Oktober 5, 2021

Krankschreibung nach Kündigung

Arbeitgeber darf Gehalt verweigern!

Krankschreibung direkt nach Kündigung: Arbeitgeber darf die Kündigung anzweifeln und damit das Gehalt verweigern

Arbeitnehmer, die der Arbeit bis zum Auslauf der Kündigungsfrist fernbleiben, indem sie unmittelbar nach einer Kündigung eine Krankschreibung vorlegen, dürfen ab sofort nicht mehr mit einer automatischen Gehaltsfortzahlung rechnen.

Achtung: Wer sein Arbeitsverhältnis kündigt und sich am selben Tag krankschreiben lässt, bekommt vielleicht kein Gehalt mehr. Grund hierfür ist eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, wonach Arbeitgeber Krankschreibungen anzweifeln dürfen, die genau am letzten Arbeitstag enden.

Grundsätzlich ist der Arbeitnehmer für seine Arbeitsunfähigkeit im Streitfall beweispflichtig.

Laut gängiger Rechtsprechung des BAG ist der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zuzuerkennen, weil diese das gesetzlich vorgesehene Beweismittel sei, so dass der Beweis der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mit der Bescheinigungsvorlage grundsätzlich erbracht ist.

Jedoch ist der Beweiswert einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht unumstößlich, und kann also sehr wohl erschüttert werden.

Was passieren kann in Folge der Krankschreibung nach Kündigung

Nach der Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung besteht zunächst eine tatsächliche Vermutung für die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit. Diese hat aber nicht den Stellenwert einer gesetzlichen Vermutung im Sinne von § 292 ZPO, so dass der Arbeitgeber zur Erschütterung der tatsächlichen Vermutung nicht den Beweis des Gegenteils erbringen muss.

Der Arbeitgeber muss also nicht positiv beweisen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsfähig war. Es genügt vielmehr, wenn der Arbeitgeber im Rechtsstreit tatsächliche Umstände darlegt und Beweise vorbringt, die zu ernsthaften Zweifeln an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit Anlass geben. Dann ist es Aufgabe des Arbeitnehmers, durch andere Beweismittel, wie z.B. Zeugnis des Arztes nach dessen Befreiung von der Schweigepflicht, oder andere Zeugen, diese Zweifel aus der Welt zu räumen.

Neuer Gerichtsentscheid zur Krankmeldung nach Kündigung

In einer neuen Entscheidung hat das Bundesarbeitsgericht die Grenzen der Beweiskraft einer AU-Bescheinigung aufgezeigt (vgl. BAG, Urteil v. 8. September 2021 – 5 AZR 149/21).

In dem konkreten Fall war die Klägerin seit Ende August 2018 als kaufmännische Angestellte bei der Beklagten beschäftigt. Am 8. Februar 2019 kündigte sie das Arbeitsverhältnis zum 22. Februar 2019 und legte zugleich der Beklagten eine ebenfalls auf den 8. Februar 2019 datierte, als Erstbescheinigung gekennzeichnete AU-Bescheinigung - gültig bis 22. Februar 2019 - vor.

Mit anderen Worten:

Die Arbeitnehmerin kündigte ihr Arbeitsverhältnis und reichte noch am Tage des Zugangs der Kündigungserklärung bei ihrem Arbeitgeber eine Krankschreibung ein, die zeitlich gesehen auf den Tag genau der Länge der Kündigungsfrist entsprach.

Der Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, dass aufgrund dieser passgenauen Krankschreibung der Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert sei.

Die Arbeitnehmerin machte geltend, sie sei ordnungsgemäß krankgeschrieben gewesen und habe unmittelbar vor einem Burn-Out gestanden.

Mit dieser Argumentation hatte die Klägerin erst einmal Erfolg, da das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen ihrer Klage auf Entgeltfortzahlung für die Zeit vom 8. Februar bis zum 22. Februar 2019 stattgab (LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.10.2020 – 10 Sa 619/19).

Urteil am Bundesarbeitsgericht zur Krankschreibung nach Kündigung

Der Rechtsstreit gelangte zum Bundesarbeitsgericht, welches die Klage auf Entgeltfortzahlung abwies und dem Arbeitgeber Recht gab.

Zwar habe die Klägerin für die von ihr behauptete Arbeitsunfähigkeit zunächst eine AU-Bescheinigung vorgelegt und habe damit das gesetzlich vorgesehene Beweismittel verwendet. Dessen Beweiswert könne der Arbeitgeber jedoch erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und gegebenenfalls beweist, die Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit geben.

Erreicht der Arbeitgeber dies, müsse der Arbeitnehmer nachfolgend substantiiert darlegen und beweisen, dass er arbeitsunfähig war. Ein solcher Beweis kann insbesondere durch Zeugenvernehmung des behandelnden Arztes nach einer Schweigepflichtsentbindung erfolgen.

Im vorliegenden Fall:

Nach diesen Grundsätzen hat der Arbeitgeber den Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert, indem er auf die zeitliche Übereinstimmung zwischen der Kündigung vom 8. Februar 2019 zum 22. Februar 2019 und den gleichen Zeitraum der AU-Bescheinigung hingewiesen hat.

Diese zeitliche Überschneidung begründe einen ernsthaften Zweifel an der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Diese „passende“ Krankschreibung erweckte letztlich ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin.

Die Arbeitnehmerin ist im Prozess ihrer Darlegungslast und Beweislast zum Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit aber nicht hinreichend konkret nachgekommen, so dass die Klage daher abzuweisen war.

Autor: Fachanwalt Torsten Klose

Anwalt für Arbeitsrecht in München

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