Mit Urteil vom 01.09.2011 hat das Kammergericht Berlin festgestellt, dass bei bekannter unfallbedingter Vorschädigung eine Untersuchungspflicht im Umfang einer Sichtprüfung vozunehmen ist. Sofern der Verkäufer hierbei Mängel erkennt und diese im Verkaufsgespräch verschweigt, trifft ihn der Vorwurf der Arglist. Dasselbe Schicksal droht einem Händler, der die fachgerechte Sichtprüfung unterlässt, oder – mangels eigener Sachkunde – nicht vornehmen kann. Die Angabe “reparierter Unfallschaden..” ist nach Ansicht der Rechtsprechung niemals nur eine Erklärung, sondern immer zugleich eine Beschaffenheitsvereinbarung.
Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes vom 11.11.2011 erfüllt ein Verkäufer seine Pflicht allerdings nur, wenn er aufgrund der Umstände die berechtigte Erwartung hat, der Käufer werde die Unterlagen nicht als allgemeine Information archivieren. Der Verkäufer muss bei der Weitergabe unliebsamer Informationen sicherstellen, dass diese als maßgebliche Gesichtspunkte in die Kaufentscheidung einfließen.
Dass dennoch nicht jeder kleinere oder größere Schwindel gleich Arglist begründet, belegt ein Urteil des BGH vom 12.12.2012. Der Käufer eines Gebrauchtwagens hatte seinen Vertragspartner verklagt, weil die Anzahl der Vorbesitzer laut Fahrzeugpapieren nicht mit der tatsächlichen Anzahl übereinstimmte. Da im konkreten Fall Gewährleistungsrechte bereits verfristet waren, hätte dem Kläger nur der Anspruch aus arglistiger Täuschung geholfen. Selbst die zusätzliche gefälschte Bescheinigung über die tatsächlich abgelaufene Hauptuntersuchung berechtigte nicht zum Rücktritt. Ausschlaggebend für den Kauf war vor allem der sehr geringe Preis. Ergibt sich aus den äußeren Umständen, dass es dem Käufer auf bestimmte Tatsachen überhaupt nicht ankam, so kann im Hinblick hierauf auch keine arglistige Täuschung vorliegen.