Oktober 21, 2021

Muss ich meine Abfindung versteuern?

Eine Abfindung ist steuerlich gesehen nichts anderes als eine erhaltene Lohnzahlung, auf die Einkommensteuer anfällt.

Wer also eine Abfindung erhält, muss diese grundsätzlich versteuern.

Durch den Anstieg des außerordentlichen Einkommens, erhöht sich auch der persönliche Steuersatz. Das kann sich besonders bei einer hohen Abfindung negativ auswirken. In vielen Fällen fallen jedoch keine Sozialversicherungsbeiträge an (§ 14 SGB IV SGB). Das gilt für die Renten- und Kranken- sowie für die Pflege- und die Arbeitslosenversicherung.

Ein oftmals übersehener Punkt bei der Abfindung

Eine Ausnahme besteht jedoch für freiwillig Krankenversicherte. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen von Ihnen nachgezahlt werden, sobald sie eine Abfindung erhalten.

Zudem, bekommen Sie unter bestimmten Umständen die ersten drei bis vier Monate nach dem Jobverlust kein Arbeitslosengeld, da die Abfindung als Arbeitslohn gilt. Für diese Zeit müssen Sie zudem Ihre Krankenversicherung selbst bezahlen. Erst anschließend gibt’s Geld von der Agentur – im Höchstfall ein Jahr (ab 58 zwei Jahre).

Außerordentliche Einkünfte bei Abfindung

Durch die Auszahlung einer Abfindung erhalten Sie als ehemaliger Mitarbeiter zusammengeballte Einkünfte in einem Veranlagungsjahr. Für solche sogenannte außerordentlichen Einkünfte, § 34 EStG hat der Gesetzgeber eine Steuerermäßigung geschaffen § 24 Nr. 1a EStG.

Hat man immer einen Anspruch auf Abfindung?

Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung zur Zahlung einer Abfindung. Daher ist auch die Höhe einer möglichen Zahlung nicht konkret geregelt. Als angemessen gilt im Allgemeinen ein halbes Monatsgehalt pro Arbeitsjahr im Unternehmen. Es kommt bei der Höhe der Abfindung also immer auf den Einzelfall an und ist in der Praxis „reine Verhandlungssache“. Bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber über die Abfindungshöhe ist mithin die darauf entfallende Einkommensteuer zu berücksichtigen.

Ab 01.01.2006 sind Abfindungen zu versteuern

Bis 2003 waren Abfindungen sogar steuerfrei, danach gab es eine Übergangs¬regelung und Freibeträge.
Abfindungen, die nach dem 1. Januar 2006 vereinbart und ausgezahlt wurden, sind in vollem Umfang zu versteuern.

Sog. Fünfteregelung

Die sog. Fünftelregelung ist aktuell die maßgebliche mögliche Steuererleichterung. Die Einkommensteuersätze sind progressiv, d.h. mit steigenden Einkünften erhöht sich auch der Steuersatz. Vor allem dann, wenn ein Arbeitnehmer am Ende einer langjährigen Tätigkeit eine Abfindung ausgezahlt bekommt, ist der Steuersatz durch das zusätzliche Gehalt besonders hoch. Die Fünfteregelung gibt es um genau diesen Effekt abzumildern, mit ihr verteilt sich die Abfindungszahlung in der Steuerberechnung gleichmäßig auf fünf Jahre.

Fallbeispiel für Versteuerung der Abfindung

Eine unverheiratete Person wird entlassen und erhält eine Abfindung über 20.000 Euro. Im Jahr 2017 hat diese nach Abzug der gesamten abzugsfähigen Aufwendungen (Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) ansonsten 50.000 Euro als Lohn zu versteuern. Bei der Fünftelregelung wird ein Fünftel der Abfindung dazugezählt.


Die darauf entfallende Einkommensteuer wird mit derjenigen verglichen, die auf das zu versteuernde Einkommen ohne Abfindung anfällt. Der fünffache Unterschiedsbetrag aus beiden Beträgen gilt als Einkommensteuer für die Abfindung.

Den größten „Steuerspar-Effekt“ haben Sie, wenn Sie ein sehr hohes zu versteuerndes Einkommen haben und die Differenz zwischen Ihrer Abfindung und Ihrem Gehalt groß ist.

Achtung bei Zahlung der Abfindung in Raten

Die Abfindung kann aufgespalten werden laut Bundesfinanzgerichtshof (BFH, Urteil vom 11. November 2009, Az. IX R 1/09). Der ermäßigte Steuersatz auf die Abfindung ist grundsätzlich nur möglich, wenn sie in einem Betrag ausgezahlt wurde.  Sollte die Abfindung aufgespalten werden: -kann die Fünfteregelung nicht mehr für alle Raten angewandt werden -es sei denn, es wird nicht mehr als zehn Prozent der Hauptsumme auf ein anderes Kalenderjahr verschoben (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 4. März 2016). 

Wichtig für Verheiratete bei der Abfindung 

Im Rahmen der anstehenden Steuererklärung kann es sinnvoll sein, wenn Verheiratete sich einzeln veranlagen. Das lohnt sich vor allem, wenn der Arbeitnehmer neben der Abfindung kaum weitere Einkünfte hatte und sein Ehepartner dagegen über ein beständig hohes Einkommen verfügt.

Autor: Torsten Klose

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