Krank nach Eigenkündigung: Lohnfortzahlung durchsetzen?

Ausgangslage: Krankheit nach eigener Kündigung

Viele Beschäftigte melden sich unmittelbar nach der Eigenkündigung arbeitsunfähig. Im Streit um Entgeltfortzahlung nach dem EFZG steht die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) im Mittelpunkt. Grundsätzlich hat sie hohen Beweiswert – in der Konstellation „krank nach Eigenkündigung“ wird dieser Beweiswert jedoch häufig erschüttert, etwa bei auffälliger zeitlicher Übereinstimmung von AU-Zeitraum und Kündigungsfrist.


Hoher Beweiswert der AU – und wann er wankt

Die AU ist das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Wird ihr Beweiswert durch konkrete Indizien erschüttert, genügt das Attest allein nicht mehr. Typische Indizien sind:

  • „Passgenaue“ AU exakt bis zum Ende der Kündigungsfrist,
  • Krankmeldung am Tag der Eigenkündigung,
  • nahtloser Arbeitsantritt in neuer Stelle am ersten Tag nach Beendigung,
  • lückenlose Folgebescheinigungen, die ausschließlich die Restlaufzeit abdecken.
    In diesen Fällen muss die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit substantiiert dargelegt und ggf. bewiesen werden.

Was „substantiiert“ bedeutet

Gefordert sind konkrete, prüffähige Tatsachen: Art und Verlauf der Beschwerden, Datum und Inhalt ärztlicher Behandlungen, Medikation und – entscheidend – warum die konkret geschuldete Tätigkeit nicht ausführbar war. Allgemeine Hinweise („Erkältung“, „Rücken“, „Stress“) reichen nicht. Ohne Tätigkeitsbezug kippt der Anspruch.

Konsequenzen für Arbeitnehmer im Raum München

  • Nicht „automatisch“ krankmelden: Ohne tragfähige medizinische Grundlage ist die Entgeltfortzahlung gefährdet.
  • Frühzeitige Behandlung und Dokumentation: Arztkontakt, Behandlungsverlauf, Arbeitsbezug der Einschränkung festhalten.
  • Unterlagen bereithalten: Arbeitsvertrag, Tätigkeitsbeschreibung, Schichtpläne, AU-Bescheinigungen, Korrespondenz.
  • Fristen beachten: Bei Lohnstopp zügig reagieren; außergerichtliche Geltendmachung und ggf. Klageeinreichung prüfen.

Konsequenzen für Arbeitgeber in München & Umland

  • Indizien dokumentieren: Zugang der Kündigung, Beginn/Dauer der AU, eventueller Jobwechsel am Folgetag, interne Abläufe.
  • Zahlung mit Begründung zurückhalten: Wenn der AU-Beweiswert erschüttert ist, kann Entgeltfortzahlung bis zur substantiierten Darlegung verweigert werden.
  • Saubere Kommunikation: Schriftliche Stellungnahme an den Arbeitnehmer, Angebot zur Mitwirkung (Nachweise, ärztliche Bescheinigungen inhaltlicher Art) – sensibel im Datenschutz.

Rechtsprechungslinie in Kurzform

Die Gerichte erkennen den hohen Beweiswert der AU an, sehen ihn bei „passgenauer“ Dauer, lückenlosen Folgebescheinigungen über die Kündigungsfrist und nahtlosem Jobwechsel jedoch als erschüttert an. Folge: Der Arbeitnehmer trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für die tatsächliche Erkrankung und deren arbeitsplatzbezogene Auswirkungen.

Checkliste für die Praxis 

  • Zeitlicher Zusammenhang: Eigenkündigung ↔︎ AU unmittelbar danach?
  • Dauer: Deckt die AU exakt die Kündigungsfrist ab?
  • Verhalten: Sofortiger Arbeitsantritt in neuer Stelle?
  • Nachweise: Medizinische Unterlagen, Tätigkeitsbezug, Behandlungsverlauf vorhanden?
  • Dokumentation: Schriftwechsel, Fristen, Zustellungen sauber gesichert?

Regionale Beratung: München & Speckgürtel

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Fazit

Die AU bleibt wichtig. In der Konstellation „krank nach Eigenkündigung“ reicht sie häufig nicht. Wer Lohnfortzahlung will, muss die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit arbeitsplatzbezogen darlegen. Arbeitgeber können Zahlungen rechtssicher zurückhalten, wenn belastbare Indizien vorliegen und die Substantiierung fehlt.

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FAQ

Bekomme ich Lohnfortzahlung, wenn ich nach meiner Eigenkündigung krank werde?
Nur, wenn die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit nachweisbar ist. Bei auffälliger zeitlicher Koinzidenz muss über die AU hinaus substantiiert vorgetragen werden.

Reicht die AU als Beweis?
In der Regel ja, aber bei „passgenauer“ AU über die Kündigungsfrist oder nahtlosem Jobwechsel wird der Beweiswert häufig erschüttert.

Was muss ich als Arbeitnehmer konkret vortragen?
Symptome, Verlauf, Behandlungsdaten, Medikation und warum die konkrete Tätigkeit nicht möglich war – möglichst mit ärztlicher Unterstützung.

Darf der Arbeitgeber die Zahlung einstellen?
Liegt eine erschütterte AU vor und fehlt substantiiertes Vorbringen, kann Entgeltfortzahlung vorläufig zurückgehalten werden.

Wie schnell sollte ich handeln?
Unverzüglich – Fristen und Beweisprobleme sprechen für frühzeitige anwaltliche Beratung.

November 14, 2025

Autor: Fachanwalt Torsten Klose

Anwalt für Arbeitsrecht in München

Anwalt für Verkehrsrecht in München

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