US-Zölle als Kündigungsgrund? Warum das allein nicht reicht

Arbeitsrecht München – HK-Recht: Wenn deutsche Unternehmen durch außenpolitische Maßnahmen wie US-Strafzölle unter Druck geraten, werden betriebsbedingte Kündigungen oft schnell zur Sprache gebracht. Doch Achtung: Nicht jede wirtschaftliche Belastung berechtigt automatisch zur Kündigung. Gerade im Raum München, wo viele exportorientierte Unternehmen tätig sind, ist eine rechtlich saubere Begründung für jede Kündigung unerlässlich.

Unser erfahrenes Team von HK-Recht in München steht Ihnen zur Seite, wenn Sie sich gegen eine zweifelhafte betriebsbedingte Kündigung verteidigen möchten – zum Beispiel mit dem pauschalen Verweis auf internationale Zölle. 

Zölle allein sind kein Kündigungsgrund im Arbeitsrecht

Viele Unternehmen verweisen auf gestiegene Produktionskosten oder erschwerte Absatzmärkte durch die von den USA erhobenen Strafzölle – etwa im Maschinenbau, in der Autoindustrie oder im Elektroniksektor. Solche Einflüsse stellen jedoch noch keinen ausreichenden Grund für eine Kündigung dar.

Warum? Nach der ständigen Rechtsprechung der Arbeitsgerichte (z. B. des Bundesarbeitsgerichts) ist eine betriebsbedingte Kündigung nur wirksam, wenn der Arbeitsplatz durch eine unternehmerische Entscheidung wegfällt. Ein bloßer Hinweis auf „schwierige wirtschaftliche Lage“ oder „Zollbelastung“ genügt nicht. Der Arbeitgeber muss konkrete, nachvollziehbare Maßnahmen ergreifen – etwa die Verlagerung von Produktion, Abbau von Abteilungen oder dauerhafte Umstrukturierung.

Kurz gesagt: US-Zölle müssen erst zu einer innerbetrieblichen Maßnahme führen, bevor sie als Kündigungsgrund rechtlich Bestand haben können.

Unternehmerische Entscheidung erforderlich

Ob in München, Garching oder Freising – viele Arbeitnehmer erleben, dass ihr Arbeitgeber pauschal wirtschaftliche Gründe vorschiebt. Doch ohne nachweisbare unternehmerische Entscheidung bleibt die Kündigung angreifbar.

Was heißt das konkret?

  • Der Arbeitgeber muss die Entscheidung dokumentieren und klar darlegen, warum der konkrete Arbeitsplatz entfällt.
  • Es muss deutlich werden, dass die Maßnahme dauerhaft ist – also keine vorübergehende Reaktion auf Marktveränderungen.
  • Schließlich muss eine interessengerechte Sozialauswahl erfolgen – also geprüft werden, wer unter vergleichbaren Arbeitnehmern am wenigsten schutzwürdig ist.

Fehlt einer dieser Schritte, stehen die Chancen gut, die Kündigung gerichtlich anzufechten – mit dem Ziel, entweder den Arbeitsplatz zu sichern oder eine Abfindung zu verhandeln.

Unsere Empfehlung: Frühzeitig prüfen lassen

Wurde Ihnen im Raum München mit Verweis auf US-Zölle oder sonstige wirtschaftliche Veränderungen gekündigt? Dann sollten Sie diese Entscheidung nicht ungeprüft hinnehmen. Die Kanzlei HK-Recht mit Sitz in München ist spezialisiert auf Arbeitsrecht und Kündigungsschutz.

Wir prüfen für Sie, ob:

  • die Kündigung wirksam ist,
  • eine Sozialauswahl ordnungsgemäß erfolgt ist,
  • eine Abfindung möglich ist,
  • Sie Anspruch auf Weiterbeschäftigung oder Annahmeverzugslohn haben.

Wichtig: Die Frist für eine Kündigungsschutzklage beträgt nur drei Wochen ab Zugang der Kündigung. Handeln Sie deshalb rechtzeitig!

🟥 Jetzt unverbindlich Beratung anfragen – wir kämpfen für Ihr gutes Recht in München.


FAQ – Zölle und Kündigung: Was Sie wissen müssen

1. Sind Strafzölle der USA ein ausreichender Kündigungsgrund?
Nein. Zölle allein sind kein betriebsbedingter Kündigungsgrund. Erst wenn das Unternehmen daraufhin eine konkrete unternehmerische Entscheidung trifft (z. B. Produktionsverlagerung, Stellenabbau), kann eine Kündigung rechtlich wirksam sein.

2. Was gilt als „unternehmerische Entscheidung“ im Sinne des Kündigungsrechts?
Eine unternehmerische Entscheidung liegt vor, wenn der Arbeitgeber aktiv eine Maßnahme trifft, die den Arbeitsplatz dauerhaft entfallen lässt – z. B. Abbau von Abteilungen, Schließung von Standorten, Automatisierung oder Outsourcing. Eine bloße wirtschaftliche Prognose reicht nicht.

3. Wie kann ich mich gegen eine solche Kündigung wehren?
Lassen Sie die Kündigung von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen. Innerhalb von drei Wochen können Sie Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Häufig lässt sich die Kündigung abwehren oder eine gute Abfindung verhandeln – besonders dann, wenn der Arbeitgeber seine Gründe nicht überzeugend darlegen kann.


📍 HK-Recht – Ihre Spezialisten für Arbeitsrecht in München und Umland
Egal ob in München, Starnberg, Dachau, Garching oder Unterhaching: Wir vertreten Ihre Interessen kompetent, engagiert und zielorientiert. Vertrauen Sie auf Erfahrung, klare Strategien und transparente Kommunikation.

👉 Jetzt Termin vereinbaren – online, telefonisch oder direkt vor Ort in München.
www.hk-recht.de | Arbeitsrecht, das wirkt.

Juli 16, 2025

Autor: Fachanwalt Torsten Klose

Anwalt für Arbeitsrecht in München

Anwalt für Verkehrsrecht in München

​Das könnte Sie auch interessieren: