Elektronische Signatur: Wann ist sie wirklich gültig?
Im deutschen Recht gibt es für viele Verträge und Erklärungen konkrete Formvorschriften. Oft (zum Beispiel bei einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses) muss eine Erklärung schriftlich erfolgen, also mit einer handschriftlichen Unterschrift (§ 126 BGB). Doch was passiert, wenn Dokumente digital übermittelt werden?
In Fällen wie diesen kann die elektronische Form (§ 126a BGB) die Schriftform ersetzen – aber nur, wenn eine qualifizierte elektronische Signatur genutzt wird. Diese Signatur funktioniert wie eine digitale Unterschrift und garantiert, dass das Dokument echt und unverändert ist. Besonders im Rechtsverkehr ist das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) wichtig. Damit können Anwälte offizielle Dokumente sicher an Gerichte und andere Anwälte senden. Doch was, wenn auf dem digitalen Weg etwas schiefläuft? Genau darum ging es in einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
Der Fall im Mietrecht: Kündigung per beA
Eine Vermieterin wollte ihre Mieterin wegen erheblicher Mietrückstände kündigen. Die Vermieterin erklärte die fristlose Kündigung in einem elektronischen Schriftsatz, den ihr Anwalt über das beA an das Amtsgericht schickte. Der Schriftsatz war mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und wurde anschließend vom Gericht elektronisch an den Anwalt der Mieterin weitergeleitet.
Doch das Landgericht Bonn sah ein Problem: Die elektronische Signatur sei nur gegenüber dem Gericht gültig, nicht aber gegenüber dem Anwalt der Mieterin als Empfängerin der Kündigung. Das Gericht erklärte die Kündigung deshalb für unwirksam.
BGH entscheidet: Elektronische Signatur kann die Schriftform ersetzen
Der Bundesgerichtshof (BGH) sah das anders und hob das Urteil des Landgerichts auf. Der BGH stellte klar:
✅ Eine elektronische Signatur kann eine handgeschriebene Unterschrift ersetzen, wenn das Gesetz es erlaubt. Bei Mietkündigungen ist das der Fall.
✅ Entscheidend ist aber, dass die elektronische Signatur bis zum Empfänger gültig bleibt. Das heißt: Die Datei muss so übermittelt werden, dass der Empfänger die Signatur noch prüfen kann.
Im konkreten Fall gab es Hinweise, dass die Signatur bei der Weiterleitung vom Gericht an den Anwalt der Mieterin ungültig geworden sein könnte. Ein Prüfprotokoll zeigte, dass die Datei möglicherweise verändert wurde.
Nicht jede Weiterleitung ist automatisch sicher. Selbst wenn das Gericht dokumentiert, dass es eine Datei mit elektronischer Signatur verschickt hat, heißt das nicht, dass die Signatur beim Empfänger noch gültig ist. Der BGH verwies den Fall zurück an das Landgericht, damit geprüft wird, ob die Kündigung mit gültiger Signatur beim Anwalt der Mieterin angekommen ist.
Was bedeutet das Urteil für die Praxis?
Mit der neuen Regelung in § 130e ZPO, die seit Juli 2024 gilt, hat der Gesetzgeber mehr Klarheit geschaffen: Elektronische Willenserklärungen im Gerichtsverfahren sind grundsätzlich erlaubt.
Aber: Die Technik muss einwandfrei funktionieren. Wer elektronische Signaturen nutzt, muss sicherstellen, dass sie auch beim Empfänger noch gültig und überprüfbar sind.
Für alle, die mit digitalen Dokumenten arbeiten, bedeutet das:
👉 Doppelt prüfen! Ist die Signatur am Ende des Übertragungsweges noch gültig?
👉 Sichere Übermittlungswege nutzen! Nur so bleibt die Signatur intakt.
👉 Elektronische Dokumente nicht verändern! Schon kleine Änderungen können die Signatur ungültig machen.
Das Urteil des BGH zeigt: Elektronische Signaturen sind eine praktische Lösung – aber nur, wenn sie richtig angewendet werden. Wer darauf setzt, sollte sich gut mit den technischen Anforderungen auskennen, um rechtliche Probleme zu vermeiden. 🚀
Auswirkungen auf das Arbeitsrecht: Kann die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses per beA erfolgen?
Nein! Eine Schriftsatzkündigung im elektronischen Rechtsverkehr scheidet aus.
Der Grund: § 623 BGB schreibt zwingend die Schriftform vor und schließt die elektronische Form ausdrücklich aus. Das bedeutet, eine Kündigung muss immer mit einer handgeschriebenen Unterschrift auf Papier erfolgen.
Sollten hier Zweifel an der Wirksamkeit der Kündigung bestehen, lassen Sie sich unbedingt zeitnah anwaltlich beraten. Falls die Kündigung wirksam ist, haben Sie nur 3 Wochen Zeit, um gegen die Kündigung vorzugehen!
💡 Haben Sie Fragen zur Wirksamkeit einer Kündigung oder anderen arbeitsrechtlichen Themen? Unsere Rechtsanwälte in München beraten Sie gern und unterstützen Sie bei allen Fragen rund um das Arbeitsrecht. Kontaktieren Sie uns – wir helfen Ihnen weiter!