Entschädigungsanspruch nach dem AGG

Was bedeutet das für Arbeitnehmer und Arbeitgeber in München?

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist seit Jahren fester Bestandteil des deutschen Arbeitsrechts. Es soll bestimmte Personengruppen vor Benachteiligung schützen – im Betrieb, im Bewerbungsverfahren und bei allen Fragen rund um das Arbeitsverhältnis. Besonders im Fokus steht dabei der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG: Er ermöglicht Geldzahlungen, auch wenn kein „klassischer“ Vermögensschaden entstanden ist.

Gerade in einer wirtschaftlich starken Region wie München, mit vielen mittelständischen Unternehmen, Konzernen und öffentlichen Arbeitgebern, spielt das AGG eine erhebliche Rolle – für Arbeitnehmer, die sich gegen Diskriminierung wehren möchten, ebenso wie für Arbeitgeber, die Haftungsrisiken vermeiden müssen.

Welche Gruppen schützt das AGG?

Das AGG knüpft an bestimmte in § 1 AGG genannte Merkmale an. Verboten sind Benachteiligungen wegen

  • der ethnischen Herkunft oder der „Rasse“,
  • des Geschlechts,
  • der Religion oder Weltanschauung,
  • einer Behinderung,
  • des Alters oder
  • der sexuellen Identität.

Wer „wegen“ eines dieser Merkmale benachteiligt wird, kann nach dem AGG Ansprüche geltend machen. Entscheidend ist dabei: Das Merkmal muss nicht das einzige Motiv sein. Es reicht aus, wenn es Teil eines ganzen Motivbündels ist – also eine erkennbare Rolle bei der Entscheidung spielt.

Unmittelbare, mittelbare Benachteiligung und Belästigung

Eine Benachteiligung kann unmittelbar oder mittelbar erfolgen. Unmittelbar liegt sie etwa vor, wenn eine Stelle „nur für Bewerber unter 35 Jahren“ ausgeschrieben wird oder Frauen systematisch schlechtere Chancen auf Führungspositionen haben.

Mittelbare Benachteiligungen sind subtiler. Sie entstehen durch scheinbar neutrale Regeln, die bestimmte Gruppen faktisch besonders treffen. Ein klassisches Beispiel: Wenn ein Arbeitgeber nur Bewerber mit bestimmter Staatsangehörigkeit einstellt, kann dies in der Wirkung eine Benachteiligung bestimmter ethnischer Gruppen sein – auch wenn „Nationalität“ als solche im Gesetz nicht als Merkmal genannt ist.

Zur Benachteiligung zählt auch die Belästigung. Dazu gehören zum Beispiel herabwürdigende oder demütigende Witze über eine geschützte Personengruppe im Betrieb. Das Gesetz behandelt solche Belästigungen einer geschützten Gruppe als Benachteiligung – auch wenn nicht ohne Weiteres ein direkter Vergleich mit anderen Beschäftigten möglich ist.

Besonderheiten des Entschädigungsanspruchs: Systembruch im deutschen Zivilrecht

Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG bricht mit bekannten Grundsätzen des deutschen Zivilrechts:

  1. Entschädigung neben Schadensersatz
    Neben einem klassischen Schadensersatzanspruch (z.B. Verdienstausfall) tritt ein eigener Entschädigungsanspruch für den immateriellen Schaden.
  2. Verschuldensunabhängige Haftung
    Anders als im „normalen“ Zivilrecht kommt es für die Entschädigung nicht darauf an, ob der Arbeitgeber den Verstoß schuldhaft verursacht hat. Bereits die objektive Verletzung des Benachteiligungsverbots kann ausreichen.
  3. Fingierter „Schaden“ und fingierte Zugehörigkeit
    Eine Person kann schon dann entschädigungsberechtigt sein, wenn der Arbeitgeber (oder ein Vorgesetzter) das Vorliegen eines geschützten Merkmals nur annimmt. Wer etwa einen Bewerber wegen eines unterstellten Alters oder wegen vermeintlicher Religionszugehörigkeit zurückweist, kann haften – selbst wenn die Annahme tatsächlich falsch ist.

Das führt dazu, dass Arbeitgeber in München und bundesweit ohne Verschulden für eine rechtlich „fingierte“ Benachteiligung und einen rechtlich „fingierten“ Schaden haften können. Das macht den Entschädigungsanspruch nach dem AGG so besonders – und in der Praxis so bedeutsam.

