Krank im Urlaub – Was tun?

Krank im Urlaub – Was tun und welche Folgen hat es arbeitsrechtlich?

Der wohlverdiente Urlaub ist gebucht, die Erholung soll beginnen – und dann passiert es: Man wird krank. Besonders unangenehm ist das, wenn die Krankheit im Ausland eintritt. Viele Arbeitnehmer stellen sich dann die Frage, was nun zu tun ist und welche Folgen das arbeitsrechtlich hat.

Krankheit im Urlaub – die wichtigsten Pflichten

Wer im Urlaub erkrankt, ist verpflichtet, unverzüglich den Arbeitgeber zu informieren. Dazu gehört:

  • Mitteilung, dass man krank ist und die Arbeitsunfähigkeit besteht.
  • Angabe, wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich dauern wird.
  • Übersendung einer ärztlichen Bescheinigung (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). Im Ausland sollte diese möglichst auf Deutsch oder Englisch ausgestellt werden.

Wichtig: Auch im Ausland gilt die Pflicht zur Krankmeldung. Die Bescheinigung muss in Deutschland beim Arbeitgeber vorliegen – und zwar ohne schuldhaftes Zögern.

Zusatzpflichten bei Krankheit im Ausland

Das Gesetz sieht für den Krankheitsfall im Ausland besondere Mitteilungspflichten vor.

  • Adresse mitteilen: Der Arbeitnehmer muss dem Arbeitgeber nicht nur die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer anzeigen, sondern auch genau angeben, wo er sich aufhält.
  • Kosten trägt der Arbeitgeber: Die durch diese Mitteilung entstehenden Kosten sind vom Arbeitgeber zu tragen.
  • Meldung an die Krankenkasse: Gesetzlich Versicherte müssen auch der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich melden.
  • Verlängerung: Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger an als zunächst angezeigt, muss die Krankenkasse über die Fortdauer informiert werden.
  • Rückkehrpflicht: Kehren Arbeitnehmer nach einer Erkrankung ins Inland zurück, sind sowohl Arbeitgeber als auch Krankenkasse unverzüglich über die Rückkehr zu informieren.

Damit ist sichergestellt, dass Arbeitgeber und Krankenkasse jederzeit informiert sind und keine Missverständnisse entstehen.

Urlaubstage retten – Krankheitstage werden nicht angerechnet

Erfreulich für Arbeitnehmer: Die Krankheitstage werden nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Das heißt, die Tage, an denen man wegen einer attestierten Krankheit nicht urlaubsfähig war, gelten rechtlich nicht als Erholungstage. Diese Urlaubstage können zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Krank im Ausland – praktische Tipps

  • Unbedingt zum Arzt gehen und ein Attest ausstellen lassen.
  • Adresse, Attest und Dauer sofort an den Arbeitgeber melden.
  • Krankenkasse informieren, wenn man gesetzlich versichert ist.
  • Rechnungen, Belege und Unterlagen gut aufbewahren, um Missverständnisse zu vermeiden.

Kündigung wegen Krankheit im Urlaub – unwirksam?

Manche Arbeitnehmer fürchten, dass der Arbeitgeber wegen einer Erkrankung im Urlaub zur Kündigung greift. Hier gilt:

  • Eine Kündigung allein aufgrund einer Erkrankung im Urlaub ist unwirksam.
  • Eine krankheitsbedingte Kündigung setzt enge Voraussetzungen voraus, etwa eine erhebliche, dauerhafte Erkrankung und erhebliche betriebliche Beeinträchtigungen.
  • Kurzzeitige Erkrankungen, insbesondere im Urlaub, rechtfertigen keine Kündigung.

Fazit

Wer im Urlaub erkrankt, sollte Ruhe bewahren, seine Meldepflichten ernst nehmen und die notwendigen Nachweise rechtzeitig erbringen. Dazu gehört insbesondere die Angabe der Aufenthaltsadresse im Ausland. Die Krankheitstage werden nicht auf den Urlaub angerechnet – und eine Kündigung ist in diesen Fällen in der Regel nicht wirksam.

👉 Tipp: Lassen Sie im Zweifel einen spezialisierten Anwalt für Arbeitsrecht prüfen, ob Ihr Arbeitgeber korrekt gehandelt hat. Die Kanzlei Torsten Klose mit Rechtsanwalt Sven Fromme und Paulina Markl sind in München Ihre Top-Ansprechpartner im Arbeitsrecht – insbesondere bei Kündigungen.

September 4, 2025

Autor: Fachanwalt Torsten Klose

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