Ihre Ansprüche nach einem Unfall erklärt von einem Anfänger. So einfach wie möglich, so kurz wie nötig.
Falls Sie aufgrund fremden Verschuldens in einen Autounfall geraten, entsteht für Sie ein Anspruch auf Schadensersatz. Hier gilt der Grundsatz der „Naturalrestitution“: Ihr Unfallgegner muss Sie wirtschaftlich so stellen, als wäre der Unfall nie passiert.
Sofern Ihr Fahrzeug beschädigt wurde, heißt das in erster Linie, dass Ihre Mobilität im Straßenverkehr wiederhergestellt werden muss. Um dieses Ziel zu erreichen, gibt es zwei Wege: Entweder Sie lassen die entstandenen Schäden in der Werkstatt beseitigen (Reparatur), oder Sie besorgen sich einen neuen Wagen, der als angemessener Ersatz herhält (Wiederbeschaffung).
Der Unfallverursacher ist grundsätzlich verpflichtet, die dafür anfallenden Kosten zu tragen. Es kann jedoch vorkommen, dass die Unfallbeteiligten unterschiedliche Vorstellungen über die Form der Schadensregulierung haben. In bestimmten Konstellationen kann die Frage, wie Ihr Schaden behoben werden soll durchaus komplex sein. In diesem Artikel versuche ich aus der Perspektive eines juristischen Anfängers die typischen Situationen darzustellen und Ihnen zu erklären, wann Sie welche Zahlungen beanspruchen können.
Wiederbeschaffung
Wie bereits angesprochen können Sie den Weg der Wiederbeschaffung wählen. Das bedeutet, dass Sie Geld für die Beschaffung eines Gebrauchtwagens erhalten, der der Art und dem Wert Ihres Fahrzeugs zum Zeitpunkt vor dem Unfall (annäherungsweise) entspricht. Die für die Wiederbeschaffung erforderliche Summe wird Wiederbeschaffungswert genannt. Diesen bekommen Sie jedoch nicht in voller Höhe ausgezahlt. Der Wert Ihres beschädigten Fahrzeugs nach dem Unfall (Restwert) wird bei der Schadenskompensation abgezogen: Sie bekommen nicht den gesamten Wiederbeschaffungswert, da der Restwert Ihrem Vermögen erhalten bleibt, Sie in dieser Höhe also nicht geschädigt sind. Die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert ergibt den Wiederbeschaffungsaufwand, welcher Ihnen von Ihrem Gegner erstattet wird.
Es ergibt sich folgende Formel:
Wiederbeschaffungswert – Restwert = Wiederbeschaffungsaufwand
Reparatur
Alternativ bietet sich eine Reparatur an, also die Behebung sämtlicher unfallbedingter Mängel an Ihrem Fahrzeug. Die hierfür anfallenden Kosten (Reparaturkosten) können Sie sich in diesem Fall erstatten lassen. Sofern Sie die Reparatur tatsächlich durchführen lassen, erhalten Sie die Reparaturkosten zuzüglich Mehrwertsteuer ausgezahlt, man spricht von Bruttoreparaturkosten. Es steht Ihnen auch offen, die Reparaturkosten zu beanspruchen, ohne die Reparatur tatsächlich durchzuführen (fiktive Abrechnung). Das bietet sich besonders dann an, wenn das Fahrzeug trotz des Schadens und auch ohne vollständige Reparatur noch für Sie nutzbar ist. In diesem Fall bekommen Sie die Kosten erstattet, die eine Reparatur gekostet hätte, können sich jedoch nicht die Mehrwertsteuer erstatten lassen - man spricht von Nettoreparaturkosten. Da der Marktwert eines Unfallwagens auch nach der vollständigen Reparatur regelmäßig gemindert bleibt, können Sie sich auch diesen „merkantilen Minderwert“, als Teil der Reparaturkosten ersetzen lassen. Der merkantile Minderwert wird Ihnen sowohl bei der fiktiven als auch bei der konkreten Abrechnung erstattet.
Die Schwere des Schadens
Häufig werden Sie mit dem Begriff des Totalschadens konfrontiert. Je nachdem, worauf er sich bezieht, kann er für Sie unterschiedliche Bedeutungen haben: Wer im nicht-juristischen Bereich vom Totalschaden spricht, meint damit meistens den technischen Totalschaden. Er liegt vor, wenn der Schaden am Fahrzeug so schwerwiegend ist, dass eine Reparatur technisch unmöglich ist. Logischerweise steht Ihnen in diesem Fall nur noch der Weg der Wiederbeschaffung offen. Damit nicht zu verwechseln ist der wirtschaftliche Totalschaden, der sich dadurch auszeichnet, dass eine Reparatur zwar möglich, wirtschaftlich aber nicht lohnenswert ist, da der Wiederbeschaffungsaufwand günstiger ist. Ähnlich liegt es im Fall des unechten wirtschaftlichen Totalschadens. Hier liegen die Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungsaufwand aber unter dem Wiederbeschaffungswert. In allen anderen Fällen, also immer, wenn die Reparaturkosten kleiner als der Wiederbeschaffungsaufwand sind, spricht man von Reparaturwürdigkeit. Hier ist die Reparatur der günstigste Weg, den Schaden zu regulieren.
