Eine Ausnahme regelt § 476 BGB. Zeigt sich bei einem neu gekauften Gerät, das ein Verbraucher von einem Unternehmer kauft, innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe ein Mangel, so trägt der Verkäufer hierfür den Entlastungsbeweis.
Selbst bei einem Gebrauchtwagenkauf kann diese Beweislastumkehr greifen. In einem vom BGH am 18.07.2007 entschiedenen Fall trat beim Käufer eines gebrauchten PKW ein Motorschaden auf. Grund hierfür war ein Defekt der Zylinderkopfdichtung, der ursächlich für eine Überhitzung des Motors war. Das Sachverständigengutachten ergab, dass unklar ist, ob der für den Mangel ursächlichen Umstand auf einen Bedienungsfehler zurückzuführen ist, oder der Mangel bereits vor Übergabe der Ware an den Käufer eingetreten war. Für diesen Fall begründet, nach Urteil des Bundesgerichtshofes, § 476 BGB gerade die in zeitlicher Hinsicht wirkende Vermutung, dass der zutage getretene Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag. Der Verkäufer muss sich entlasten. Andernfalls ist das Gewährleistungsrecht für den Käufer eröffnet. Er kann zunächst Nacherfüllung verlangen. Schlägt diese fehl, ist sie dem Verkäufer nicht möglich oder wird von diesem verweigert, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten.