Das Recht am eigenen Bild gehört zum Persönlichkeitsrecht eines Arbeitnehmers. Ohne Einwilligung des Abgebildeten darf ein solches Bild weder verbreitet noch öffentlich Zur-Schau-Stellung gestellt werden. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass der Mitarbeiter die Zustimmung zur Verwendung und zur Veröffentlichung des Fotos erteilt; jedenfalls im laufenden Arbeitsverhältnis. Was passiert nun nach der Kündigung? Steht dem Arbeitnehmer immer ein Unterlassungsanspruch zu?
Arbeitsgericht zum Arbeitnehmerfoto auf der Firmenhomepage
Zunächst ist nach der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zu unterscheiden. Handelt es sich um ein Foto des einzelnen Arbeitnehmers oder um ein Gruppenbild zur allgemeinen Illustration.
Im Fall des Einzelbildes scheint das einfach. Der Arbeitnehmer ist auf diesem Bild identifizierbar und erkennbar; es bedarf nicht einmal der namentlichen Nennung. Die einmal erteilte Einwilligung zur Veröffentlichung kann widerrufen werden.
Arbeitnehmerfoto auf der Firmenhomepage in der Gruppe
Anders sieht es hingegen aus, wenn ein Belegschaftsbild veröffentlicht ist und der einzelne Arbeitnehmer hier nicht besonders hervorgehoben ist. Bei einem solchen allgemeinen Bild, das lediglich der allgemeinen Darstellung des Betriebes dient, soll nach der Rechtsprechung verschiedener Landesarbeitsgerichte kein Anspruch auf Löschung bestehen.