Oktober 15, 2018

Pfandrecht – Werkunternehmer müssen vorsorgen

Eine Frau hatte den Wagen ihres Ehemannes zur Reparatur gebracht und einen Reparaturvertrag im eigenen Namen abgeschlossen. Nach Durchführung der Reparatur gerieten die Parteien in Streit.  Dabei ging es um den Umfang der verrichteten Tätigkeiten und um die Höhe der Rechnung. Der Ehemann verlangte vom Werkunternehmer Herausgabe seines Pkw. Der Beklagte entgegnete, er sei zur Herausgabe nur dann verpflichtet, wenn M im Gegenzug die offenen Rechnungsbeträge für die bislang erbrachten Reparaturleistungen ausgleiche.

Darf die Werkstatt das Auto einfach behalten?

Irrtum, urteilte das Gericht am 16.02.2012. Der Pkw-Eigentümer kann vom Inhaber der Werkstatt Herausgabe verlangen. Zwar entstehe grundsätzlich mit Durchführung der ersten Reparatur ein Werkunternehmerpfandrecht. Dieses gelte jedoch nur gegenüber dem Besteller.

Auf die Feinheiten kommt es an

Hat nicht der Eigentümer des Fahrzeugs den Reparaturauftrag im eigenen Namen erteilt, steht dem Inhaber der Kfz-Werkstatt gegenüber diesem auch kein Pfandrecht zu. Wegen des Werklohns muss sich der Unternehmer an seinen Auftraggeber halten. Diesen Anspruch kann der Unternehmer dem vom Auftraggeber verschiedenen Eigentümer auch nicht im Wege eines Zurückbehaltungsrechts entgegensetzen.

Auch der Grundsatz von Treu und Glauben, dessen sich die Rechtsprechung bedient um wertungsmäßige Korrekturen bei unbilligen Ergebnissen herzustellen, half dem Werkunternehmer nicht weiter. Wenn dem Eigentümer kein unredliches Verhalten zur Last fällt, hindert der Grundsatz ihn nicht sein Herausgabeverlangen auch ohne Bezahlung der Reparatur durchzusetzen. Ein unredliches Verhalten könnte z.B. in der Täuschung hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse bei Erteilung des Reparaturauftrags liegen. Der Umstand, dass der Eigentümer mit der Erteilung des Reparaturauftrags durch einen Dritten einverstanden war, reicht nicht.

Vorher absichern schützt vor Nachsicht

Arbeitnehmer, Dienstleister und Werkunternehmer haben eines gemeinsam: sie sind vorleistungspflichtig. Nicht jede Forderung die faktisch entsteht, kann vor Gericht auch durchgesetzt werden. Es ist in ihrem Interesse sich durch entsprechend gestaltete Verträge gegen eventuelle Probleme bei der Bezahlung abzusichern.

Sie sind unsicher, ob Ihre Verträge korrekt ausgearbeitet sind? Gerne unterstütze ich Sie mit einem Vertrags-Check.

​Das könnte Sie auch interessieren: