Wiederbeschaffungswert bei fiktiver Abrechnung: Welcher Zeitpunkt ist entscheidend?

Wer nach einem Verkehrsunfall seinen Fahrzeugschaden fiktiv abrechnet, lässt den Schaden auf Grundlage eines Gutachtens regulieren, ohne die dort kalkulierte Schadensbeseitigung tatsächlich durchführen und abrechnen zu müssen. Doch was passiert, wenn zwischen Unfall, Gutachten, Regulierung und Gerichtsverfahren mehrere Jahre liegen und sich die Fahrzeugpreise in dieser Zeit erheblich verändern?

Der Bundesgerichtshof hat hierzu mit Urteil vom 24. März 2026 eine für die Regulierungspraxis wichtige Entscheidung getroffen.

BGH, Urteil vom 24.03.2026 – VI ZR 165/25

Der amtliche Leitsatz lautet:

„Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts des Unfallfahrzeugs im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung.“

Hinter diesem eher zurückhaltend formulierten Leitsatz steht eine praktisch erhebliche Aussage: Bei der fiktiven Abrechnung darf der Wiederbeschaffungswert grundsätzlich nicht einfach auf den Unfallzeitpunkt oder den Zeitpunkt einer später tatsächlich vorgenommenen Ersatzbeschaffung „eingefroren“ werden.

Worum ging es in der Entscheidung des BGH?

Der Kläger betrieb eine Fahrschule. Sein Fahrschulfahrzeug wurde bei einem Verkehrsunfall am 30. Mai 2018 beschädigt. Die volle Haftung der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung stand fest.

Noch im Jahr 2018 verkaufte der Kläger das beschädigte Fahrzeug und kaufte ein anderes Fahrzeug, das er anschließend als Fahrschulwagen nutzte. Den Unfallschaden rechnete er jedoch auf Gutachtenbasis, also fiktiv, ab.

Im späteren Rechtsstreit ging es schließlich nur noch darum, welcher Wiederbeschaffungswert für das beschädigte Fahrzeug anzusetzen war. Das war wirtschaftlich relevant, weil die Preise auf dem Fahrzeugmarkt zwischen 2018 und der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung im Jahr 2024 gestiegen waren.

Das Amtsgericht stellte auf den vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 21. Februar 2024 ermittelten Wiederbeschaffungswert ab und sprach dem Kläger noch 4.472,96 Euro zu.

Das Landgericht Kassel sah dies anders. Es stellte auf die Verhältnisse im Jahr 2018 ab, weil der Kläger bereits damals ein Ersatzfahrzeug angeschafft hatte. Dadurch reduzierte sich der zugesprochene Restschadensersatz auf 2.597,90 Euro.

Der BGH hob das Berufungsurteil insoweit auf und verwies die Sache zurück.

Was ist der Wiederbeschaffungswert?

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden kann der Geschädigte grundsätzlich nach dem sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand abrechnen.

Dieser ergibt sich vereinfacht aus:

Wiederbeschaffungswert – Restwert = Wiederbeschaffungsaufwand

Der Wiederbeschaffungswert bezeichnet dabei den Betrag, den der Geschädigte auf dem Gebrauchtwagenmarkt aufwenden müsste, um bei einem seriösen Händler ein dem Unfallfahrzeug entsprechendes Ersatzfahrzeug zu erwerben.

Gerade bei längeren Regulierungs- oder Gerichtsverfahren stellt sich damit zwangsläufig die Frage: Von welchem Fahrzeugmarkt sprechen wir – vom Markt am Unfalltag, am Tag des Gutachtens, am Tag einer tatsächlichen Ersatzbeschaffung oder vom Markt zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung?

Die Entscheidung: Bei fiktiver Abrechnung zählt grundsätzlich der aktuelle Zeitpunkt

Der Bundesgerichtshof knüpft an seine bisherige schadensrechtliche Rechtsprechung an.

Materiell-rechtlich ist für die Bemessung eines Schadensersatzanspruchs in Geld grundsätzlich der Zeitpunkt maßgeblich, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für sein beschädigtes Recht zufließt, also der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung des Schadensersatzanspruchs.

Ist der Anspruch noch nicht vollständig erfüllt und wird darüber gerichtlich gestritten, ist verfahrensrechtlich grundsätzlich der letztmögliche Beurteilungszeitpunkt maßgebend. Das ist regelmäßig der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz.

