Bei Personenschäden können zudem zukünftige Schäden und mögliche Spätfolgen eine erhebliche Rolle spielen.

Was sollten Geschädigte nach einem kontaktlosen Unfall tun?

Gerade bei einem Unfall ohne Berührung entscheidet häufig die Beweislage über den Erfolg der Regulierung.

Deshalb sollte möglichst unmittelbar dokumentiert werden, welches Fahrzeug welches Fahrmanöver ausgeführt hat und warum gebremst oder ausgewichen wurde.

Kann der andere Fahrer später behaupten, mit dem Unfall überhaupt nichts zu tun gehabt zu haben, steht schnell Aussage gegen Aussage.

Besonders hilfreich sind neutrale Zeugen, Fotos, Videoaufnahmen, Spuren auf der Fahrbahn und gegebenenfalls polizeiliche Feststellungen.

Auch die erste Unfallschilderung gegenüber Polizei, Sachverständigem und Versicherung sollte präzise sein. Widersprüche können später erhebliche Schwierigkeiten verursachen.

Fazit: Auch ohne Berührung kann der Unfallgegner haften

Ein kontaktloser Verkehrsunfall ist rechtlich keineswegs ein Unfall „ohne Gegner“.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es nicht darauf an, ob sich zwei Fahrzeuge tatsächlich berührt haben. Entscheidend ist, ob das Fahrverhalten eines Fahrzeugs das Unfallgeschehen beeinflusst und beispielsweise eine Brems-, Ausweich- oder Abwehrreaktion ausgelöst hat.

Die bloße Anwesenheit eines Fahrzeugs reicht dagegen nicht.

Für Geschädigte liegt das entscheidende Problem deshalb häufig in der Beweisführung. Gerade bei Ausweichmanövern, Stürzen von Motorradfahrern oder Radfahrern und Unfällen nach einem Spurwechsel sollte der Unfallhergang möglichst frühzeitig und vollständig gesichert werden.

Wer nach einem solchen Unfall von der gegnerischen Haftpflichtversicherung mit der Begründung abgewiesen wird, es habe schließlich „gar keine Berührung gegeben“, sollte diese Argumentation daher nicht ungeprüft akzeptieren.


FAQ

Kann ich Schadensersatz verlangen, obwohl die Fahrzeuge sich nicht berührt haben?

Ja. Eine Berührung ist keine Voraussetzung für die Haftung nach § 7 StVG. Das andere Fahrzeug muss allerdings durch seine Fahrweise oder eine sonstige Verkehrsbeeinflussung zur Entstehung des Schadens beigetragen haben.

Wer muss den Zusammenhang zwischen dem anderen Fahrzeug und dem Unfall beweisen?

Grundsätzlich der Geschädigte. Er muss beweisen, dass sein Brems-, Ausweich- oder sonstiges Fahrmanöver durch das andere Fahrzeug beeinflusst worden ist. Das OLG Hamm hat dies beispielsweise für einen kontaktlosen Unfall eines Radfahrers ausdrücklich hervorgehoben.

Haftet der andere Fahrer auch, wenn mein Ausweichmanöver eigentlich nicht notwendig gewesen wäre?

Das ist möglich. Nach der Rechtsprechung kann selbst eine voreilige oder objektiv nicht erforderliche Ausweichreaktion dem Betrieb des Fahrzeugs zugerechnet werden, das sie ausgelöst hat. Ein möglicher eigener Fehler kann aber bei der Haftungsquote berücksichtigt werden.

Kann bei einem kontaktlosen Auffahrunfall ein Anscheinsbeweis gelten?

Ja. Der BGH hat mit Urteil vom 3. Dezember 2024 – VI ZR 18/24 – entschieden, dass der typische Anscheinsbeweis eines Auffahrunfalls auch dann eingreifen kann, wenn ein Motorradfahrer bei der Bremsung stürzt und es nur zufällig nicht zur Kollision kommt.

Sollte bei einem kontaktlosen Unfall die Polizei gerufen werden?

Bei Personenschäden, erheblichem Sachschaden oder streitigem Unfallhergang ist dies regelmäßig sinnvoll. Bei berührungslosen Unfällen ist eine frühzeitige Beweissicherung besonders wichtig.

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September 14, 2026

Autor: Fachanwalt Torsten Klose

Anwalt für Arbeitsrecht in München

Anwalt für Verkehrsrecht in München

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