Beweislastumkehr: § 22 AGG als scharfes Schwert

Ein Kernstück des AGG ist die Beweislastregelung in § 22 AGG. Sie erleichtert die Rechtsdurchsetzung für Betroffene deutlich:

  • Der oder die Benachteiligte muss zunächst nur Tatsachen vortragen, die eine Benachteiligung wegen eines Merkmals vermuten lassen – also sogenannte Indizien.
  • Gelingt dieser erste Schritt, muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt.

In der Praxis kommt es sehr darauf an, ob die vorgetragenen Indizien eine Diskriminierung überwiegend wahrscheinlich machen. Gegenindizien – also Umstände, die gegen eine Diskriminierung sprechen – können diese überwiegende Wahrscheinlichkeit wieder relativieren. Das ist häufig der Punkt, an dem arbeitsgerichtliche Prozesse entschieden werden.

Für Arbeitgeber bedeutet das: Unglückliche Formulierungen im Bewerbungsverfahren, unsauber dokumentierte Auswahlentscheidungen oder unbedachte Bemerkungen von Vorgesetzten können in München wie überall schnell zu einem erheblichen Prozessrisiko werden.

Wann kann eine Ungleichbehandlung gerechtfertigt sein?

Nicht jede Ungleichbehandlung ist automatisch unzulässig. Eine unmittelbare Benachteiligung kann nur in engen Ausnahmefällen gerechtfertigt werden – etwa nach §§ 8 bis 10 AGG, wenn

  • eine bestimmte Eigenschaft wesentliche berufliche Anforderung ist (z.B. bestimmte körperliche Voraussetzungen aus Gründen des Arbeitsschutzes) oder
  • besondere gesetzliche Vorgaben greifen.

Besonders diskutiert werden Fälle, in denen Arbeitgeber aus Gründen ihrer Unternehmenspolitik eine weltanschauliche oder religiöse Neutralität verlangen, etwa beim Verbot auffälliger religiöser Symbole im Kundenkontakt. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zeigt: Eine solche Neutralitätspolitik ist nicht von vornherein ausgeschlossen, sie muss aber konsequent, verhältnismäßig und nicht diskriminierend ausgestaltet sein. Andernfalls droht ein Verstoß gegen das AGG – mit entsprechender Entschädigungspflicht.

Haftung des Arbeitgebers für das Verhalten seiner Mitarbeiter

Benachteiligungen finden im Alltag häufig innerhalb der Belegschaft statt: abfällige Bemerkungen, Witze, Ausgrenzungen, Kommentare von Vorgesetzten. Rechtlich stellt sich dann die Frage, wann sich der Arbeitgeber dieses Verhalten zurechnen lassen muss.

Nach den allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs haftet der Arbeitgeber für Personen, derer er sich zur Erfüllung seiner Pflichten bedient (Erfüllungsgehilfen).

Typische Fälle:

  • Ein Vorgesetzter äußert sich im Personalgespräch diskriminierend.
  • In einem Bewerbungsgespräch werden verbotene Fragen gestellt oder diskriminierende Auswahlkriterien verwendet.

In solchen Konstellationen wird das Verhalten dem Arbeitgeber zugerechnet. Unter Kollegen in der rein privaten Freizeit kann das anders zu beurteilen sein. Die Abgrenzung ist im Einzelfall anspruchsvoll – und für Arbeitgeber in München ein Grund mehr, auf klare Richtlinien, Schulungen und wirksame Beschwerdestrukturen zu achten.

Maßregelungsverbot: Schutz für Beschäftigte, die ihre Rechte nutzen

Das AGG enthält mit § 16 ein ausdrückliches Maßregelungsverbot. Beschäftigte dürfen nicht benachteiligt werden, weil sie

  • sich auf das AGG berufen,
  • Beschwerden einlegen oder
  • andere bei der Rechtsdurchsetzung unterstützen.

Dabei ist der Begriff der „Benachteiligung“ im Rahmen des Maßregelungsverbots weiter zu verstehen als in § 3 AGG. Erfasst wird jedes Verhalten, das die Situation des Arbeitnehmers verschlechtert – etwa Abmahnungen, Versetzungen, die Verweigerung von Beförderungen oder gar Kündigungen als Reaktion auf eine Beschwerde.

Für Arbeitnehmer in München bedeutet das: Wer sich gegen Diskriminierung wehrt, soll keinen Nachteil befürchten müssen. Für Arbeitgeber heißt es: Beschwerden ernst nehmen, sauber dokumentieren und auf sachliche Klärung setzen, statt „zurückzuschlagen“.

Formalien und Fristen: Zwei Monate und drei Monate

Besonders tückisch sind die kurzen Fristen im AGG:

  • Geltendmachung gegenüber dem Arbeitgeber:
    Der Anspruch auf Entschädigung muss in der Regel innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Betroffene von der Benachteiligung erfahren hat (§ 15 Abs. 4 AGG).
    Die Textform (z.B. E-Mail) reicht aus.
  • Klagefrist vor dem Arbeitsgericht:
    Wird keine Einigung erzielt, muss die Klage auf Entschädigung spätestens drei Monate nach der schriftlichen Geltendmachung beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 61b ArbGG).

Wer diese Fristen versäumt, verliert seine Ansprüche in aller Regel endgültig. Gerade Arbeitnehmer sollten deshalb frühzeitig rechtlichen Rat einholen – idealerweise bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht in München, der mit den Besonderheiten des AGG vertraut ist.

Wie hoch kann die Entschädigung sein?

Die Höhe der Entschädigung hängt vom Einzelfall ab. Das Gesetz spricht von einer „angemessenen“ Entschädigung. Die Rechtsprechung orientiert sich unter anderem an:

  • Schwere, Dauer und Häufigkeit der Benachteiligung,
  • Stellung der beteiligten Personen (z.B. Vorgesetzter vs. Kollege),
  • Verschuldensgrad,
  • Erforderlichkeit einer spürbaren Abschreckungswirkung.

Besonders im Bewerbungsverfahren haben sich bestimmte Größenordnungen herausgebildet, etwa ein Mehrfaches des Monatsgehalts, das bei einer Einstellung zu erwarten gewesen wäre. Da der Entschädigungsanspruch aber auch dann möglich ist, wenn kein klassischer immaterieller Schaden eingetreten ist, bleibt die Bemessung in vielen Fällen umstritten – ein weiterer Grund, warum erfahrene anwaltliche Vertretung im Arbeitsrecht wichtig ist.

AGG-Hopper und missbräuchliche Geltendmachung

In der Praxis gibt es Fälle, in denen Personen systematisch Stellenanzeigen durchsuchen, sich gezielt bewerben und nach Ablehnung Entschädigung verlangen – ohne tatsächlich an der Stelle interessiert zu sein. Solche sogenannten „AGG-Hopper“ beschäftigen seit Jahren die Gerichte.

Die Rechtsprechung reagiert zunehmend kritisch auf solche Geschäftsmodelle. Wer eine Stelle nur zum Schein anstrebt, kann sich unter Umständen nicht auf den Schutz des AGG berufen. Gleichwohl bleibt für Arbeitgeber die Pflicht, Stellenausschreibungen und Auswahlverfahren sehr sorgfältig zu gestalten, um nicht unnötig Angriffsflächen zu bieten.

Fazit: Was Arbeitnehmer und Arbeitgeber in München beachten sollten

Der Entschädigungsanspruch nach dem AGG ist ein starkes Instrument im Kampf gegen Diskriminierung, verbindet aber zugleich europarechtlich geprägte Neuerungen mit der gewachsenen Struktur des deutschen Arbeitsrechts. Für Arbeitnehmer in München eröffnet er reale Chancen, sich gegen Benachteiligungen zu wehren und spürbare Entschädigungen zu erhalten. Für Arbeitgeber bringt er erhebliche Risiken – insbesondere durch die Beweislastumkehr und die verschuldensunabhängige Haftung.

Wer eine Benachteiligung vermutet oder als Arbeitgeber seine Verfahren und internen Richtlinien überprüfen möchte, sollte nicht abwarten, sondern frühzeitig handeln.

Unsere Kanzlei in München – mit Schwerpunkt Arbeitsrecht und Kündigungsschutz – unterstützt

  • Arbeitnehmer, die Diskriminierung im Bewerbungsverfahren oder im laufenden Arbeitsverhältnis erlebt haben,
  • Arbeitgeber, die Stellenausschreibungen, Bewerbungsverfahren, Vertragsgestaltung und interne Prozesse AGG-konform ausrichten und Haftungsrisiken begrenzen wollen.

Wenn Sie in München oder Umgebung Fragen zum Entschädigungsanspruch nach dem AGG haben oder eine konkrete Benachteiligung prüfen lassen möchten, stehen wir Ihnen als erfahrene Rechtsanwälte und Fachanwälte für Arbeitsrecht gerne zur Seite. Jetzt kontaktieren!

FAQ zum Entschädigungsanspruch nach dem AGG

Was ist der Entschädigungsanspruch nach dem AGG?

Der Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG gewährt Betroffenen eine Geldzahlung, wenn sie wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals benachteiligt wurden – etwa wegen Geschlecht, Alter, Religion, Behinderung oder ethnischer Herkunft. Er ersetzt immaterielle Schäden wie Diskriminierungserfahrungen und besteht neben einem möglichen Schadensersatzanspruch.

Wer kann eine Entschädigung nach dem AGG verlangen?

Anspruchsberechtigt sind Bewerberinnen und Bewerber sowie Beschäftigte, die im Zusammenhang mit einem Arbeitsverhältnis benachteiligt werden – zum Beispiel bei Einstellung, Beförderung, Vergütung oder Kündigung. Entscheidend ist, dass die Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Merkmals erfolgt oder zumindest hiervon mitgetragen wird.

Welche Fristen gelten für den Entschädigungsanspruch?

Der Anspruch muss grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich oder in Textform gegenüber dem Arbeitgeber geltend gemacht werden, sobald der Betroffene von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Anschließend bleibt in der Regel nur ein Zeitraum von drei Monaten Zeit, um Klage beim Arbeitsgericht zu erheben. Wer diese Fristen versäumt, verliert seine Ansprüche meist endgültig.

Wie hoch kann die Entschädigung nach dem AGG ausfallen?

Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Schwere, Dauer und Häufigkeit der Benachteiligung sowie der erforderlichen Abschreckungswirkung. In Einstellungsfällen orientieren sich die Gerichte häufig am in Aussicht stehenden Gehalt, in laufenden Arbeitsverhältnissen an der Intensität des Eingriffs. Pauschale Beträge gibt es nicht; jeder Fall wird individuell bewertet.

Wer muss eine Diskriminierung nachweisen?

Zunächst muss der Betroffene sogenannte Indizien darlegen, die eine Diskriminierung vermuten lassen. Gelingt dies, kehrt sich die Beweislast um: Dann muss der Arbeitgeber nachweisen, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt. Diese Beweislastumkehr macht das AGG für Arbeitnehmer besonders stark und erhöht das Haftungsrisiko von Arbeitgebern.

Kann ein Arbeitgeber auch ohne Verschulden haften?

Ja. Die Entschädigungshaftung nach dem AGG ist weitgehend verschuldensunabhängig. Es reicht aus, dass ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorliegt. Auch unbedachte Äußerungen oder schlecht gestaltete Auswahlverfahren können daher zu einer Entschädigungspflicht führen, selbst wenn der Arbeitgeber subjektiv „nur gut gemeint“ gehandelt hat.

Was ist unter "AGG-Hopping" zu verstehen?

Unter „AGG-Hopping“ versteht man Fälle, in denen Personen sich gezielt auf viele Stellenanzeigen bewerben, um anschließend bei Ablehnung Entschädigung zu fordern, ohne ernsthaft interessiert zu sein. Die Rechtsprechung bewertet solche Konstellationen zunehmend kritisch und kann missbräuchliche Geltendmachungen ablehnen. Für Arbeitgeber bleibt es trotzdem wichtig, Stellenausschreibungen sauber und AGG-konform zu formulieren.

Was sollten Arbeitnehmer in München bei Diskriminierung tun?

Betroffene sollten zeitnah alle Vorfälle dokumentieren, vorhandene Unterlagen sichern und frühzeitig rechtlichen Rat einholen. Aufgrund der kurzen Fristen ist es ratsam, sich schnell an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in München zu wenden, um die Entschädigungsansprüche nach dem AGG rechtzeitig und formal korrekt geltend zu machen.

Wie können Arbeitgeber in München AGG-Risiken vermeiden?

Arbeitgeber sollten Stellenausschreibungen neutral formulieren, Auswahlentscheidungen dokumentieren, Vorgesetzte schulen und klare Beschwerdewege einrichten. Eine saubere Personalpolitik, transparente Kriterien und interne Leitlinien helfen, Diskriminierungen zu vermeiden und das Risiko kostspieliger Entschädigungsklagen deutlich zu senken.

Dezember 5, 2025

Autor: Fachanwalt Torsten Klose

Anwalt für Arbeitsrecht in München

Anwalt für Verkehrsrecht in München

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