Mietrecht – Ende des Mietverhältnisses – wer streicht die Wände? Bereits mit Urteil vom 14.12.2010 hat der Bundesgerichtshof die sogenannte „Weiß-Klausel” verworfen. Die bei vielen Vermietern beliebte Klausel schrieb vor, dass bei Auszug die Wände, Fenster und Türen in weiß gestrichen sein mussten.
Eine Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter und eine derartige Einengung der Farbwahl, urteilte der BGH, sei gemäß § 307 Abs.1 S.1, Abs.2 BGB unwirksam. Denn das schutzwürdige Interesse des Vermieters werde bei Verwendung anderer dezenter Farbtöne ebenfalls gewahrt. Zulässig seien vor allem neutrale Farben wie Beige- und Pastelltöne.
Knallige Farben und das Ende des Mietverhältnisses
Was definitiv nicht mehr „dezent“ ist, zeigt das Urteil des Bundesgerichtshof vom 06.11.2013. Die Beklagten hatten Anfang 2007 die frisch in weißer Farbe renovierte Doppelhaushälfte übernommen. In der Folgezeit strichen sie einzelne Wände in kräftigem Rot, Gelb und Blau. Bei Beendigung des Mietverhältnisses gaben sie die Wohnung in diesem Zustand zurück. Die Vermieterin ließ im August die farbigen Wände zunächst mit Haftgrund und dann zweimal mit Wandfarbe überstreichen – Kosten: 3.648,82 €.
Nach Verrechnung mit der von den Beklagten geleisteten Kaution begehrte die Vermieterin Zahlung von 1.836,46 € nebst Zinsen. Die Beklagten erhob Widerklage auf Rückzahlung der Kaution. Das Amtsgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 874,30 € nebst Zinsen, im Übrigen wies es die Berufung zurück.
Die zum Bundesgerichtshof zugelassene Revision der Beklagten verlief erfolglos. Der Mieter ist gemäß §§ 535, 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er die Wohnung nach Auszug in einem ausgefallen gestrichenem Zustand zurückgibt, urteilte das Revisionsgericht. Denn der Anstrich mache eine Neuvermietung praktisch unmöglich. Folglich müsse der Vermieter die für breite Mieterkreise nicht akzeptable Art der Dekoration beseitigen. Die Kosten tragen die Verursacher.