Der Gütetermin am Arbeitsgericht wird oft sehr kurzfristig anberaumt, weshalb es zu Verlegungen des Termins kommen kann, wenn eine Partei oder ihr Vertreter terminlich verhindert sind.
Was passiert bei einem Gütetermin am Arbeitsgericht?
Die Parteien bzw. deren Rechtsanwälte verhandeln mit dem Gericht nach Besprechung des Sachverhalts.
Zunächst wird der Richter erläutern, wie er die Situation auf der Grundlage der bekannten Informationen bewertet. Weil die Beklagte vor dem Gütetermin noch keine schriftliche Stellungnahme abgeben muss, wird der Richter sich an die beklagte Partei wenden und um eine Erläuterung bitten. Im Kündigungsschutzverfahren werden hier erste Erklärungen zu den Kündigungsgründen gegeben, in anderen Verfahren ein kurzer Einblick in die Rechtsauffassung der Beklagten. Damit ist klar, dass der Sachverhalt im Gütetermin nur zu einem kleinen Teil ermittelt wird.
Im Anschluss wird das Gericht erfragen, ob es eine Möglichkeit gibt, sich über die Sache zu einigen. Das ist verpflichetend, denn das Gericht muss versuchen, zwischen Kläger und Beklagter zu vermitteln. Damit soll erreicht werden, dass beide Parteien in ihren Forderungen nachgeben und es so zu einer Einigung kommen kann.
Aufgrund der richterlichen Einigungsversuche ist es zweckmäßig, sich vorab zu überlegen, ob ein Vergleich möglich ist und zu welchen Bedingungen.
Wichtig ist auch immer dem Gericht zu vermitteln, worauf es aus Sicht der Partei ankommt.
Wichtig ist ebenso, sich vorher die Eckpunkte eines Vergleichs zu überlegen, wann das Arbeitsverhältnis beendet werden kann, wie hoch eine Abfindung sein kann, und wie genau die Formulierungen in einem Arbeitszeugnis sein sollen.
Falls sich beide Parteien einigen können, wird ein Vergleich geschlossen, der dann durch das Gericht protokolliert wird. Dieser Vergleichsbeschluss stellt einen Titel dar, aus dem ggf. vollstreckt werden kann, wenn die andere Seite die Inhalte nicht erfüllt.
Falls zu dieser Einigung noch Informationen fehlen, beide Parteien aber grundsätzlich dazu bereit sind, einen Vergleich abzuschließen, kann ein zweiter Gütetermin bestimmt oder das Ruhen des Verfahrens angeordnet, bis es zu einem Vergleichsabschluss kommen kann.
Sollte es nicht zu einer Einigung kommen, wird das Gericht einen neuen Termin bestimmen, den Kammertermin. Bis zu diesem Termin müssen dann beide Parteien ausführlich schriftlich den Sachverhalt vortragen und können auf den Schriftsatz der jeweils anderen Seite nochmals Stellung nehmen. Bis zu einem Kammertermin vergehen oft Monate, weshalb eine Einigung im Gütetermin oft der richtige Weg ist.
Autor: Fachanwalt Torsten Klose
Anwalt für Arbeitsrecht in München
Anwalt für Verkehrsrecht in München