Preissteigerungen, die bis dahin eintreten, gehen damit grundsätzlich zulasten des Schädigers beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung. Umgekehrt können zwischenzeitliche Preissenkungen auch den ersatzfähigen Betrag reduzieren.

Diese Grundsätze gelten nach dem BGH ausdrücklich auch für die fiktive Abrechnung von Reparaturkosten und Wiederbeschaffungskosten.

Warum die Ersatzbeschaffung aus dem Jahr 2018 nicht automatisch entscheidend war

Besonders interessant ist, dass der Kläger tatsächlich bereits 2018 ein Ersatzfahrzeug gekauft hatte.

Man könnte deshalb meinen, der Schaden sei damit wirtschaftlich bereits 2018 beseitigt worden. Genau diese Argumentation hatte das Landgericht Kassel vertreten.

Der BGH widerspricht einer solchen pauschalen Betrachtung.

Eine tatsächliche Ersatzbeschaffung ist nicht automatisch mit der vollständigen Beseitigung des Fahrzeugschadens gleichzusetzen. Ein Geschädigter kann beispielsweise ein erheblich billigeres, älteres oder schlechter ausgestattetes Fahrzeug kaufen, das zwar seinen praktischen Mobilitätsbedarf erfüllt, wirtschaftlich aber nicht dem beschädigten Fahrzeug entspricht.

Für eine wirtschaftlich vollständige Wiederherstellung müsste das angeschaffte Ersatzfahrzeug dem Unfallfahrzeug wirtschaftlich gleichwertig sein. Dazu hatte das Landgericht im konkreten Verfahren keine ausreichenden Feststellungen getroffen.

Das Verfahren wurde deshalb zurückverwiesen.

Das passt zur bisherigen BGH-Rechtsprechung zur fiktiven Abrechnung

Die Entscheidung vom 24. März 2026 kommt nicht überraschend. Sie entwickelt vielmehr eine bereits bestehende Linie des Bundesgerichtshofs konsequent für den Wiederbeschaffungswert weiter.

Besonders wichtig ist das Urteil des BGH vom 18. Februar 2020:

BGH, Urteil vom 18.02.2020 – VI ZR 115/19

Damals ging es um fiktive Reparaturkosten und insbesondere um Preisänderungen einer günstigeren Reparaturmöglichkeit, auf die der Geschädigte verwiesen worden war.

Bereits dort stellte der BGH klar: Bei der fiktiven Schadensberechnung ist materiell-rechtlich grundsätzlich der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung und im Prozess regelmäßig der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich.

Der Grund dafür ist nachvollziehbar: Eine verzögerte Schadensregulierung soll nicht zulasten des Geschädigten gehen. Steigen die erforderlichen Kosten, während der Versicherer den Schaden noch nicht vollständig ausgeglichen hat, trägt grundsätzlich der Schädiger dieses Risiko.

Der BGH überträgt diesen Gedanken mit VI ZR 165/25 nun ausdrücklich auf die Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts beim wirtschaftlichen Totalschaden.

Keine allgemeine Pflicht zur sofortigen Ersatzbeschaffung

Auch § 254 BGB führt nach Auffassung des BGH grundsätzlich zu keinem anderen Ergebnis.

Der Geschädigte hat zwar eine Schadensminderungspflicht. Daraus folgt aber keine allgemeine Verpflichtung, unmittelbar nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug zu kaufen, nur damit eventuell später steigende Fahrzeugpreise nicht vom Schädiger getragen werden müssen.

Eine solche Obliegenheit kann lediglich in besonderen Einzelfällen bestehen, wenn ein weiteres Zuwarten gegen Treu und Glauben verstoßen würde.

Anders kann die Beurteilung beispielsweise ausfallen, wenn durch das Zuwarten ständig weitere Schäden wie Nutzungsausfall oder Verdienstausfall entstehen. Hier kann der Geschädigte gehalten sein, eine weitere Schadensausweitung zu vermeiden.

Geht es dagegen – wie im vom BGH entschiedenen Fall – allein um den Wiederbeschaffungsaufwand, bleibt es grundsätzlich dabei, dass die Finanzierung der Schadensbeseitigung Sache des Schädigers ist.

