Schwangerschaft schützt nicht vor Kündigung!
Sie wurden trotz Ihrer Schwangerschaft gekündigt. Das geht doch gar nicht?! - Leider ja!
Obwohl eine Kündigung aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft eindeutig gegen geltende Gesetze (§ 17 KSchG) verstößt, schützt die Schwangerschaft nicht gegen Kündigung per se. Sie müssen viel mehr aktiv werden und Kündigungsschutzklage einreichen. Die Einreichung der Kündigungsschutzklage ist unerlässlich, um Ihre Rechte zu schützen.
Einleitung zum Thema Schwangerschaft & Kündigung
Der Kündigungsschutz für Schwangere ist ein wichtiger Bestandteil des deutschen Arbeitsrechts, der darauf abzielt, werdende Mütter vor unrechtmäßigen Entlassungen während der Schwangerschaft und in der Zeit nach der Geburt zu schützen. Trotz dieser klaren Rechtslage und des eindeutigen Verbots von Kündigungen aufgrund einer Schwangerschaft kommt es leider immer wieder vor, dass Arbeitgeber Schwangere entlassen, entweder aus Unwissenheit über die geltenden Gesetze oder in der Hoffnung, dass die betroffenen Frauen ihre Rechte nicht kennen oder durch den Kündigungsprozess abgeschreckt werden. In den vorgenannten Fällen gibt es von uns Anwälten für Arbeitsrecht nur eine einzige Empfehlung: Kündigungsschutzklage!
Rechtlicher Hintergrund
Gemäß dem deutschen Mutterschutzgesetz (MuSchG) und dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sind Kündigungen einer schwangeren Arbeitnehmerin oder einer Frau in Elternzeit grundsätzlich unzulässig (besonderer Kündigungsschutz), sofern der Arbeitgeber von der Schwangerschaft oder der Elternzeit wusste oder davon hätte wissen müssen. Das Ziel dieser Gesetze ist es, Frauen vor Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts oder Familienstands zu schützen und eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern.
Wichtige Punkte des Kündigungsschutzes während der Schwangerschaft in Deutschland:
- Kündigungsverbot: Während der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung besteht ein absolutes Kündigungsverbot. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin in dieser Zeit nicht kündigen darf, außer in Ausnahmefällen, die nicht mit der Schwangerschaft in Verbindung stehen (z. B. bei einer Insolvenz des Arbeitgebers).
- Anzeigepflicht: Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, ihre Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitzuteilen. Dies sollte idealerweise schriftlich und frühzeitig erfolgen, damit der Kündigungsschutz wirksam wird.
- Sonderkündigungsschutz bei Schwerbehinderung: Schwangere Arbeitnehmerinnen, die auch einen Schwerbehindertenausweis besitzen, genießen zusätzlich zum Kündigungsschutz nach dem MuSchG noch den erweiterten Schutz gemäß dem Sozialgesetzbuch IX.
- Befristete Arbeitsverträge: Auch bei befristeten Arbeitsverträgen besteht grundsätzlich Kündigungsschutz während der Schwangerschaft.
- Ausnahmen: In seltenen Fällen, in denen es aus betrieblichen Gründen notwendig sein könnte, die schwangere Arbeitnehmerin zu entlassen, kann dies nur nach Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen.
Trotz offensichtlicher Unwirksamkeit kann es zur Kündigung kommen
Obwohl die Rechtslage eindeutig ist und die Unwirksamkeit einer Kündigung aufgrund bestehender Schwangerschaft offensichtlich sein kann, kann es vorkommen, dass Arbeitgeber dennoch eine Kündigung aussprechen. Dies kann verschiedene Gründe haben:
- Unwissenheit: Manche Arbeitgeber sind sich möglicherweise nicht über die spezifischen Regelungen des Mutterschutzgesetzes und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes im Klaren und handeln in Unkenntnis der Gesetzeslage.
- Diskriminierende Einstellung: In einigen Fällen haben Arbeitgeber möglicherweise eine diskriminierende Einstellung gegenüber Schwangeren und Müttern und nehmen daher in Kauf, gegen das Gesetz zu verstoßen.
- Wirtschaftliche Gründe: Es gibt Fälle, in denen Arbeitgeber behaupten, dass die Kündigung aus wirtschaftlichen Gründen erfolgt, obwohl in Wirklichkeit die Schwangerschaft der wahre Grund ist. In solchen Situationen wird die offensichtliche Unwirksamkeit der Kündigung als Vorwand genutzt.
Wichtig: Sollte der Arbeitgeber nicht ohnehin schon Kenntnis von der Schwangerschaft haben, sind sie als schwangere Arbeitnehmerin gesetzlich gehalten, dem Arbeitgeber die Schwangerschaft innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Kündigung mitzuteilen. Andernfalls kommt der besondere Kündigungsschutz nicht zum Tragen.