Beispiel:
Ihr Wagen, der einen Wert auf dem Gebrauchtwagenmarkt in Höhe von 10.000 Euro hatte, wurde so beschädigt, dass Sie ihn nun für lediglich 3.000 Euro verkaufen können. Der Wiederbeschaffungswert beträgt hier 10.000, der Restwert 3.000 Euro. Der Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert – Restwert) beträgt damit 7.000 Euro.
- Wenn die Summe aus (Brutto-) Reparaturkosten und merkantilem Minderwert unter 7 000 Euro liegen, ist Ihr Fahrzeug reparaturwürdig, da die Reparatur günstiger als der Wiederbeschaffungsaufwand ist.
- Liegen die Reparaturkosten über 7.000 und unter 10.000 Euro liegt ein unechter Totalschaden vor, da sie im Bereich zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und -wert liegen.
- Bei Reparaturkosten über 10.000 Euro liegt ein (echter) wirtschaftlicher Totalschaden vor, da die Reparatur teurer als eine Wiederbeschaffung ist.
Das Integritätsinteresse und der wirtschaftliche Totalschaden
Zu klären bleibt, welcher Weg der Schadensregulierung im Zweifelsfall zu wählen ist. Diese Entscheidung können Sie leider nicht ganz frei treffen: Nach dem sogenannten „Schadensminderungsprinzip“ haben Sie grundsätzlich nur Anspruch auf die Form der Schadensregulierung, die wirtschaftlich günstiger ist. So etwa im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens: Da eine Reparatur zwar möglich ist, sich jedoch nicht mehr lohnt, müssen Sie sich allgemein mit einer Wiederbeschaffung zufriedengeben.
Regelmäßig bevorzugen Unfallgeschädigte jedoch die Reparatur, da Sie das altbekannte Auto aus Gründen der Gewohnheit, Nachhaltigkeit o.ä. gerne weiternutzen wollen, anstatt sich den Risiken eines Gebrauchtwagenkaufs auszusetzen. Juristen sprechen hier vom „Integritätsinteresse“. Daher können Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Reparaturkosten einfordern, obwohl eine Wiederbeschaffung günstiger wäre.
Konstellation 1: Die 130%-Regel
In Fällen, in denen die Reparaturkosten unter 130 % des Wiederbeschaffungswerts liegen, können Sie sich vom Unfallgegner die Reparaturkosten erstatten lassen. Jedoch müssen Sie hierzu nachweisen, dass Sie ein tatsächliches Interesse an der Reparatur haben. Das bedeutet, dass Sie Nachweisen müssen, dass Sie die Reparatur ordnungsgemäß und vollständig durchführen lassen und das Fahrzeug für mindestens sechs weitere Monate nutzen werden. Eine fiktive Reparaturabrechnung ist in diesem Fall also ausgeschlossen.
Konstellation 2: Die UHU-Regel
Noch besser stehen Sie, wenn die Bruttoreparaturkosten zwar über dem Wiederbeschaffungsaufwand, aber unterhalb des Wiederbeschaffungswerts liegen (unechter wirtschaftlicher Totalschaden). Da sie unter 100 % des Wiederbeschaffungswerts liegen, spricht man von einem „unter-Hundert-Fall“ (UHU-Fall). Auch hier müssen Sie ihr Integritätsinteresse am Fahrzeug nachweisen. So müssen Sie es ebenfalls für weitere 6 Monate nutzen. Bezüglich der Durchführung der Reparatur haben Sie hier allerdings mehr Freiheit: Solange ihr Fahrzeug am Ende fahrtüchtig und sicher (also nutzbar) ist, können Sie die übrigen Reparaturkosten, auch ohne sie für die tatsächliche Reparatur aufzuwenden, einfordern. Während im 130%-Fall die Reparatur so durchgeführt werden muss, dass das Fahrzeug dem ursprünglichen Zustand entspricht, können Sie es hier auch nur teilweise reparieren lassen und die übrigen Reparaturkosten fiktiv abrechnen.
Sonstige Fälle
In allen Fällen, bei denen ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, ohne dass die 130%- oder UHU-Regel einschlägig sind, können Sie lediglich den Wiederbeschaffungswert verlangen. Sofern Reparaturwürdigkeit gegeben ist, können Sie keine Wiederbeschaffung verlangen. Eine mit der 130%-Regel vergleichbare Ausnahme zugunsten der Wiederbeschaffung gibt es nicht.
