Juni 11, 2019

Vertragsstrafen im Arbeitsvertrag

In den meisten Arbeitsverträgen stehen Vertragsstrafen, oftmals für den Fall, dass der potentielle Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis nicht wie vereinbart aufnimmt. Arbeitgeber möchten sich mit möglichen Vertragsstrafen auch vor vertragswidriger Beendigung schützen.

Die meisten niedergeschriebenen Vertragsstrafen sind jedoch unwirksam. Hier ist in jedem Einzelfall eine genaue Prüfung erforderlich.

Beispielsweise ist eine Vertragsstrafenklausel unwirksam, wenn der Vertrag eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsverdienstes vorsieht, der Arbeitsvertrag aber nur eine zweiwöchige Kündigungsfrist vorsieht. Eine solche Strafe benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Es läge damit eine Übersicherung vor, stellte das Bundesarbeitsgericht im September 2010 fest.

Hingegen gilt eine Vertragsstrafe von einem Bruttomonatslohn für den Fall des Nichtantritts eines Dienstverhältnisses nicht als Benachteiligung, wenn auch in der Probezeit nur mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden kann. In diesem Fall wird der Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt.

Zwei Fälle, die auf den ersten Blick ähnlich erscheinen. Das Ergebnis aber geht in sehr verschiedene Richtungen. Es kommt eben – wie so oft – auf den Einzelfall an.

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