Februar 11, 2021

Stellenabbau

Siemens kündigt Stellenabbau an

Vermutlich haben Sie es neulich in den Nachrichten gesehen. Nun hat nach MAN auch Siemens Energy angekündigt, 7.800 Arbeitsplätze, davon 3.000 in Deutschland, zu streichen.

Leider sind solche Nachrichten derzeit nichts Außergewöhnliches. Auch der schwedische Modehändler H&M will 800 Stellen in Deutschland streichen und zwar wegen des boomenden Online-Handels und der Corona-Pandemie. VerkäuferInnen vor Ort werden nur noch in geringerem Umfang benötigt. Gerade bei H&M sollte aber Vorsicht geboten sein. Wir haben am Arbeitsgericht München ein Urteil erstritten, wonach die ausgesprochene Kündigung einer Verkäuferin unwirksam war – sie hätte versetzt werden können. Die Berufung bei Landesarbeitsgericht ist aber noch offen.

Doch geht das so einfach? Und was sind Ihre Rechte als Betroffener? Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht am Goetheplatz geben Ihnen einen kurzen Überblick hierzu.

Stellenabbau im CORONA Lockdown

Es liegt auf der Hand, dass es derzeit gewissen Branchen aktuell sehr schlecht geht. Gerade wenn die Betrieb unmittelbar vom CORONA Lockdown betroffen sind. In Geschäften wird nicht eingekauft, in einem Restaurant nicht gegessen und geflogen wird derzeit auch so gut wie nicht. Die Firmen erleiden starke Umsatzrückgänge, die Kosten laufen aber weiter.

Man könnte somit meinen, dass es naheliegend ist, in einer solchen Situation Stellen abzubauen, dies auch im großen Umfang.

Zeit nach dem Lockdown bleibt nicht außer Betracht

Doch was ist nach dem Lockdown? Was kommt, wenn die überwiegende Bevölkerung geimpft ist und wir hoffentlich wieder in ein normales Leben zurückkehren? Benötigen wir dann nicht wieder Verkäufer in den Geschäften? Möchten wir dann nicht unseren Schweinebraten im Wirtshaus an den Tisch gebracht bekommen? Und wer schneidet uns dann eigentlich die Haare? Muss dies alles bei einem Stellenabbau nicht berücksichtigt werden?

Oh doch!
Und genau das ist der Grund, weshalb wir Ihnen dringend empfehlen, sollten auch Sie von einem geplanten Stellenabbau betroffen sein, zu handeln und eine betriebsbedingte Kündigung nicht ohne Weiteres zu akzeptieren.

Denn eine Kündigung, sollten Sie in einem Betrieb mit mehr als 10 Mitarbeitern länger als sechs Monate beschäftigt sein, muss immer sozial gerechtfertigt sein. Und dies ist sie vor allem dann nicht, wenn es mildere Mittel gibt.

Stellenabbau mit Freiwilligenprogramm

Deshalb versuchen Firmen, betriebsbedingte Kündigungen zunächst zu vermeiden und bieten ihren Mitarbeitern sogenannte Freiwilligenprogramme an. Ein solches Freiwilligenprogramm ist regelmäßiges nichts anderes, als die Unterzeichnung eines Aufhebungsvertrags mit Zahlung einer Abfindung. 

Freiwilligenprogramm ist nicht wirklich freiwillig

Die Bezeichnung dieses Vorgehens als „freiwillig“ ist insofern irreführend, da auf Mitarbeiter meistens ein hoher Druck ausgeübt wird. Die Firmen betonen regelmäßig, dass durch dieses Programm betriebsbedingte Kündigungen vermieden werden sollen. Im Umkehrschluss bringt der Arbeitgeber damit nichts anders zum Ausdruck als: „bist du nicht mit einem Aufhebungsvertrag einverstanden, werden wir dir kündigen“.

Die angebotenen Abfindungszahlungen sind oftmals der Höhe nach ganz akzeptabel. Dies führt nicht selten dazu, dass sich die betroffenen Mitarbeiter denken: „Mein Arbeitgeber befindet sich in einer schwierigen wirtschaftlichen Situation und hat keine andere Möglichkeit als mir zu kündigen. Aber wenigstens zahlt er mir eine gute Abfindung. Deshalb werde ich den Aufhebungsvertrag unterschrieben“. Selbstverständlich ist das eine legitime Entscheidung. 

ACHTUNG

Allerdings sollten Sie bei der Höhe der Abfindung immer auch Ihr wirtschaftliches Risiko berücksichtigen. Was ist, wenn Sie nicht sofort eine neue Anstellung finden? 

Freiwilligenprogramm als Beweiserleichterung

Einer der Hauptgründe für den Arbeitgeber, anstelle einer Kündigung einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren, ist, dass er dann nicht mehr beweisen muss, dass eine betriebsbedingte Kündigung sozial gerechtfertigt wäre.

Denn eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen i.S. von § 1 Abs. 2 S. 1 KSchG ist nur dann sozialgerechtfertigt, wenn der Arbeitsanfall und damit der Beschäftigungsbedarf dauerhaft so zurückgegangen ist, dass zukünftig das Bedürfnis für eine Weiterbeschäftigung eines oder mehrerer Arbeitnehmer weggefallen ist.

Gerade während der aktuellen Pandemie gilt es daher besonderes darauf zu achten, ob der Arbeitsanfall tatsächlich dauerhaft und nicht nur vorübergehend weggefallen ist. 

Anwalt Arbeitsrecht München, Symbolbild Beitrag Stellenabbau

Wichtig bevor Sie unterschreiben!

Bevor Sie also zu schnell eine Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses akzeptieren, sollten Sie uns, Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht aus München kontaktieren und Ihren Fall überprüfen lassen.

Dringende betriebliche Erfordernisse

Die betrieblichen Erfordernisse müssen "dringend" sein und eine Kündigung im Interesse des Betriebes notwendig machen. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, der betrieblichen Lage durch andere Maßnahmen auf technischem, organisatorischem oder wirtschaftlichem Gebiet als durch eine Kündigung zu entsprechen.

Stellenabbau wegen Betriebsstilllegung

Wird ein Betrieb stillgelegt, so gehört dies grundsätzlich zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 KSchG, die einen Grund zur sozialen Rechtfertigung einer Kündigung darstellen können.

Das ArbG Gelsenkirchen hat in seinem Urteil vom 27.11.2019, Az.: 2 Ca 953/19 festgehalten, dass „unter einer Betriebsstilllegung die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Betriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen ist, die ihre Veranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche Betätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen.“

Mit der Stilllegung des gesamten Betriebs entfallen alle Beschäftigungsmöglichkeiten. Der Arbeitgeber ist aber nicht gehalten, eine Kündigung erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Er kann eine Kündigung auch wegen beabsichtigter Stilllegung aussprechen. Und eine solche Kündigung kann wirksam sein. 

Doch was passiert, wenn zwar der Betrieb stillgelegt wird, der Arbeitgeber aber nicht allen Mitarbeitern gekündigt hat, sondern einen Teil in einem anderen Betrieb weiterbeschäftigt?

Nach der ständigen Rechtsprechung des BAG ist es nicht zulässig, einen Teil der Arbeitnehmer des einen einzustellenden Betriebs in einen anderen Betrieb zu versetzen und die restlichen Arbeitnehmer ohne Durchführung einer Sozialauswahl wegen Betriebsstilllegung zu kündigen (vgl. BAG, Urteil vom 21.05.2005, Az. 8 AZR 409/13, juris, Rn. 58).

Stellenabbau und Sozialauswahl

Dann muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vornehmen. Nach § 1 Absatz 3 KSchG ist eine Kündigung, welche aufgrund dringender betrieblicher Erfordernisse ausgesprochen wurde, sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat.

Zwar müssen Sie beweisen, dass der Arbeitgeber keine oder eine falsche Sozialauswahl getroffen hat, allerdings wird hierbei von Ihnen nichts Unmögliches verlangt.

Denn es reicht auf der ersten Stufe aus, KollegInnen, die Ihrer Meinung nach weniger schutzwürdig sind, zu benennen. Der Arbeitgeber muss dann darlegen, weshalb er anderer Meinung ist und weshalb er Sie als weniger schutzwürdig ansieht.

Fazit:

Auch wenn es auf den ersten Blick so wirkt, als ob die Unternehmerentscheidung, zahlreiche Stellen zu streichen, nicht angreifbar ist, so lohnt es sich immer, dies von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht überprüfen zu lassen. Denn es ist nicht alles Gold was glänzt.

Rufen Sie uns an oder schreiben eine E-Mail.

Wir, Ihre Fachanwälte für Arbeitsrecht aus München beraten Sie gerne!

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