Abweichende Wohnungsgröße und Rückforderung zuviel gezahlter Mieten

Weist ein Mietvertrag eine konkrete Wohnungsgröße aus und ist die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 % kleiner als vereinbart, liegt ein Mangel vor. Dieser Mangel berechtigt zur Mietminderung. Das ist ständige Rechtsprechung.

Werden im Mietvertrag keine Angaben zur Wohnungsgröße gemacht, wollte sich der Vermieter auch nicht auf eine konkrete Wohnfläche festlegen. Das Amtsgericht München hat nun entschieden, dass weder die Wohnflächenangaben in einem Inserat noch die Maklerangaben dem Vermieter zuzurechnen sind und somit keine Beschaffenheitsvereinbarung über die Wohnfläche getroffen wurde. Eine Minderung der Miete scheidet aus.

Januar 15, 2019

Autor: Fachanwalt Torsten Klose

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