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Kündigung in Mutterschutz und Elternzeit in München: Was Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen wissen müssen

Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin oder einer Mitarbeiterin in Mutterschutz bzw. Elternzeit ist rechtlich besonders sensibel. Rund um München – von der Stadt bis ins Umland – erleben wir als Fachanwälte für Arbeitsrecht in der Kanzlei Klose immer wieder, dass Unternehmen aus Unkenntnis Fehler machen und damit erhebliche Risiken eingehen.

Im Folgenden erhalten Sie einen strukturierten Überblick über die Rechtslage und die Voraussetzungen, unter denen eine Kündigung ausnahmsweise zulässig sein kann – insbesondere bei einer vollständigen Betriebsstilllegung.

Grundsatz: Kündigungsverbot während Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit

In Deutschland gilt ein besonderer Kündigungsschutz für schwangere Arbeitnehmerinnen und Mütter:

  • Während der Schwangerschaft
  • Bis zum Ablauf von in der Regel 4 Monaten nach der Entbindung (Mutterschutzfrist)
  • Während einer wirksam beantragten Elternzeit

In dieser Zeit ist eine Kündigung grundsätzlich unzulässig. Arbeitgeber im Raum München – vom kleinen Handwerksbetrieb bis zum mittelständischen Dienstleistungsunternehmen – dürfen das Arbeitsverhältnis nicht einfach beenden, auch wenn wirtschaftlicher Druck besteht.

Der gesetzliche Schutz ist zwingend. Eine „ordentliche Kündigung“ aus allgemeinen Gründen (betriebsbedingt, verhaltensbedingt, personenbedingt) scheidet in dieser Phase regelmäßig aus. Wer hier ohne genaue Prüfung kündigt, riskiert eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht München mit sehr hohen Erfolgsaussichten für die Arbeitnehmerin.

Ausnahme nur in engen Grenzen: Kündigung bei Betriebsstilllegung

Trotz des strengen Kündigungsverbots gibt es eng begrenzte Ausnahmen. Eine dieser typischen Ausnahmen ist die endgültige Betriebsstilllegung:

  • Der gesamte Betrieb wird endgültig geschlossen.
  • Es gibt keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr – weder auf dem bisherigen Arbeitsplatz noch auf einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz im Unternehmen.
  • Es handelt sich nicht nur um eine vorübergehende Einschränkung, sondern um das endgültige Ende der betrieblichen Tätigkeit.

Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten kommt es auch im Großraum München vor, dass Betriebe aufgegeben oder verlagert werden. In solchen Fällen kann eine Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin oder einer Mitarbeiterin in Mutterschutz/Elternzeit ausnahmsweise zulässig sein – aber nur, wenn der gesetzlich vorgeschriebene Weg exakt eingehalten wird.

Zwingende Voraussetzung: Zustimmung der Aufsichtsbehörde

Eine Kündigung während Schwangerschaft, Mutterschutz oder Elternzeit ist nur wirksam, wenn zuvor die zuständige Aufsichtsbehörde zugestimmt hat.

Für den Raum München ist typischerweise die oberste Landesbehörde bzw. die zuständige Gewerbeaufsichtsbehörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt Oberbayern) zuständig.

Wesentliche Punkte:

  • Der Arbeitgeber muss einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung stellen.
  • Der Ausnahmegrund – z.B. die endgültige Betriebsstilllegung – muss detailliert und nachvollziehbar dargestellt werden.
  • Ohne schriftliche, ausdrückliche Zustimmung der Behörde ist eine Kündigung nichtig.

In der Praxis scheitern viele Kündigungen daran, dass entweder gar keine Zustimmung eingeholt wurde oder der Antrag schlecht begründet ist. Für Arbeitgeber in München empfiehlt es sich, diesen Schritt unbedingt anwaltlich vorzubereiten, um Formfehler zu vermeiden.

Formale Anforderungen an die Kündigung

Liegt eine behördliche Zustimmung vor, bedeutet das nicht, dass jede weitere Formpflicht beliebig wäre. Die Kündigung selbst muss weiterhin allen allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorgaben entsprechen. Wichtig sind insbesondere:

  1. Schriftform
    Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und eigenhändig von einer vertretungsberechtigten Person unterschrieben sein. Kündigungen per E-Mail, Fax, Scan oder WhatsApp sind unwirksam.
  2. Angabe des Kündigungsgrundes
    In dieser besonderen Konstellation sollte der Kündigungsgrund ausdrücklich benannt werden, insbesondere mit Hinweis auf die Betriebsstilllegung und die behördliche Zustimmung. So wird für die Arbeitnehmerin und später ggf. für das Arbeitsgericht München nachvollziehbar, weshalb ausnahmsweise gekündigt worden ist.
  3. Kein Zusammenhang mit Schwangerschaft oder Elternzeit
    Die Kündigung darf ausdrücklich nicht im Zusammenhang mit der Person der Arbeitnehmerin, ihrer Schwangerschaft, dem Mutterschutz oder der Elternzeit stehen.
    • Die behördliche Zustimmung wird nur erteilt, wenn der Grund objektiv betrieblich ist (z.B. endgültige Stilllegung)
    • Jede Form von „Bestrafung“ wegen Schwangerschaft oder Elternzeit wäre unzulässig und macht die Kündigung angreifbar.

