Muss man nach einem Unfall einen Kredit aufnehmen, wenn die Versicherung trödelt?

Nach einem Verkehrsunfall lässt sich die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht selten Zeit. Wochen oder sogar Monate vergehen, bis die Eintrittspflicht erklärt oder gezahlt wird. Für Geschädigte stellt sich dann eine zentrale Frage:


Muss ich die Reparatur vorfinanzieren? Muss ich sogar einen Kredit aufnehmen, wenn mir die Mittel fehlen?

Die klare Antwort lautet: Nein.

Ein Geschädigter ist nicht verpflichtet, eigenes Geld einzusetzen oder einen Kredit aufzunehmen – selbst dann nicht, wenn er kreditwürdig wäre.

Keine Pflicht zur Vorfinanzierung der Reparatur

Nach § 249 BGB hat der Schädiger den Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Im Verkehrsunfallrecht bedeutet das: Der Haftpflichtversicherer tritt wirtschaftlich an die Stelle des Schädigers. Er muss den Schaden ausgleichen.

Daraus folgt ein grundlegender schadensrechtlicher Grundsatz:

Die Finanzierung der Schadensbeseitigung ist Sache des Schädigers.

Der Geschädigte darf den Schaden aus eigenen Mitteln beheben. Er muss es aber nicht. Das gilt erst recht für die Aufnahme eines Darlehens.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 17.08.2020 (Az. VI ZR 115/19) ausdrücklich klargestellt:

  • Der Geschädigte muss den Schaden nicht zunächst aus eigenen Mitteln beseitigen.
  • Er muss grundsätzlich keinen Kredit zur Schadensbehebung aufnehmen.
  • Andernfalls würde der zentrale schadensrechtliche Grundsatz unterlaufen, dass der Schädiger die Wiederherstellung zu finanzieren hat.

Spielt die Kreditwürdigkeit eine Rolle?

Versicherer argumentieren häufig, der Geschädigte hätte einen Kredit aufnehmen können. Wenn er das nicht getan habe, müsse er zumindest seine fehlende Kreditwürdigkeit darlegen.

Diese Argumentation ist rechtlich nicht haltbar.

Nach der genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs kommt es auf die Kreditwürdigkeit gerade nicht an. Selbst wer problemlos ein Darlehen erhalten würde, ist nicht verpflichtet, dieses zur Entlastung des Schädigers aufzunehmen.

Ein Kredit bedeutet:

  • Rückzahlungsverpflichtung
  • Zinsbelastung
  • Bonitätsprüfung
  • wirtschaftliches Risiko

All das dient ausschließlich der Vorfinanzierung einer fremden Ersatzpflicht. Dazu ist der Geschädigte nicht verpflichtet.

Besonders deutlich bei der fiktiven Abrechnung

Der Bundesgerichtshof hat im Zusammenhang mit der fiktiven Abrechnung entschieden, dass eine gedachte Reparatur erst zu dem Zeitpunkt „beauftragt“ werden darf, zu dem der Schädiger das Geld zur Verfügung gestellt hätte.

Andernfalls müsste der Geschädigte gedanklich eigenes Kapital einsetzen. Auch das ist nicht geschuldet.

Wenn das bereits für eine nur rechnerisch unterstellte Reparatur gilt, dann gilt es erst recht für eine tatsächliche Reparatur mit realem Mittelabfluss.

Einsatz eigener Mittel nur in extremen Ausnahmefällen

Eine Obliegenheit nach § 254 BGB kommt allenfalls in seltenen Ausnahmefällen in Betracht. Voraussetzung wäre, dass vorhandene Mittel so deutlich überobligatorisch sind, dass ihre Nichtverwendung gegen Treu und Glauben verstieße.

Das ist eine hohe Hürde.
Die Darlegungs- und Beweislast trägt der Versicherer.

Im Regelfall gilt:

  • Kein Einsatz eigener liquider Mittel
  • Keine Darlegung fehlender Kreditwürdigkeit
  • Keine Pflicht zur Kreditaufnahme

Warum eine Kreditpflicht systemwidrig wäre

Ein Darlehen ist keine neutrale Zwischenlösung.

Es schränkt die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit ein. Es schafft dauerhafte Verpflichtungen. Es verlagert das Finanzierungsrisiko vom Schädiger auf den Geschädigten.

Das widerspricht dem Kern des Schadensersatzrechts.

Solange der Geschädigte auf die Regulierung wartet, bleibt er frei in seiner Entscheidung. Er kann auch entscheiden, keine Schulden einzugehen. Diese Freiheit darf ihm rechtlich nicht genommen werden.

Nutzungsausfall und wirtschaftlicher Totalschaden

Kommt es wegen schleppender Regulierung zu Verzögerungen bei Reparatur oder Ersatzbeschaffung, fällt die dadurch verlängerte Nutzungsausfallzeit grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Schädigers.

Das zeigt sich besonders beim wirtschaftlichen Totalschaden:
Der Geschädigte darf mit der Ersatzbeschaffung warten, bis ihm der Wiederbeschaffungsaufwand tatsächlich zur Verfügung steht. Die Wiederbeschaffungsdauer beginnt nicht fiktiv zu einem Zeitpunkt, zu dem er theoretisch einen Kredit hätte aufnehmen können.

Auch das Amtsgericht Augsburg (Urteil vom 12.08.2022) hat bestätigt, dass selbst eine angekündigte Kreditaufnahme keine Verpflichtung begründet, sofort ein Darlehen aufzunehmen, wenn die Versicherung weiter zögert.

Fazit: Keine Kreditpflicht nach einem Verkehrsunfall

Die Rechtsprechung ist eindeutig:

  • Der Schädiger finanziert die Schadensbeseitigung.
  • Der Geschädigte muss nicht vorfinanzieren.
  • Er muss keine Kreditunwürdigkeit nachweisen.
  • Er muss keinen Kredit aufnehmen – selbst wenn er es könnte.
  • Eine Kreditaufnahme ist überobligatorisch.

Wer nach einem Unfall von der gegnerischen Versicherung hingehalten wird, muss sich nicht zusätzlich verschulden. Das Risiko der verzögerten Regulierung trägt der Schädiger.

März 5, 2026

Autor: Fachanwalt Torsten Klose

Anwalt für Arbeitsrecht in München

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