Fiktive Abrechnung bleibt eine abstrakte Schadensabrechnung

Die Entscheidung fügt sich auch in das BGH-Urteil vom 28. Januar 2025 – VI ZR 300/24 – ein.

Dort hatte der Bundesgerichtshof nochmals hervorgehoben, dass bei einer fiktiven Schadensabrechnung grundsätzlich der objektiv erforderliche Herstellungsbetrag zu ermitteln ist. Die Abrechnung erfolgt gerade nicht auf Grundlage der tatsächlich getätigten Aufwendungen. Der Geschädigte muss grundsätzlich auch nicht vortragen, welche konkreten Reparaturmaßnahmen er tatsächlich durchgeführt hat.

Das ist für die neue Entscheidung wichtig: Wenn der Geschädigte fiktiv abrechnet, darf nicht allein deshalb auf einen früheren Preisstand abgestellt werden, weil er zwischenzeitlich irgendein Ersatzfahrzeug gekauft hat.

Allerdings gilt weiterhin das schadensrechtliche Bereicherungsverbot. Der Geschädigte soll durch den Unfall wirtschaftlich nicht besser stehen als ohne den Unfall. Gerade deshalb kann eine tatsächlich erfolgte und wirtschaftlich gleichwertige Wiederherstellung im Einzelfall Bedeutung erlangen.

Was gilt, wenn das Gutachten schon älter ist?

Die Entscheidung hat noch eine weitere praktische Konsequenz: Bei längeren Gerichtsverfahren stellt sich die Frage, ob ein Jahre oder Monate zuvor erstelltes Gutachten überhaupt noch eine geeignete Grundlage für die Schadensberechnung bildet.

Damit beschäftigte sich beispielsweise das Landgericht Saarbrücken:

LG Saarbrücken, Urteil vom 30.10.2025 – 13 S 83/25

Auch das LG Saarbrücken ging unter ausdrücklicher Bezugnahme auf BGH VI ZR 115/19 davon aus, dass bei noch nicht vollständig erfüllten Schadensersatzansprüchen grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich ist.

Der Kläger hatte dort geltend gemacht, die zuvor sachverständig ermittelten Reparaturkosten seien inzwischen um mindestens 20 Prozent gestiegen.

Das Landgericht ließ einen pauschalen Aufschlag jedoch nicht zu. Das gerichtliche Gutachten war am 30. April 2025 erstellt worden und zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung lediglich etwa sechs Monate alt. Das Gericht hielt es deshalb weiterhin für hinreichend aktuell. Ob der behauptete Kostenanstieg von mindestens 20 Prozent ausreichend substantiiert war, musste das Gericht deshalb nicht mehr entscheiden.

Die Entscheidung des LG Saarbrücken betrifft zwar Reparaturkosten und nicht unmittelbar den Wiederbeschaffungswert. Sie zeigt aber einen wichtigen praktischen Punkt: Aus dem Grundsatz des aktuellen Bewertungszeitpunkts folgt nicht, dass ältere Gutachten automatisch wertlos werden oder dass pauschale prozentuale Preisaufschläge verlangt werden können.

Was bedeutet das Urteil für Unfallgeschädigte?

Für Unfallgeschädigte ist die Entscheidung grundsätzlich günstig.

Zieht sich die Regulierung über einen längeren Zeitraum hin und steigen währenddessen die Preise für vergleichbare Fahrzeuge, darf der Versicherer bei einer fiktiven Abrechnung nicht ohne Weiteres auf den Wiederbeschaffungswert zum Unfallzeitpunkt oder zum Zeitpunkt eines Jahre zurückliegenden Gutachtens verweisen.

Entscheidend kann vielmehr ein späterer und aktueller Wiederbeschaffungswert sein.

In der Praxis sollte allerdings nicht einfach eine pauschale Preissteigerung behauptet werden. Bei erheblichen zeitlichen Abständen kann es sinnvoll sein, den Wiederbeschaffungswert durch eine ergänzende sachverständige Stellungnahme oder ein aktuelles Gutachten erneut ermitteln zu lassen.

Was bedeutet die Entscheidung für Versicherungen?

Auch für die Haftpflichtversicherer ist die Konsequenz deutlich: Eine verzögerte Regulierung kann teuer werden.

Steigt der Wiederbeschaffungswert vergleichbarer Fahrzeuge während der Regulierungs- oder Prozessdauer, kann sich auch der zu ersetzende Wiederbeschaffungsaufwand erhöhen.