Für Arbeitgeber im Raum München bedeutet das: Die Dokumentation der Stilllegungsentscheidung, der Zeitabläufe und der behördlichen Zustimmung ist entscheidend, um vor Gericht bestehen zu können.

Besonderheiten bei Elternzeit

Auch während der Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis im Regelfall nicht kündigen.

Nur in Ausnahmefällen – wie eben der vollständigen Betriebsstilllegung – kann die zuständige Behörde die Kündigung zulassen. Wichtig:

  • Die Elternzeit muss wirksam beantragt worden sein.
  • Die Schutzwirkung beginnt in der Regel ab dem Zeitpunkt, zu dem die Elternzeit rechtzeitig angemeldet wurde.
  • Kündigungen kurz vor oder unmittelbar nach Beginn der Elternzeit werden von den Arbeitsgerichten sehr kritisch geprüft.

Im Münchner Raum, wo viele Unternehmen flexible Arbeitszeitmodelle und Elternzeitlösungen anbieten, kommt es regelmäßig zu Konstellationen, in denen geprüft werden muss, ob eine Umorganisation oder Versetzung möglich ist, bevor überhaupt an eine Kündigung gedacht werden darf.

Typische Fehler von Arbeitgebern in München

Aus der Erfahrung unserer Kanzlei ergeben sich immer wieder dieselben Fehlerquellen:

  • Kündigung ohne vorherige behördliche Zustimmung
  • Kündigung trotz nur teilweiser Betriebseinschränkung, nicht echter Stilllegung
  • Fehlende oder unklare Dokumentation der unternehmerischen Entscheidung zur endgültigen Schließung
  • Formfehler (fehlende Schriftform, falsche Unterschrift, unklare Fristen)
  • Unpassende Formulierungen, die einen Zusammenhang zur Schwangerschaft oder Elternzeit vermuten lassen

Diese Fehler führen dazu, dass die Kündigung vor dem Arbeitsgericht München mit hoher Wahrscheinlichkeit scheitert – oft mit Folgekosten, etwa Annahmeverzugslohn.

Was Arbeitgeber und Arbeitnehmerinnen in München tun sollten

  • Arbeitgeber sollten bei geplanten Betriebsstilllegungen und anstehenden Kündigungen während Mutterschutz oder Elternzeit frühzeitig spezialisierten anwaltlichen Rat einholen. Die Anträge an die Gewerbeaufsichtsbehörde und die Formulierung der Kündigung müssen rechtlich sauber sein.
  • Arbeitnehmerinnen in München und Umgebung, denen während Schwangerschaft, Mutterschutz oder Elternzeit gekündigt wurde, sollten die Kündigung nicht ungeprüft akzeptieren, sondern innerhalb der Frist von drei Wochen Kündigungsschutzklage prüfen lassen.

Unsere Kanzlei in München ist auf Arbeitsrecht und Kündigung spezialisiert und kennt die Abläufe bei den zuständigen Behörden und Gerichten in der Region. Vereinbaren Sie jetzt Ihr Erstgespräch!

Fazit: Strenger Schutz – Ausnahmen nur bei klarer Betriebsstilllegung und mit Zustimmung

Eine Kündigung während Schwangerschaft, Mutterschutz oder Elternzeit ist im Raum München – wie überall in Deutschland – grundsätzlich unzulässig. Nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, vor allem bei einer endgültigen Betriebsstilllegung, kann sie mit behördlicher Zustimmung wirksam sein.

Wer als Arbeitgeber hier ohne sorgfältige rechtliche Vorbereitung handelt, riskiert teure Prozesse. Betroffene Arbeitnehmerinnen sollten jede Kündigung in dieser Situation fachkundig prüfen lassen.

Wenn Sie in München oder Umgebung Fragen zu Kündigung, Mutterschutz oder Elternzeit haben, stehen wir Ihnen als Kanzlei Klose mit unserer arbeitsrechtlichen Erfahrung zur Verfügung.

Januar 30, 2026

Autor: Fachanwalt Torsten Klose

Anwalt für Arbeitsrecht in München

Anwalt für Verkehrsrecht in München

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