Grundsätzlich bedarf eine Kündigung keiner Begründung. Ausnahmen ergeben sich, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 10 Beschäftigte hat und der Arbeitnehmer über sechs Monate angestellt ist. Eine Schwangere kann schon vor Ablauf dieser sechs Monate nicht ordentlich gekündigt werden. Hier besteht besonderer Kündigungsschutz aus dem Mutterschutzgesetz. Dieser Schutz erfasst auch Auszubildende oder geringfügig Beschäftigte. Allerdings nur, sofern die werdende Mutter den Arbeitgeber über die Schwangerschaft unverzüglich informiert.
Stellt die Kündigung einer Schwangeren eine Diskriminierung wegen des Geschlechts dar? Dies könnte dann zu einem Schadenersatzanspruch in Höhe von drei Monatsgehältern führen. Das Bundesarbeitsgericht musste entscheiden:
Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Kündigung einer Schwangeren
Eine Mitarbeiterin wurde in der Probezeit gekündigt. Unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung machte sie geltend, bei Zugang der Kündigung schwanger gewesen zu sein. Sie forderte die Rücknahme der Kündigung und stieß damit beim ungläubigen Chef auf Ablehnung. Von dessen späterem Einlenken nach Bestätigung ihrer Schwangerschaft durch den Betriebsarzt unbeeindruckt, verlangte die Klägerin nun Schadensersatz und stieß erneut auf Ablehnung – diesmal auch vor dem Bundesarbeitsgericht.
Das Gericht begründet so: Wird einer Arbeitnehmerin gekündigt und hat der Arbeitgeber keine Kenntnis von der Schwangerschaft, so sei weder die Kündigung selbst noch ein „Festhalten“ an der Kündigung Indiz für eine Benachteiligung wegen des Geschlechts.
Ein erträgliches Ärgernis für die Klägerin. Denn bei Anwendbarkeit des Mutterschutzgesetzes sind nicht nur der zugegangene, sondern auch alle weiteren Kündigungsversuche bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung unwirksam. Eine Probezeit wird durch eine Schwangerschaft faktisch verkürzt. Spätestens ein halbes Jahr nach Beginn des Arbeitsverhältnisses greift dann das Kündigungsschutzgesetz und die Kündigung bedarf eines Grundes.