Notwendigkeit einer Kündigungsschutzklage
Das Hauptziel einer Kündigungsschutzklage ist es, die Rechte der schwangeren Arbeitnehmerin zu wahren und sicherzustellen, dass sie nicht ungerechtfertigt und ungesetzlich entlassen wird. Durch die Klage wird die Unwirksamkeit der Kündigung gerichtlich bestätigt, und die Schwangere kann ihr Arbeitsverhältnis fortsetzen oder, Sie können gemeinsam mit uns eine angemessene Entschädigung (Abfindung) erarbeiten.
Auch wenn die Unwirksamkeit der Kündigung aufgrund der bestehenden Schwangerschaft offensichtlich sein mag, ist es dennoch notwendig, eine Kündigungsschutzklage einzureichen. Es genügt gerade nicht, dass der Arbeitgeber nur über die Schwangerschaft informiert wird.
Aufgepasst: Der Arbeitgeber spielt hier gerne auf Zeit!
Wichtig bei einer Kündigung!
Sie haben 3 Wochen Zeit, um gegen eine Kündigung vorzugehen. Bis dahin muss die Klage beim Arbeitsgericht eingehen. Holen Sie sich kompetenten Beistand vom Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wahren Sie Ihre Rechte und lassen Sie keine Fristen verstreichen. Ein Anwalt erhöht die Chancen einer Kündigungsschutzklage.
Denn: Der besondere Kündigungsschutz, der zur Unzulässigkeit der Kündigung führt, mag sich aus dem Mutterschutzgesetz ergeben, in Sachen Kündigung findet daneben aber auch das allgemeine Kündigungsschutzgesetz Anwendung (KSchG).
Nach § 4 KSchG muss eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen nach Zugang, nach Erhalt der schriftlichen Kündigung, beim Arbeitsgericht erhoben werden. Ist diese Frist verstrichen, so gilt die Kündigung nach § 7 KSchG, obwohl sie nach dem MuSchG unwirksam wäre, dennoch als rechtswirksam, mit der Folge, dass das Arbeitsverhältnis unter Berücksichtigung der vereinbarten Kündigungsfrist endet. Dies, obwohl Ihnen der Arbeitgeber vielleicht suggeriert hat, dass die Kündigung gar nicht mehr wirksam wäre.
Unser Appell: Warten Sie nicht! Lassen Sie sich nach Erhalt einer Kündigung umgehend von uns beraten, um am Ende nicht ohne Job dazustehen. Denn der Verlust des Arbeitsplatzes hat weitreichende wirtschaftliche Konsequenzen:
- Für die Zeit der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag erhalten Sie grundsätzlich von Ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Dieser Zuschuss entfällt, wenn das Arbeitsverhältnis endet.
- Für die Bemessung des Elterngeldanspruches sind die Bruttomonatseinkommen der letzten zwölf Monate relevant. Sollte das Arbeitsverhältnis enden, bezögen Sie im besten Fall Arbeitslosengeld I und vielleicht sogar Sozialleistungen. Das errechnete Elterngeld fiele daher deutlich geringer aus bzw. würde sogar auf das Arbeitslosengeld angerechnet werden.
- Sie haben grundsätzlich einen Anspruch darauf, nach dem Mutterschutz oder nach der Elternzeit auf Ihren Arbeitsplatz zurückzukehren. Ist das Arbeitsverhältnis beendet worden, besteht dieser Anspruch nachvollziehbar nicht mehr.
- Mit Erhalt der Kündigung sollten Sie sich zeitnah arbeitslos und arbeitssuchend melden, um Ihre Ansprüche auf Sozialleistungen insbesondere aber auf Arbeitslosengeld I aufrechtzuerhalten. Sollten hier Fristen verstreichen oder überschritten werden, drohen hier Sperrzeiten. Diese kämen also neben dem Verlust des Arbeitsplatzes erschwerend hinzu.
Fazit: Eine Kündigungsschutzklage einzureichen, auch wenn die Unwirksamkeit der Kündigung offensichtlich ist, ist sowohl für Ihre eigenen Rechte als auch für die Förderung von Frauenrechten und Gleichstellung von großer Bedeutung. Setzen Sie ein starkes Zeichen für die Rechtsstaatlichkeit und zeigen Sie Ihrem Arbeitgeber und anderen Unternehmen, dass Verstöße gegen geltende Gesetze nicht toleriert werden.
Lassen Sie sich daher nicht entmutigen, sondern kämpfen Sie für Ihre Rechte und die Rechte aller Frauen in der Arbeitswelt!
Wir unterstützen Sie dabei tatkräftig und schützen Ihren Job und Ihre rechtlichen Positionen. Vereinbaren Sie jetzt einen Termin zur Erstberatung.
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