Wer einen berechtigten Fahrzeugschaden nicht vollständig reguliert, trägt grundsätzlich das Risiko zwischenzeitlicher Preissteigerungen.

Andererseits gilt derselbe Bewertungsmaßstab auch bei sinkenden Preisen. Zudem muss der Geschädigte die Höhe des zu einem späteren Zeitpunkt geltenden Wiederbeschaffungswerts im Streitfall nachvollziehbar darlegen und gegebenenfalls beweisen.

Entscheidend ist die Abrechnungsart

Für die Praxis muss deshalb zunächst sauber unterschieden werden:

Bei der fiktiven Schadensabrechnung ist grundsätzlich der objektiv erforderliche Betrag maßgeblich. Solange der Schadensersatzanspruch nicht vollständig erfüllt ist, kann im Gerichtsverfahren der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung entscheidend sein.

Bei einer konkreten Schadensabrechnung wird dagegen auf die tatsächliche Schadensbeseitigung und die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Wiederherstellung abgestellt.

Gerade diese Unterscheidung ist entscheidend. Versicherer und Geschädigte können nicht einzelne Elemente der konkreten und fiktiven Schadensabrechnung beliebig miteinander vermischen.

Auswirkungen für die Praxis

Das Urteil des BGH vom 24. März 2026 dürfte insbesondere bei lange dauernden Unfallregulierungen und Gerichtsverfahren relevant werden.

Ein unmittelbar nach dem Unfall ermittelter Wiederbeschaffungswert ist nicht zwingend für mehrere Jahre festgeschrieben. Kommt es bis zur vollständigen Regulierung zu erheblichen Veränderungen auf dem Gebrauchtwagenmarkt, können diese bei der Schadensberechnung berücksichtigt werden.

Für die anwaltliche Regulierung bedeutet dies vor allem:

  1. Bei älteren Gutachten sollte geprüft werden, ob der dort angesetzte Wiederbeschaffungswert die aktuelle Marktsituation noch realistisch abbildet.
  2. Bei erheblichen Preissteigerungen sollte möglichst konkret dargelegt werden, wie sich der Markt für tatsächlich vergleichbare Fahrzeuge verändert hat.
  3. Eine bloße allgemeine Inflationsrate oder ein pauschaler prozentualer Zuschlag dürfte regelmäßig nicht genügen.
  4. Eine tatsächlich erfolgte Ersatzbeschaffung beendet die fiktive Abrechnung nicht automatisch. Es ist insbesondere zu prüfen, ob tatsächlich eine wirtschaftlich gleichwertige Ersatzbeschaffung stattgefunden hat.
  5. Bei Nutzungsausfall oder Verdienstausfall muss die Schadensminderungspflicht gesondert betrachtet werden.

Fazit: Bei langer Regulierung kann sich eine neue Bewertung lohnen

Mit dem Urteil vom 24. März 2026 – VI ZR 165/25 – führt der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung zur fiktiven Schadensabrechnung konsequent fort.

Bei einem wirtschaftlichen Totalschaden und fiktiver Abrechnung ist der Wiederbeschaffungswert nicht automatisch auf den Unfalltag oder den Zeitpunkt einer späteren Ersatzbeschaffung festgelegt.

Solange der Schadensersatzanspruch nicht vollständig erfüllt ist, ist im Prozess grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung maßgeblich. Steigende Wiederbeschaffungskosten während einer verzögerten Regulierung können damit grundsätzlich zulasten des Schädigers beziehungsweise seiner Haftpflichtversicherung gehen.

Für Geschädigte bedeutet dies zugleich: Bei langwierigen Regulierungen sollte nicht ungeprüft mit einem möglicherweise Jahre alten Wiederbeschaffungswert weitergerechnet werden.

Wer nach einem Verkehrsunfall mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung über den Wiederbeschaffungswert, den Restwert oder eine fiktive Schadensabrechnung streitet, sollte deshalb die gesamte Schadensberechnung überprüfen lassen. Gerade bei längeren Regulierungszeiten können sich erhebliche Differenzen ergeben.

August 13, 2026

Autor: Fachanwalt Torsten Klose

Anwalt für Arbeitsrecht in München

Anwalt für Verkehrsrecht in München

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